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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Die Klägerin ist seit 01.06.1998 Mieterin einer Wohnung im 2. Obergeschoss des Hauses H 1 in Witten. Der Beklagte ist der Vermieter dieser Wohnung. Die Klägerin zahlte in der Vergangenheit eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 156,02 DM ( = 80,03 Euro ). Eine Betriebskostenabrechnung für die Jahre 1998 und 1999 hat der Beklagte trotz mehrfacher Anmahnung seitens der Klägerin - zuletzt mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.09.2001 - bislang nicht erteilt. Eine für das Jahr 2000 erstellte Nebenkostenabrechnung endete mit einer Nachzahlungspflicht der Klägerin in Höhe von ca. 126,00 DM.
3Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob der Lebensgefährte der Klägerin bei den nach Personenzahl umzulegen- den Betriebskostenpositionen zu berücksichtigen ist oder nicht. Die Klägerin geht von einer Nichtberücksichtigung ihres Lebensgefährten aus und errechnet sich aus der zu erstellenden Nebenkostenabrechnung für die Jahre 1998 und 1999 ein Guthaben.
4Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich bei einer Klage auf Erstellung einer Nebenkostenabrechnung nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 15 a EGZPO in Verbindung mit § 10 Streitschlichtungsgesetz NW handele und dass für den Streitwert die Gesamtsumme der geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen maßgebend sei, hier also ein Wert von 1 520,15 Euro ( 19 Monate x 80,03 Euro ).
5Die Klägerin beantragt,
6den Beklagten zu verurteilen, die Betriebskostenabrechnungen für die im Hause H 1, 58452 Witten im 2. Obergeschoss links gelegene Wohnung für die Zeiträume vom 01.06.1998 bis zum 31.12.1998 und vom 01.01.1999 bis zum 31.12.1999 zu erteilen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Er ist der Auffassung, dass die Klage wegen Nichtdurchführung des obligatorischen Streitschlichtungsverfahrens unzulässig sei.
10Entscheidungsgründe:
11Die Klage ist unzulässig.
12Die Unzulässigkeit der Klage folgt aus § 15 a EGZPO in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 1 Streitschlichtungsgesetz NW. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass bei vermögensrechtlichen einem Streitwert von 1 200,00 DM (613,55 Euro) eine Klage erst dann in zulässiger Weise erhoben werden kann, wenn vorher ein Streitschlichtungsverfahren durchgeführt worden ist.
13Unabhängig davon, dass der Klägerin der geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch in der Sache unstreitig zusteht, sind hier die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage nicht gegeben.
14Bei dem geltend gemachten Rechnungslegungsanspruch handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 15 a EGZPO. Als "vermögensrechtlich" in diesem Zusammenhang sind alle Ansprüche auf Geld oder Geldwerte Leistungen zu begreifen, und zwar gleichgültig, ob sie auf einem vermögensrechtlichen oder einem nichtvermögensrechtlichen Hintergrund beruhen ( vgl. Zöller-Gummer § 15 a EGZPO Rdnr. 4). So wird etwa eine Klage auf Auskunft zur Vorbereitung eines Unterhaltsanspruches als vermögensrechtliche Streitigkeit angesehen ( vgl. Zöller-Gummer, § 546 ZPO Rdnr. 2). Nichts anderes kann für eine Klage auf Rechnungslegung bezüglich der geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen gelten. Auch damit soll regelmäßig ein Rückzahlungsanspruch vorbereitet werden. Hier geht die Klägerin selbst davon aus, dass ihr aus den noch zu erstellenden Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 1998 und 1999 ein Guthaben zusteht. Von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit ist daher auszugehen.
15Der Streitwert in einem Prozess des Mieters gegen den Vermieter auf Erteilung einer Nebenkostenabrechnung richtet sich nach der Höhe des Guthabens, das der Mieter als Ergebnis der Abrechnung vermutet. Hat der Mieter zum Beispiel auf der Grundlage früherer Abrechnungen einen bestimmten Betrag errechnet, so beträgt der Streitwert in der Regel 25 % des behaupteten Zahlungsanspruchs ( vgl. Landgericht Stuttgart WuM 1989, 434). Fehlen - wie hier - nähere Angaben zur Höhe des vorgestellten Guthabens, so ist der Streitwert nach § 3 ZPO zu schätzen. Dabei wird im Regelfall ein Prozentsatz der im Abrechnungszeitraum geleisteten Voraus- zahlungen zugrundegelegt ( vgl. Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete 2. Auflage 2000, Abschnitt K Rdnr. 27 Seite 296, 297). Das Landgericht Hamburg ist im Verfahren 311 S 139/95 insoweit von 1/3 der Vorauszahlungen ausgegangen. Diese Quote erscheint sachdienlich. Bei Zugrundelegung dieses Prozentsatzes beträgt der Streitwert im hiesigen Verfahren 506,86 Euro.
16Selbst wenn durch die Klage auf Rechnungslegung hier kein Zahlungsanspruch vorbereitet werden soll, wäre hier ein Streitschlichtungsverfahren nicht entbehrlich. In diesem Fall ist die Streitwertberechnung der erforderliche Rechnungslegungsaufwand maßgebend ( vgl. Zöller-Herget, 3 Rdnr. 16 Stichwort
17"Auskunft". ). Diesen Rechnungslegungsaufwand schätzt das Gericht gemäß § 3 ZPO auf ca. 500,00 DM bzw. 250,00 Euro pro Jahr, mithin für die Jahre 1998 und 1999 auf insgesamt 500,00 Euro.
18In jedem Fall war somit wegen Nichterreichens der maßgeblichen Streitwertgrenze vor der Klageerhebung die Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens erforderlich. Da diese Voraussetzung unstreitig nicht vorlag, war die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO.
20Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
21Die Entscheidung zur Nichtzulassung der Berufung folgt aus § 511 Abs. 4 ZPO. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich.
22Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO auf 500,00 Euro festgesetzt.