Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 DM vorläufig vollstreck-bar.
Tatbestand:
2Am 11.0.1983 beantragte die Klägerin, die damals in einer gesicherten Anstellung als Fremdsprachensekretärin arbeitete, bei der Beklagten den Abschluss einer Kapital-Lebensversicherung. Der Kontakt zur Beklagten war durch einen Hinweis bzw. durch Vermittlung des Betriebsrates des Arbeitgebers der Klägerin zustande gekommen. Der Antrag wurde vom Zeugen G aufgenommen, der als Versicherungsvertreter für die Beklagte tätig war. Das Antragsformular enthält unter der Rubrik "Gewünschter Versicherungsschutz"” unter der Unterrubrik "Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung" keine Eintragung. In den Tariferläuterungen auf der Vorderseite des Antragsformular heißt es unter der Überschrift "Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach Tarif BUZ (wahlweise)":
3Bei Einschluss der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (durch Ankreuzen bzw. Ausfüllen eines der mit "B", "BR1%", "BR2%", "BR in DM" überschriebenen Felder) entfällt für die Dauer einer anerkannten Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % die Pflicht zur laufenden Beitragszahlung;...
4In der Folgezeit wurde dann zwischen den Parteien ein entsprechender Vertrag mit einer Laufzeit von 23 Jahren, einer Versicherungssumme von 20.000 DM und einer sog. "W-Dynamik" geschlossen.
5Inzwischen geht die Klägerin ihrer beruflichen Tätigkeit aufgrund einer Erkrankung nicht mehr nach.
6Die Klägerin behauptet: Der Versicherungsvertreter, der Zeuge G, habe sie bei Vertragsschluss nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, über eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (im folgenden BUZ) eine Beitragsbefreiung für den Fall der Berufsunfähigkeit zu versichern. Erörtert worden sei nur eine Rentenzahlung im Falle der BU, nicht jedoch die Beitragsbefreiung. Der Zeuge G habe ihr und ihrem Ehemann gegenüber geäußert, eine Rente bräuchten sie nicht, da sie eine sichere Anstellung hätten. Von sich aus hätten sie dann auch nicht weiter nachgefragt. Es sei jedoch üblich, dass Lebensversicherungen mit einer BUZ/Beitragsbefreiung abgeschlossen würden, da die zusätzliche Prämie gering und der Nutzen groß sei. Hiervon habe sie jedoch erst Ende 1996 erfahren. Wäre sie bei Vertragsschluss über die Möglichkeit beraten worden, eine Beitragsbefreiung zu versichern, dann hätte sie den Vertrag mit BUZ/Beitragsbefreiung abgeschlossen.
7Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Aufklärungspflichten verpflichtet, die BUZ nachzuversichern, Zug um Zug gegen Nachzahlung der entsprechenden Beiträge.
8Sie beantragt,
91.
10die Beklagte zu verurteilen, die Lebensversicherung des Klägers bei der Beklagten Nr. ##### rückwirkend zum 01.04.1983 in der Weise zu ergänzen, dass zusätzlich eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, Typ "B" in den Vertrag mit aufgenommen ist, Zug um Zug gegen nachträgliche Zahlung der Zusatz-Prämien für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Typ "B",
112.
12dem Kläger nachzulassen, jegliche Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie behauptet, der Zeuge G habe die Klägern sehr wohl auf die Möglichkeit des Einschlusses einer BUZ in der Variante einer Beitragsbefreiung hingewiesen. Die Klägerin habe aber damals den Abschluss einer BUZ nicht gewünscht. Es sei auch keinesfalls die Regel, Lebensversicherungen mit BUZ/Beitragsbefreiung abzuschließen. Es gäbe eine ganze Reihe von Gründen für die Versicherungsnehmer, hierauf zu verzichten. Die Beklagte ist der Auffassung, eine Verpflichtung, über zusätzlich angebotene Produkte wie die BUZ aufzuklären, bestehe nicht.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist abzuweisen, da die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Ergänzung der abgeschlossenen Lebensversicherung hat. Als Anspruchsgrundlage käme allein ein Verschulden der Beklagten bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Aufklärungspflichten durch den Versicherungsagenten in Betracht.
18Eine Pflicht der Beklagten bzw. des für sie tätig gewordenen Versicherungsagenten, des Zeugen G, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Lebensversicherung mit einer BUZ mit Beitragsbefreiung abzuschließen, bestand nicht. Grundsätzlich ist der Versicherungsagent nicht verpflichtet, über alle Einzelheiten des Deckungsumfanges aufzuklären oder von sich aus auf Ausschlussbestimmungen aufmerksam zu machen (vgl. OLG Köln, VersR 1996, 1265; Prölls/Martin, VVG, § 43, S. 328) . Es ist Sache des Versicherungsnehmers selbst, sich um den von ihm benötigten Versicherungsschutz zu kümmern. Eine Beratungs- und Belehrungspflicht kann sich nur ausnahmsweise ergeben. Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben.
19Eine Pflicht zur eingehenderen Beratung besteht zunächst dann, wenn der Versicherungsnehmer den Wunsch nach Beratung deutlich zum Ausdruck bringt und dabei auch klarstellt, gegen welche Gefahren er im einzelnen versichert und über welche anderen Punkte er noch besonders beraten werden will. Dass die Klägerin dies hinsichtlich des Risikos, infolge einer Berufsunfähigkeit die laufenden Beiträge zur Lebensversicherung nicht mehr zahlen zu können, getan hätte, trägt sie nicht vor. Vielmehr wirft sie der Beklagten vor, dass diese nicht von sich aus über diese Frage beraten habe. Nach ihrem Vortrag ist das Thema einer Versicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit nur vom Versicherungsvertreter der Beklagten kurz angesprochen, wegen der gesicherten Anstellung der Klägerin und ihres Ehemannes aber als für die Klägerin nicht relevant erachtet und daher nicht vertieft worden. Von sich aus hat die Klägerin zu diesem Thema keine Fragen gestellt und auch nicht den Wunsch nach eingehenderer Beratung zum Ausdruck gebracht.
20Eine Aufklärungspflicht des Versicherers kann sich ferner unter dem Gesichtspunkt ergeben, dass sonst das für die Gruppe des Versicherungsnehmers typische Deckungsschutzbedürfnis verfehlt werden könnte (vgl. hierzu Prölls/Martin, VVG, Vorbem. II A, S. 25). Um den Deckungsschutz der abgeschlossenen Lebensversicherung geht es der Klägerin vorliegend jedoch nicht, sondern um den unterlassenen Hinweis auf eine zusätzliche, von der Beklagten angebotene Versicherung. Des Weiteren war für den Zeugen G aber auch nicht erkennbar, dass die Lebensversicherung ohne den gleichzeitigen Abschluss einer BUZ die von der Klägerin gewünschte Absicherung nicht würde gewährleisten können. Aufgrund der wirtschaftlich gesicherten Situation der Klägerin und ihres Ehemannes und der Tatsache, dass beide Ehepartner berufstätig waren, konnte der Zeuge G davon ausgehen, dass die Zahlung der Beiträge zur Lebensversicherung für die Klägerin auch in Zukunft ohne weiteres möglich sein werde.
21Unter Umständen muss der Versicherer auch auf die Möglichkeit eines besseren Versicherungsschutzes hinweisen, wenn Sondervereinbarungen naheliegend und üblich sind (vgl. Prölls/Martin, § 43, S. 329). Da nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin, soweit sie dem Zeugen G bekannt waren, sich ein Bedürfnis für eine zusätzliche Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit nicht aufdrängte, war die Vereinbarung einer BUZ bereits keine naheliegende Möglichkeit. Darüber hinaus kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass der zusätzliche Abschluss einer BUZ mit Beitragsbefreiung zu dem Zeitpunkt, als die Parteien den Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen haben, für die Berufsgruppe der abhängig Beschäftigten üblich war. Untersuchungen oder Statistiken, die eine solche Üblichkeit für das Jahr 1983 belegen könnten, sind dem Gericht nicht bekannt. Auch findet sich weder in der veröffentlichten Rechtsprechung noch in der Kommentarliteratur eine Aussage in diese Sinne. Tatsächliche Anhaltspunkte, die sich die Klägerin für die Behauptung, der Abschluss einer BUZ zusätzlich zur Lebensversicherung sei bereits 1983 üblich gewesen, stützen könnte, sind von ihr nicht vorgetragen. Die Klägerin gründet ihr Vorbringen offenbar allein auf die Auskunft ihres Versicherungsmaklers aus dem Jahr 1996, eine Lebensversicherung werde in der Regel mit BUZ abgeschlossen. Die Auffassung oder auch die tatsächliche Handhabung eines einzelnen Versicherungsagenten ist jedoch nicht geeignet, die Behauptung der Üblichkeit in einem Maße zu substantiieren, dass es geboten gewesen wäre, dieser Behauptung durch eine Beweiserhebung nachzugehen.
22Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
23Der Streitwert für das Verfahren wird auf 17.548,80 DM festgesetzt.