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Auf die Erinnerung der Bezirksrevisorin beim Landgericht in Bochum vom 10.04.2017 wird der Beschluss vom 01.06.2016, mit dem aus der Landeskasse zu erstattende Gebühren und Auslagen in Höhe von 621,78 Euro festgesetzt worden sind, aufgehoben.
Gründe:
2Neue, festzusetzende Gebühren und Auslagen für das Abänderungsverfahren sind nicht entstanden.
3Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein Abänderungsverfahren nach § 54 FamFG. Das einstweilige Anordnungsverfahren und das Verfahren gemäß § 54 FamFG sind gemäß § 16 Nr. 5 RVG eine Angelegenheit (vgl. Gerold/Schmidt, 22. Auflage, RVG, RZ 87 zu § 16; Keidel, 19. Auflage, FamFG, RZ 15 zu § 54).