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Amtsgericht Recklinghausen, 42 F 97/16

Datum:
09.05.2019
Gericht:
Amtsgericht Recklinghausen
Spruchkörper:
Abteilung 42
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
42 F 97/16
ECLI:
ECLI:DE:AGRE1:2019:0509.42F97.16.00
 
Tenor:

Gründe:

Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.

Wegen der Begründung wird Bezug genommen auf die anliegende Stellungnahme der Bezirksrevisorin, der sich das Gericht vollumfänglich anschließt.

Die Entscheidung, die Gerichtskosten und damit auch die Kosten des Verfahrensbeistands dem Kostenschuldner aufzuerlegen, entsprach bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage billigem Ermessen nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

 
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