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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 155.440,83 €
zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2004 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 33,5 % und die Beklagte 66,5 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 233.807,73 € festgesetzt.
Tatbestand:
2Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Ehe der Parteien wurde am 26.06.2004 durch Urteil des erkennenden Gerichts - 4 F 365/03 - rechtskräftig geschieden. Die Parteien lebten im gesetzlichen Güterstand. Der Scheidungsantrag wurde am 8.09.2003 zugestellt.
3Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch. Bei Beginn der Ehe hatten die Parteien kein Anfangsvermögen. Zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags erwirtschaftete der Kläger keinen Zugewinn. Das Endvermögen der Beklagten ist der Höhe nach zwischen den Parteien streitig.
4Die folgenden Saldierungsposten im Endvermögen der Beklagten zum Stichtag 8.09.2003 sind unstreitig oder im Laufe des Verfahrens unstreitig geworden.
5Aktiva
6hälftiger Anteil Dekafonds 13.154, 74 €
7Eigentumswohung Leipzig (B) 14.850, 00 €
8hälftiger Miteigentumsanteil an der Wohnung Witten (P) 102.500, 00 €
9Fortführungswerte von Lebensversicherungen 69.569,70 €
10Passiva
11hälftige Belastung Wohnung Witten (P) 100.131,39 €
12Verbindlichkeiten Wohnung B, Leipzig 67.753,83 €
13Steuerverbindlichkeit für 2002 7.903,18 €
14hälftiger Sollsaldo Mietkonto 5.201,25 €
15Sollsaldo Sparkasse Konto-Nr. #### 1.345,05 €
16Zwischen den Parteien streitig ist im Endvermögen der Beklagten der Praxiswert des Einzelunternehmens Steuerberatungskanzlei und der Wert des hälftigen GmbH-Anteils der Beklagten an der L GmbH in Witten.
17Zum Stichtag 08.09.2003 war der Kläger Alleineigentümer einer Eigentumswohnung in Leipzig, T, die zu diesem Zeitpunkt mit 116.852,28 € belastet war. Korrespondierend zu den entsprechenden Passiva der Beklagten betrug der hälftige Sollsaldo des Klägers für die Wohnung in Witten (P)
18zum Stichtag 100.101,00 €.
19Entsprechend war der hälftige Sollsaldo für das Mietkonto mit 5.201,25 €
20in Ansatz zu bringen.
21Die Aktiva des Beklagten betrugen stichtagsbezogen 149.932,10 €
22Bis zum 31.08.2004 wurden sämtliche Darlehensbelastungen betreffend die Wohnungen der Parteien allein von der Beklagten getragen. Dies gilt auch für die im Alleineigentum des Klägers gestandene Eigentumswohnung in Leipzig, die zwischenzeitlich zwangsversteigert worden ist und für deren Belastungen die Beklagte selbstschuldnerisch bürgt. Aus dieser Bürgschaft ist sie bislang noch nicht in Anspruch genommen worden. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass auf eine etwaige Zugewinnausgleichsforderung des Klägers aufgrund einer außergerichtlichen Einigung der Parteien über die Übernahme eines PKW und die Verrechnung eines geleisteten Prozesskostenvorschusses insgesamt 6.992,88 € angerechnet werden.
23Der Kläger errechnet für sich eine Zugewinnausgleichsforderung von 240.800,61 €, basierend auf dem zum Teil unstreitigen Zahlenwerk und einem von ihm auf Beklagtenseite festgestellten Zugewinn von insgesamt 481.601,23 €. Er bringt den Praxiswert des Einzelunternehmens Steuerberatungskanzlei H mit 365.432,00 € und den Wert des hälftigen GmbH-Anteils der Beklagten an der L GmbH mit 90.000,00 € in Ansatz. Aufgrund zum Teil abweichender Bezifferung der Werte betreffend die Wohnungen Pin Witten und B in Leipzig sowie des Guthabens auf dem Girokonto der Beklagten saldierten sich nach dessen Berechnung die Aktiva der Beklagten auf 663.906,44 €. Nach Abzug der Passiva von insgesamt 182.305,21 € verbleibe der oben dargelegte Zugewinn auf Beklagtenseite, von dem ihm die Hälfte zustehe. Unter Anrechnung von unstreitig 6.992,88 € verbleibe eine Forderung von 233.807,73 €.
24Der Kläger beantragt daher,
25die Beklagte zu verurteilen, den Kläger 233.807,73 € Zugewinnausgleich
26zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 243 BGB seit dem 26.06.2004 zu zahlen.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Sie beziffert den Praxiswert des Einzelunternehmens ihrer Steuerberatungskanzlei nach Abzug einer sogenannten latenten Steuerlast in Höhe von 193.050,00 €, einem kalkulatorischen Unternehmerlohn von jährlich 80.000,00 € mit einem Unternehmenswert von 77.950,00 €. Auch der Endvermögenswert des GmbH-Anteiles betrage - ebenfalls nach Abzug der latenten Steuerlast - allenfalls 29.029,53 €. Als zusätzliche Belastung führt die Beklagte eine Steuerverbindlichkeit für das Jahr 2003 in Höhe von
3011.575,84 € an. Sie ist darüber hinaus der Auffassung, dass der im Prinzip einkommens- und vermögenslose Kläger die Kreditbelastung seiner Wohnung in Leipzig zu keinem Zeitpunkt abtragen könne. Wenn diese Wohnung zum Stichtag veräußert worden wäre, hätte die Beklagte die Restverbindlichkeit von 116.852,28 € in voller Höhe gegebenenfalls aus der Inanspruchnahme der Bürgschaft bedienen müssen. Daher sei es sachgerecht, diese Schulden - wie bei der Behandlung einer Gesamtschuld - allein ihr im Rahmen des Endvermögens in voller Höhe wertmindernd zuzurechnen. Dies gelte auch für der Passiva betreffend die Wohnung P in Witten, die faktisch auch
31allein von der Beklagten hätten getilgt werden müssen. Nicht berücksichtigt habe der Kläger auch die insoweit bestehende hälftige Unterdeckung von 6.101,39 € bei einem Positiv-Vermögen betreffend die Wohnung P von 95.000,00 €. Auch diese würde letztlich die Beklagte zu bedienen haben.
32Letztlich lägen die Passiva auf Beklagtenseite damit höher, als die Aktiva.
33Der Kläger repliziert, dass eine Steuerverbindlichkeit der Beklagten aus dem Kalenderjahr 2003 nicht angesetzt werden könne, da sie zum Stichtag noch nicht bestanden habe. Es sei auch nicht angemessen, auf Beklagtenseite Passiva betreffend die Verbindlichkeit für die Wohnung T in Leipzig anzurechnen. Dieser Betrag gehöre richtigerweise zum Passiv-Vermögen des Klägers, da die Eigentumswohnung in seinem Alleineigentum stehe. Es sei zwar richtig, dass die Darlehen in der Vergangenheit bis August 2004 von der Beklagten allein bedient worden seien. Die Beklagte habe aber im laufenden Unterhaltsverfahren die monatlich gezahlten Raten einkommensmindernd angerechnet und so den Kläger an der Rückzahlung des Darlehens beteiligt. Gleiches gelte für die Wohnung in der P. Es sei nicht zulässig, den Kläger insoweit doppelt zu belasten.
34Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens betreffend den Wert der Steuerberatungskanzlei der Beklagten und den Wert des hälftigen GmbH-Anteils zum Stichtag 08.09.2003. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen D vom 31.08.2006 (Bl. 138 ff. d.A.) und dessen ergänzende Stellungnahmen vom 23.10.2006 (Bl. 196 ff. d.A.) und 30.11.2006 (Bl. 206 ff. d.A.) Bezug genommen. Ferner hat das
35Gericht den Sachverständigen zwecks Erläuterung seines Gutachtens angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.04.2007 (Bl. 225 ff. d.A.) verwiesen.
36Entscheidungsgründe:
37Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 1378 BGB in Höhe des titulierten Betrages. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
38Maßgebend für die Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung ist allein das Endvermögen der Beklagten.
39Entscheidend für den Ausgang des Rechtsstreits ist in erster Linie die Bewertung des Kanzleiwertes der Beklagten und des GmbH-Anteils zum Stichtag 08.09.2003 und die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine sogenannte latente Steuerlast von dem Wert (der Kanzlei) in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich der erstgenannten Frage folgt das Gericht in vollem Umfang den Ausführungen des Sachverständigen D in seinem Gutachten vom 30.08.2006 und dessen anschließenden schriftlichen und mündlichen Erläuterungen. Der Sachverständige ist in plausibler und nachvollziehbarer
40Weise bei Anwendung der jeweils gleichen Methodik hinsichtlich des Kanzleiwertes zu einem für den Kläger sogar erheblich günstigerem Wert gekommen, wobei das Gericht davon ausgeht, dass der Kläger sich dieses Ergebnis stillschweigend zu eigen gemacht hat.
41Soweit der Sachverständige hinsichtlich des GmbH-Anteils nur zu einem Vermögenswert von 9.900,00 € gekommen ist, hat er dieses Ergebnis nachvollziehbar begründet und dabei im Wesentlichen auf die faktischen Bewertungsunterschiede durch die stark divergierenden betriebswirtschaftlichen Kennziffern zwischen Einzelpraxis und GmbH, abgestellt. Diese Bewertungsziffern sind von der Klägerseite auch im Detail nicht ange-
42griffen worden. Anhand der Zahlen kommt der Sachverständige damit zu dem Ergebnis, dass einer befriedigenden Ertragskraft der Einzelpraxis ein ertragsschwaches Ergebnis der L GmbH gegenübersteht. Da für die abschließende Bewertung nach dem Umsatzwertverfahren auch die Ertragswertsituation mit einzubeziehen sei, ergebe
43sich auch der Unterschied in der Festsetzung der Umsatzmultiplikatoren (110 % zu 80 %), der ebenfalls von dem Kläger moniert worden ist.
44Stichhaltig ist auch die Argumentation des Sachverständigen zu dem von Klägerseite erhobenen Vorwurf einer Doppelberücksichtigung des negativen Substanzwertes. Unabhängig von der Frage, wie der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag von 129.685,43 € zustande gekommen ist, erscheint plausibel, dass ein möglicher Erwerber diesen Fehlbetrag ausgleichen muss, was sich nachhaltig negativ auf den Firmenwert auswirkt.
45Nach alledem sind die vorgenannten Vermögenspositionen wie folgt in die Berechnung einzubeziehen:
46Kanzleiwert 392.400,00 €
47GmbH-Anteil 9.900,00 €
48Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Grundlegend: BGH FamRZ 1991, 43, 48) sind Ertragssteuern nach den §§ 16, 18 Abs. 3, 34 Abs. 1 S. 1 Einkommenssteuergesetz bei der Ermittlung des Geschäftswertes einer freiberuflichen Praxis auch dann anzusetzen, wenn eine Veräußerung nicht beabsichtigt sei. Wenn der Wert danach ermittelt werde, was bei einer Veräußerung erzielt werde, dann sei der Abzug latenter Ertragssteuern eine "Konsequenz der Bewertungsmethode".
49Damit ist eine latente Steuerlast grundsätzlich abzuziehen. Der Sachverständige hat auf Blatt 28 seines Gutachtens diese fiktive Steuer im Rahmen eines ermäßigten Steuersatzes mit 95.600,00 € ermittelt. Dieser Steuersatz gilt, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht der volle Steuersatz zu berücksichtigen, den der Sachverständige auf rund 200.000,00 €
50beziffert, da bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass - auch zur Befriedigung einer Zugewinnausgleichsforderung - die Beklagte einen (fiktiven) Verkauf ihrer Steuerberaterkanzlei, gegebenenfalls nach entsprechender Stundungsabrede, auf einen Zeitpunkt nach ihrem 50. Lebensjahr legen würde, um dem erhöhten Steuersatz "zu entgehen".
51Somit ist die latente Steuerlast bei den Schulden der Beklagten mit 95.600,00 € aufzuführen.
52Eine Berufung der Beklagten auf möglicherweise zu übernehmende Schulden des Klägers hinsichtlich der Eigentumswohnung B in Leipzig und des Miteigentumsanteils der Eigentumswohnung P in Witten zu ihren Lasten bei den Passiva greift nicht. Abgesehen davon, dass jedenfalls die Verbindlichkeiten betreffend die Wohnung in Leipzig von der Beklagten schon seit Jahren nicht mehr bedient werden, ist die Beklagte bislang nicht aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch genommen. Vielmehr ist die Wohnung zwangsversteigert worden, mit der Konsequenz, dass zunächst der Kläger als Alleineigentümer in Anspruch genommen werden dürfte.
53Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, als ihn jedenfalls in dieser Instanz ein erheblicher Zugewinnausgleich zugesprochen wird. Im Übrigen rechtfertigt allein die vage Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Beklagten aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft nicht die Einstellung dieses "Schuldensaldos" bei ihr, zumal eben keine Gesamtschuldnerhaftung besteht.
54Ebenfalls nicht anerkennungsfähig ist die Steuerschuld der Beklagten für das Jahr 2003. Sie ist erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2003 - und damit nach dem Stichtag entstanden. Sie ist damit unerheblich (vgl. BGH FamRZ 1991, 43, 48).
55Im Laufe des Verfahrens haben die Parteien den Wert folgender Vermögenspositionen unstreitig gestellt:
56Eigentumswohnung der Beklagten in Leipzig 14.850,00 €
570,5 Miteigentumsanteil der Eigentumswohnung in Witten 102.500,00 €
58Girokonto 397,68 €
59Damit errechnet sich der tenorierte Betrag wie folgt:
60Zugewinn des Mannes:
61Endvermögen
62––––––––––––––
63§ 1375 Abs.1 BGB . . . . . . . . . . 0,00 EUR
64Zugewinn: . . . . . . . . . . . . . 0,00 EUR
65Zugewinn der Frau:
66Endvermögen
67Vermögenswerte:
68DEKA-Fond . . . . . . . . . . 13.154,74 EUR
69ETW Leipzig (B) . . . . . . 14.850,00 EUR
700,5 MitE ETW Witten (P) . . . . 102.500,00 EUR
71Girokonto . . . . . . . . . . . . 397,68 EUR
72Lebensversicherungen . . . . . . . 69.569,70 EUR
73(38965,70+12966,40+6501,60+11136 = 69569,7)
74Kanzleiwert . . . . . . . . . 392.400,00 EUR
750,5 L GmbH . . . . . . . . . 9.900,00 EUR
76–––––––––––––––––
77. . . . . . . . . . . . . 602.772,12 EUR
78Schulden:
790,50 ETW Witten (P.) . . . . . 100.101,39 EUR
80Lasten ETW Leipzig (B.) . . . . 67.753,83 EUR
81Steuerschulden 2002 . . . . . . . . 7.903,18 EUR
820,5 Saldo Mietkonto . . . . . . . . 5.201,25 EUR
83Soll Sparkasse . . . . . . . . . 1.345,05 EUR
84Latente Steuerlast Kanzlei . . . . . . 95.600,00 EUR
85. . . . . . . . . . . . . . 0,00 EUR
86. . . . . . . . . . . . . . 0,00 EUR
87. . . . . . . . . . . . . . 0,00 EUR
88. . . . . . . . . . . . . . 0,00 EUR
89. . . . . . . . . . . . . . 0,00 EUR
90–––––––––––––––––
91. . . . . . . . . . . . . 277.904,70 EUR
92–––––––––––––––––
93§ 1375 Abs.1 BGB . . . . . . . . 324.867,42 EUR
94Anfangsvermögen
95––––––––––––––
96§ 1374 Abs.1 BGB . . . . . . . . . . 0,00 EUR
97Zugewinn: . . . . . . . . . . . . 324.867,42 EUR
98Ausgleichsanspruch:
99Zugewinn des Mannes: . . . . . . . . . 0,00 EUR
100abz. Zugewinn der Frau: . . . . . . . -324.867,42 EUR
101–––––––––––––––––
102Differenz: . . . . . . . . . . . -324.867,42 EUR
103Ausgleichspflichtig Frau: . . . . . . . . 162.433,71 EUR
104Von diesem Ausgleichsanspruch sind - wie erläutert - 6.992,88 € abzuziehen, so
105dass der tenorierte Betrag verbleibt.
106Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 286, 288 BGB.
107Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 709 ZPO.