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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor ebenfalls Sicherheit in Höhe dieses Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 433,44 € festgesetzt, der Beschwerdewert auf 1517,04 €.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage war abzuweisen.
4Das Gericht konnte nach Einleitung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Endurteil entscheiden. Angesichts des Streitwertes in der Hauptsache ist der Anwendungsbereich dieses Verfahren eröffnet.
5Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 558 BGB auf Zustimmung der Klägerin zur angestrebten Mieterhöhung zur Seite. Zwar entspricht das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 14.02.2019 den formellen Erfordernissen des § 558 a Art BGB. Das verwendete Begründungsmittel der Vergleichswohnungen ist gemäß § 558 a Abs. 2 Nr. 4 BGB eine zulässige Variante zur Untermauerung eines Mieterhöhungsverlangens.
6Materiellrechtlich hat die Klägerin aber ihren Anspruch nicht in ausreichender Weise vorgetragen. Die Beklagte hat in substantiierter Weise die Vergleichbarkeit der zur Begründung herangezogenen Wohnungen bestritten. Sie hat dargelegt, dass zwei der Vergleichswohnungen vor Neubezug umfassend renoviert worden sein, was hinsichtlich der Wohnung der Beklagten nicht geschehen sei. Die Klägerin hat innerhalb der ihr zur Stellungnahme gesetzten Frist in keiner Weise auf diesen erheblichen Sachvortrag reagiert. Dies hätte angesichts der dezidierten Einwände allerdings erfolgen müssen.
7Das Gericht hat dann bezüglich der Frage, ob der von der Klägerin begehrte Mietzins eventuell aus anderen Erwägungen heraus sachgerecht sein kann, auch den so genannten einfachen Mietspiegel der Stadt Datteln herangezogen. Dies ist durchaus als eine zulässige Begründungsvariante anzusehen. Bei Einordnung in diesen Mietspiegel ergibt sich aber, dass der von der Beklagten derzeit geleistete Mietzins ausreichend ist. Bei Einordnung in die Ausstattungsklasse D ergibt sich für die hier fragliche Alterskategorie ein Mittelwert von 4,08 €, wie ihn die Beklagte zutreffend ermittelt hat. Gleiches gilt auch für die Erwägungen zum so genannten Stichtagszuschlag. Hier ist allerdings auch darauf hinzuweisen, dass derartige Erwägungen von der Klägerin überhaupt nicht angestellt worden sind.
8Infolgedessen war der gestellte Antrag abzuweisen.
9Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung war nicht erforderlich, da nach ganz herrschender Meinung zwar der Streitwert mit dem 12fachen Betrag der Mieterhöhung festgesetzt wird, nicht aber der Beschwerdewert, bei dem der 42fache Betrag zugrunde gelegt wird.
10Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre rechtliche Grundlage in §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
11Rechtsbehelfsbelehrung:
12Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
131. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
142. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
15Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
16Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
17Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
18Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.