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Landgericht Bochum, 4 O 166/02

Datum:
19.06.2002
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 166/02
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2002:0619.4O166.02.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 27 U 139/02
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren - Ordnungshaft zu vollstrecken an den Mitgliedern der Geschäftsführung - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Bezeichnung „zoll.de“ zu nutzen.

Die Beklagte tragt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 13.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

 
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