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Landgericht Bochum, 10 T 24/02

Datum:
27.12.2002
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 T 24/02
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2002:1227.10T24.02.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 88 IK 193/01
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Dem Schuldner werden für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren die Verfahrenskosten gestundet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner, wobei die Gerichtsge-bühr auf die Hälfte ermäßigt wird. Außergerichtliche Kosten des Schuldners werden nicht erstattet.

Die Anträge des Schuldners auf Beiordnung von Rechtsanwalt C für das Beschwer-deverfahren und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfah-ren werden zurückgewiesen.

Insoweit ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 600,00 EUR festgesetzt.

 
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