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Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 06.01.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
3Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.
4Es ist bereits unklar, welches Begehren der Antragsteller mit seinem Antrag verfolgt.
5Soweit er ein einstweiliges Anordnungsverfahren zum Umgang mit seiner Tochter einleiten möchte, so ist bereits ein solches unter dem Aktenzeichen 42 F 215/14 anhängig und für den 19.01.2015 terminiert. Etwaige Probleme beim Umgang werden dort erörtert.
6Wenn der Antragsteller den § 1632 Abs. 1 und 3 BGB zitiert, so bezieht sich der Anspruch nicht auf ein Recht des Kindesvaters gegen die Kindesmutter.
7Rechtsbehelfsbelehrung:
8Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
9Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Recklinghausen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
10Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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