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Landgericht Bochum, 6 O 54/02

Datum:
28.04.1999
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 54/02
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:1999:0428.6O54.02.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 30.05.1999 geschlossene Beteiligungsvertrag über eine atypische stille Gesellschaft für die Eröffnung eines allgemeinbildenden und berufsbildenden Lehrinstituts in #### C nichtig ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,00 DM.

 
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