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Amtsgericht Recklinghausen, 19 C 76/19

Datum:
30.04.2021
Gericht:
Amtsgericht Recklinghausen
Spruchkörper:
Abteilung 19
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 C 76/19
ECLI:
ECLI:DE:AGRE1:2021:0430.19C76.19.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt,  an den Kläger Sachverständigengebühren in Höhe von 84,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2019 sowie Rechtsanwaltsgebühren aus vorgerichtlicher Tätigkeit zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 480,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 69 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 31 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien hat das Gericht gestattet, jeweils zur Abwendung der Vollstreckung einen Betrag in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages zu zahlen, sofern nicht die jeweilige Gegenpartei Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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