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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Verfahrenswert wird auf 1.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der Antrag ist als unbegründet zurückzuweisen.
3Der Antragsteller begehrt Umgang mit dem Kind K, geboren am 11.07.2007 während der 2. Ferienwoche der Osterferien. Es besteht eine Umgangsregelung, wonach der Antragsteller berechtigt ist, Umgang mit dem Kind alle 14 Tage Samstags von 10 Uhr bis Sonntags 17 Uhr auszuüben.
4Der Antragsteller trägt vor, die Antragsgegnerin habe einen Umgang während der 2. Ferienwoche abgelehnt.
5Gemäß § 49 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies für nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.
6Zwar hat der Antragsteller grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Insoweit besteht auch bereits eine Umgangsregelung. Ob die beantragte Umgangsregelung dem Wohl des Kindes entspricht, ist ohne weitere Ermittlungen nicht festzustellen. Eine Entscheidung ohne Gewährung rechtlichen Gehörs ist vorliegend nicht geboten. Unter Berücksichtigung von Ladungsfristen und dem Gebot, das Kind auch vor Erlass einer einstweiligen Anordnung anzuhören, ist hier eine im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens zu treffende Entscheidung für die unmittelbar bevorstehende zweite Ferienwoche nicht mehr möglich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass grundsätzlich bereits eine Umgangsregelung besteht und der Antragsteller im Hinblick auf das Alter des Kindes für einen längeren Kontakt nicht unbedingt auf die Ferienzeiten angewiesen ist. Insoweit ist ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden nicht ersichtlich.
7Rechtsbehelfsbelehrung:
8Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.