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Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:
Dem Schuldner werden für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren die Verfahrenskosten gestundet.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner, wobei die Gerichtsge-bühr auf die Hälfte ermäßigt wird. Außergerichtliche Kosten des Schuldners werden nicht erstattet.
Die Anträge des Schuldners auf Beiordnung von Rechtsanwalt C für das Beschwer-deverfahren und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfah-ren werden zurückgewiesen.
Insoweit ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 600,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Unter dem 08.12.2001 beantragte der Betreuer des Schuldners, sein Sohn T2, für den Schuldner die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, die Erteilung der Restschuldbefreiung, die Stundung der Verfahrenskosten und die Beiordnung von Rechtsanwalt C. Der Betreuer gab die beigefügten Erklärungen, u. a. gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO ab. Als Gläubigerin führte er die Sparkasse Bochum mit Gesamtforderungen in Höhe von etwa 57 000,00 DM an.
4Zur Begründung seines Beiordnungsantrags führte Rechtsanwalt C aus, der Schuldner und sein Betreuer seien gebürtige Türken, sie hätten Probleme mit der Kompliziertheit des Verfahrens. Zudem werde die Sparkasse teilweise durch Rechtsanwälte vertreten, so dass ein anwaltlicher Beistand für den Schuldner und seinen Betreuer unerlässlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antragsschriftsatz von 08.12.2001 nebst Anlagen Bezug genommen.
5In dem Betreuungsverfahren Amtsgericht Herne-Wanne - S XVII 213 - war der Sohn des Schuldners, T2, durch Beschluss vom 19.09.2001 zunächst vorläufig bis zum 19.03.2002 für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Leistungsträgern und Senioreneinrichtungen sowie gegenüber Behörden zum Betreuer bestellt worden. Nach einem ärztlichen Bericht des Oberarztes Dr. Neuhaus des Ev. Krankenhauses Wanne-Eickel vom 11.09.2001 litt der Schuldner unter einer Langzeitbeatmung bei chronisch respiratorischer Insuffizienz nach Lungenoberlappenresektion rechts wegen Bronchialkarzinom, Apoplex mit Hemiparese rechts nach media-lnfakt und Zustand nach gastrointestinaler Massenblutung eines Olcus duoudeni. Bei der Anhörung durch das Amtsgericht am 19.09.2001 war der Schuldner maschinell beatmet und zeigte keine Reaktionen auf Fragen oder Aufforderungen, er konnte nicht sprechen. Der Schuldner wurde in die Therapie- und Pflegereinrichtung Gut Retzen für beatmungspflichtige Patienten in Süstedt verlegt. Das nunmehr zuständige Amtsgericht Syke - 14 XVII 28/02 - bestellte durch Beschluss vom 04.04.2002 den Betreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Leistungsträgern und Senioreneinrichtungen sowie gegenüber Behörden und Entscheidungen über unterbringungsähnliche Maßnahmen bis zum 19.09.2006. Ein Gespräch mit dem Schuldner war nach einem Vermerk des Amtsgerichts vom selben Tag nicht möglich. Der Schuldner wurde weiterhin künstlich beatmet und ernährt.
6Im vorliegenden Verfahren reichte der Betreuer im Januar 2002 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners ein, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Schuldner bezieht seit dem 01.01.2002 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 924,05 EUR brutto, 855,22 EUR netto. Er ist seiner Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig, ebenso seinem schwerbehinderten Sohn, der jedoch selbst Sozialhilfe bezieht.
7Das Amtsgericht Bochum wies mit Beschluss vom 01.02.2002 die Anträge des Schuldners auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten für das Hauptverfahren und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zurück. Zur Begründung führte es aus, der Stundungsantrag sei nicht begründet, weil der Schuldner eine Erklärung zu den Versagungsgründen des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 InsO nicht beigefügt und trotz gerichtlicher Aufforderung keine Belege über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere keinen Rentenbescheid, eingereicht habe.
8Gegen diesen, dem Schuldner am 11.02.2002 zugestellten Beschluss hat dieser mit Schriftsatz vom 15.02.2002, eingegangen bei Gericht an demselben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und die Beiordnung von Rechtsanwalt C für das Beschwerdeverfahren beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, eine Beifügung von Belegen sei im Rahmen des § 4 a InsO nicht zwingend erforderlich. Auch müssten die Erklärungen nicht durch den Schuldner höchstpersönlich abgegeben werden, dies könne durch seinen Betreuer geschehen. Aufgrund der bestehenden Betreuung sei die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich.
9Der Schuldner hat eine Bescheinigung über die Rentenversicherung, die bereits vorgelegen hat, sowie eine weitere Bescheinigung über eine Betriebsrente der Opel AG in Höhe von 465,00 DM monatlich eingereicht.
10Das Amtsgericht Bochum hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.02.2002 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Schuldner habe die Erklärungen gemäß §§ 4 a Abs. 1 S. 3, 290 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 InsO höchstpersönlich abzugeben. Erklärungen des Betreuers bzw. des Verfahrensbevollmächtigten reichten nicht aus. Nur wenn der Schuldner selbst nicht in der Lage sei, die Erklärungen abzugeben, sei der gesetzliche Vertreter, nicht aber sein Verfahrensbevollmächtigter zu deren Abgabe berechtigt.
11Mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 16.03.2002 hat der Schuldner erneut die Beiordnung von Rechtsanwalt C für das Beschwerdeverfahren beantragt, hilfsweise die Beiwilligung von Prozesskostenhilfe. Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei wegen seiner Erkrankung nicht in der Lage, seine Interessen selbst zu vertreten. Aufgrund der eingerichteten Betreuung könnten die angeforderten Erklärungen auch nicht von ihm persönlich verlangt werden. Vielmehr müsse es zulässig sein, dass diese durch seinen Verfahrensbevollmächtigten abgegeben würden. Außerdem habe das Amtsgericht Bochum seinem Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt.
12Unter dem 28.08.2002 stellte der Betreuer formularmäßig einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung, gab die Erklärungen gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 InsO ab und führte an, dass die Verfahrenskosten nicht von einer dritten Person (Stelle) übernommen werden könnten.
13Der Schuldner wurde Anfang Oktober 2002 in das Altenpflegeheim Diakoniewerk Bochum - Pflege gGmbH, Jochen-Klepper-Haus verlegt. Die Leiterin, Frau S, erklärte am 10.10.2002 telefonisch, dass der Schuldner krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, im Insolvenzverfahren persönlich, auch nicht mit Hilfe Dritter, Erklärungen abzugeben; er sei beatmungspflichtig und könne nicht selbständig tätig werden. In der ärztlichen Bescheinigung vom 14.10.2002, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der behandelnde Arztes, Thomas N, die Erkrankungen im Einzelnen genannt und ausgeführt; der Schuldner sei nicht in der Lage, seine geschäftlichen Angelegenheit selbst zu regeln.
14II.
15Die gemäß §§ 4, 4 d Abs. 1 InsO, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners ist teilweise begründet.
16Dem Schuldner waren gemäß § 4 a Abs. 1 InsO die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren zu stunden, weil sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Verfahrenskosten zu decken. Diese Voraussetzungen wurden durch den Schuldner ausreichend dargelegt und belegt.
17Der Schuldner bezieht nach den eingereichten Unterlagen seit dem 01.01.2002 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente von 855,22 EUR netto. Außerdem erhält er von der Opel AG eine Bruttorente in Höhe von 237,75 EUR (465,00 DM). Diese Betriebsrente belief sich nach den Angaben des Betreuers im Betreuungsverfahren am 10.12.2001 auf 315,00 DM netto (161,06 EUR). Eine weitere Aufklärung war insoweit nicht erforderlich. Denn auch unter Zugrundelegung des Rentenanstiegs ergibt sich unter Berücksichtigung der unterhaltsberechtigten Ehefrau des Schuldners kein Gesamteinkommen, aus dem sich ein pfändungsfreier Betrag errechnet, der sich auf mindestens 1.290 EUR belaufen müsste. Der dauerhaft pflegebedürftige Schuldner bezieht zudem in der Pflegestufe III Leistungen der Pflegekasse sowie ergänzende Sozialhilfe, wie sich aus der Betreuungsakte ergibt. Damit ist der Schuldner nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens aufzubringen.
18Insoweit sind auch die durch den Betreuer abgegebenen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, das Nichtvorliegen von Versagungsgründen gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 InsO und die fehlende Möglichkeit einer Kostenübernahme durch eine dritte Person oder Stelle ausreichend. Zwar hat grundsätzlich der Schuldner persönlich diese Erklärungen abzugeben. Denn bei der Vergünstigung der Stundung der Kosten handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht des Schuldners. Die hierfür erforderlichen Erklärungen muss der Schuldner zu ihrer Glaubhaftmachung daher grundsätzlich selbst abgeben und damit für ihre Richtigkeit einstehen.
19Vorliegend reichen jedoch die durch den Betreuer abgegebenen Erklärungen aus. Der Betreuer war zunächst aufgrund der durch Beschluss des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 19.09.2001 erfolgten vorläufigen Bestellung, sodann aufgrund der durch Beschluss des Amtsgerichts Syke vom 04.04.2002 erfolgten Bestellung zum Betreuer berechtigt, die Vermögenssorge für den Schuldner auszuüben. Hierzu gehört auch die Abgabe der notwendigen Erklärungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, wenn der Schuldner selbst hierzu - wie im vorliegenden Fall - krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist. Aus der Bescheinigung des Arztes Möller vom 14.10.2002 sowie den Äußerungen der Leiterin des Pflegeheims S ergibt sich, dass der Schuldner aufgrund umfangreicher Erkrankungen, insbesondere eines Schlaganfalls, die Erklärungen im Insolvenzverfahren nicht persönlich abgeben kann, auch nicht mit Hilfe Dritter. Der Schuldner steht, wie sich auch aus dem Betreuungsverfahren entnehmen lässt, dauerhaft bereits seit Juli 2001 unter Beatmung, er ist kaum ansprechbar, kann nicht selbständig tätig werden und demgemäß seine Angelegenheiten nicht selbst regeln. Deshalb sind die durch den Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Schuldners im Insolvenzverfahren abgegebenen Erklärungen ausreichend.
20Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung von Rechtsanwalt C für das Insolvenzverfahren ist unbegründet.
21Zwar kommt bei einer wie hier erfolgten Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 4 a Abs. 2 InsO die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Betracht. Dies setzt jedoch gemäß § 4 a Abs. 2 InsO voraus, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint.
22Der Gesetzgeber ging bei der Schaffung der Neuregelung des § 4 a InsO davon aus, dass der Schuldner im Insolvenzverfahren regelmäßig selbst seine Rechte wahrnehmen kann. Dem Gericht obliegt ihm gegenüber eine .Fürsorgepflicht, die auch eine eingehende Beratung erforderlich machen kann. Vor diesem Hintergrund soll die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur dann zulässig sein, wenn dies, etwa nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, erforderlich erscheint (vgl. BT -Drucks. 14/5680, S. 21). Der Gesetzgeber hat dementsprechend die Voraussetzungen einer Beiordnung in § 4 a Abs. 2 InsO bewusst enger gefasst, als dies im Rahmen der nicht anwendbaren Regelung der Prozesskostenhilfe gemäß § 121 ZPO erfolgt ist. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Beiordnung im Insolvenzverfahren nicht erforderlich.
23Die Erforderlichkeit der Beiordnung ergibt sich nicht daraus, dass nach Darstellung des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldner und sein Betreuer nicht in der Lage sind, das Verfahren selbst durchzuführen. Insoweit reicht die Tatsache, dass der Schuldner und sein Betreuer gebürtige Türken sind, nicht aus. Wie sich aus dem Betreuungsverfahren, insbesondere der Anhörung vor dem Amtsgericht Herne-Wanne am 19.09.2001, ergibt, verfügte der Schuldner selbst vor seinem Schlaganfall über sehr gute Deutschkenntnisse. Auch der Betreuer spricht und versteht problemlos deutsch. Etwaige Sprachschwierigkeiten böten zudem keine Veranlassung zur Beiordnung eines Rechtsanwalts, sondern ggfls. zur Hinzuziehung eines Dolmetschers. Dem Gericht obliegt gegenüber dem Schuldner bzw. seinem Betreuer gerade eine besondere Fürsorgepflicht im Rahmen des Verfahrens, neben der vorliegend die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich ist. Die Sach- und Rechtslage weist keine besonderen Schwierigkeiten auf. Vielmehr entspricht die Wahrnehmung der Rechte durch den Schuldner bzw. seinen Betreuer den gewöhnlichen Anforderungen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Der Schuldner hat mit der Sparkasse Bochum nur einen einzigen Gläubiger.
24Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts ergibt sich auch nicht daraus, dass der Schuldner unter Betreuung steht. Denn die Bestellung eines Betreuers dient gerade der Wahrnehmung der Rechte des Schuldners. Der Betreuer kann den Schuldner im Insolvenzverfahren in vollem Umfang vertreten. Maßgeblich ist danach, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts trotz der bestehenden Betreuung erforderlich ist, demgemäß letztlich der Betreuer der Beiordnung eines Rechtsanwalts bedarf. Bei der vorliegenden einfachen Sach- und Rechtslage ist jedoch, wie ausgeführt, eine Beiordnung nicht erforderlich.
25Dass die Gläubigerin des Schuldners durch Rechtsanwälte vertreten wird, reicht ebenfalls zur Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht aus. Die Vorschrift des § 4 a Abs. 2 S. 2 InsO verweist gerade nicht auf § 121 Abs. 2 ZPO, der die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Falle der anwaltlichen Vertretung des Gegners vorsieht. Von einer entsprechenden Regelung für das Stundungsverfahren hat der Gesetzgeber aus Kostengründen bewusst abgesehen (vgl. BT -Drucks. 14/5680, S. 21). Die Einschaltung eines Rechtsanwalts auf Gläubigerseite rechtfertigt danach die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht (Graf-Schlicker in Kraemer, Handbuch zur Insolvenz, Fach 2, Kapitel 21, Rdnr. 23; Kübler/Prütting-Wenzel, Kommentar zur InsO, Stand: 10/02, § 4 a Rdnr. 47).
26III.
27Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung von Rechtsanwalt C im Beschwerdeverfahren ist unbegründet.
28Die Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren richten sich nach § 4 a Abs. 2 InsO. Eine Anwaltsbeiordnung nach den Grundsätzen der Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach §§ 114 f. ZPO kommt nicht in Betracht, weil die §§ 4 a - 4 d InsO als gesetzliche Sonderregelung die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe ausschließen (vgl. Kübler/Prütting-Wenzel, a.a.O., § 4 Rdnr. 14 b, § 4 a Rdnr. 2; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht, 2002, Rdnr. 367; Zöller-Philippi, ZPO, 23. Auf!. 2002, 114 Rdnr. 58). Der Gesetzgeber hat sich mit der Einführung der §§ 4 a - 4 d InsO bewusst gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten des Schuldners für das Insolvenzverfahren entschieden. Das Beschwerdeverfahren bildet nur einen gesonderten Verfahrensabschnitt im Sinne des § 4 a Abs. 3 InsO (Kübler/Prütting, a.a.O.; § 4 a Rdnr. 22 m.w.N.; MünchKomm- Ganter, InsO, 2001, § 4 a Rdnr. 13), für den damit auch eine Stundung der Verfahrenskosten und die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4 a Abs. 2 InsO erfolgen kann.
29Für die Geltung der Vorschrift des § 4 a Abs. 2 InsO im insolvenzrechtlichen Beschwerdeverfahren spricht darüber hinaus, dass sich die Stundung, die Voraussetzung für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4 a Abs. 2 InsO ist, auf die "Kosten des Insolvenzverfahrens" im Sinne des § 54 InsO erstreckt (Kübler/Prütting-Pape, a.a.O., § 4 a Rdnr. 28). Dazu gehören die im Gerichtskostengesetz geregelten Gerichtsgebühren und die Auslagen des Gerichts. Das Kostenverzeichnis des GKG enthält in Teil 5 I 3 unter Nr. 5130 bis 5132 eine ausdrückliche Gebührenregelung für die Beschwerden in Insolvenzverfahren. Diese Gebühren stellen im Falle des Erfolgs der Beschwerde des Schuldners Kosten im Sinne des § 54 InsO dar (MünchKomm-Hefermehl, a.a.O.; § 54 Rdnr. 26; Hartmann, Kostengesetze, 31. Auf!. 2002, GKG KV 5132 Rdnr. 3, KV 5135 Rdnr. 3). Der Gesetzgeber wollte damit für die Stundung im Beschwerdever- fahren eine gesonderte, mit der Gebührenregelung für Prozesskostenhilfe vergleichbare Normierung schaffen (vgl. BT -Drucks. 14/5680, S. 34).
30Darüber hinaus spricht die Vorschrift des § 309 Abs. 2 S. 4 InsO für eine Anwendbarkeit der Sonderregelung des § 4 a Abs. 2 InsO im Beschwerdeverfahren. Nach dieser Norm gilt im Beschwerdeverfahren betreffend die Ersetzung der Zustimmung eines Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplanverfahren § 4 a Abs. 2 InsO entsprechend. Diese Regelung war - ausweislich der Gesetzesbegründung (BT -Drucks. 14/5680, S. 32) - notwendig, weil im Schuldenbereinigungsplanverfahren eine Entscheidung über die Stundung noch nicht erfolgt, Voraussetzung für die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch die Stundung der Verfahrenskosten ist. Aus dieser gesonderten Regelung lässt sich herleiten, dass sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts für Beschwerden im Insolvenzverfahren nach § 4 a Abs. 2 InsO und nicht nach den Vorschriften über die Prozesskostenhilfe richten soll. Ansonsten wäre das Zustimmungsersetzungsverfahren das einzige Beschwerdeverfahren der Insolvenzordnung, in dem sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4 a Abs. 2 InsO richtet. Für eine solche Differenzierung gibt es jedoch keinen sachlichen Grund.
31Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.7.2002 (NJW 2002, 2793 ff.). Zwar hat der Bundesgerichtshof in diesem Beschluss ausgeführt, dass die Vorschriften der § 114 ff. ZPO bei im Insolvenzverfahren ergriffenen Rechtsmitteln Anwendung finden. Jedoch hat er im Rahmen dieser Rechtsbeschwerde nicht zum Verhältnis der Stundungsregelungen im Verfahren der sofortigen Beschwerde in Insolvenzsachen zu den Prozesskostenhilfevorschriften Stellung bezogen. Vielmehr hat er in dem Beschluss lediglich eine Entscheidung zu den im Rechtsbeschwerdeverfahren geltenden Vorschriften getroffen.
32Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich, denn die Sach- und Rechtslage weist keine besonderen Schwierigkeiten auf. Die Wahrnehmung der Rechte des Schuldners durch seinen Betreuer ist, wie bereits ausgeführt, nicht mit höheren als den gewöhnlichen, an jeden Schuldner im Insolvenzeröffnungsverfahren zu stellenden Anforderungen verbunden.
33Die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung ergibt sich auch nicht daraus, dass mit der Beschwerde eine gerichtliche Entscheidung angegriffen werden soll, der eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt war, so dass der Schuldner bzw. sein Betreuer nicht gesondert und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entscheidung, gegen die er sich wenden will, eine Belehrung darüber erfahren hat, ob, wie und ggfls. innerhalb welcher Frist ein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Denn die Selbst-Information über die Möglichkeit eines Rechtsmittels ist jedem Schuldner und damit auch dem Betreuer grundsätzlich zuzumuten. Ihm steht es insbesondere frei, sich selbst unmittelbar bei dem Amtsgericht darüber zu erkundigen, ob und ggfls. welches Rechtsmittel er einlegen kann. Anders als im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder in Strafsachen, wo die Verpflichtung zur Rechtsmittelbelehrung für bestimmte Entscheidungen ausdrücklich angeordnet ist (vgl. etwa §§ 70f Abs. 1 Nr. 4 FGG, 35a StPO), hat der Gesetzgeber eine solche Verpflichtung des Gerichts für das Verfahren nach der InsO und für den gesamten Bereich der Zivilprozessordnung, die nach § 4 InsO für das Insolvenzverfahren gilt, soweit die InsO nichts anderes bestimmt, gerade nicht angeordnet.
34Beschwerdeverfahren war zurückzuweisen. Denn die Vorschriften für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO finden, wie oben ausgeführt, für den Schuldner auch im Beschwerdeverfahren keine Anwendung.
35IV.
36Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, 1 Abs. 1 GKG, soweit der Schuldner unterlegen ist. Da der Schuldner mit seiner Beschwerde teilweise obsiegt hat, wurde die Gerichtsgebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigt (GKG KV 5132). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt mangels Gegners im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.
37Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 14 GKG, 3 ZPO. Dabei entfallen jeweils bis zu 300,00 EUR auf die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Stundungsantrags sowie des Beiordnungsantrags.