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Amtsgericht Recklinghausen, 42 F 200/15

Datum:
09.12.2015
Gericht:
Amtsgericht Recklinghausen
Spruchkörper:
Abteilung 42
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
42 F 200/15
ECLI:
ECLI:DE:AGRE1:2015:1209.42F200.15.00
 
Tenor:

1.

Für die Durchführung des Umgangs des Kindesvaters mit der Minderjährigen wird die Aufrechterhaltung der in dem Verfahren 42 F 139/15 mit Beschluss vom 20.08.2015 angeordnete Umgangspflegschaft aufrechterhalten. Zum Umgangspfleger bleibt bestellt:

Herr F.,

C.-straße, XXXXX X..

Die Umgangspflegschaft wird befristet auf weitere sechs Monate.

2.

Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, Umgang mit der Minderjährigen J., geb. am 00.00.0000, einmal in jeder Woche für eine Stunde zu haben. Als Umgangstag und -zeit wird bestimmt: Donnerstag, 10:00 bis 11:00 Uhr.

Als erster Umgangstermin wird Donnerstag, der 17.Dezember 2015 festgelegt.

Kein Umgang findet statt am 24.12. und am 31.12.2015.

Ausgefallene Umgangstermine werden nicht nachgeholt.

3.

Die Mutter ist verpflichtet, das Kind um 9:45 Uhr dem Umgangspfleger in seinen Geschäftsräumen zu übergeben und es nach Ende der Umgangszeit dort wieder entgegenzunehmen.

Während der Dauer der eigentlichen Umgangskontakte hält sich die Mutter nicht in den Räumen des Umgangspflegers auf.

Kann das Kind wegen einer Erkrankung des Kindes oder der Mutter einen Umgangstermin nicht wahrnehmen, so ist dies unverzüglich dem Umgangspfleger mitzuteilen. Die Hinderungsgründe sind gegenüber dem Umgangspfleger durch ärztliches Attest zu belegen, das qualifizierte Angaben zur Reiseunfähigkeit oder der Unfähigkeit, die Umgangszeit wahrzunehmen, enthalten muss; insbesondere ist eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ungenügend. Bei plötzlichen Erkrankungen ist das Attest binnen drei Tagen nachzureichen.

4.

Der Vater ist verpflichtet, unverzüglich den Umgangspfleger zu informieren, wenn er einen Umgangstermin nicht wahrnehmen kann.

5.

Können die Beteiligten oder der Umgangspfleger aus vorhersehbaren Gründen (Urlaub, geplante Operationen o. ä.) Umgangstermine voraussichtlich nicht wahrnehmen, so haben sie unverzüglich unter Beifügung von Belegen das Gericht zu informieren.

6.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die aus Ziffer 2 folgenden Verpflichtungen kann jeden gegen Elternteil Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden kann oder dessen Anordnung keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft von bis zu 180 Tagen angeordnet werden.

7.

Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern je zur Hälfte, ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

 
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