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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von den Beklagten zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
14 C 339/13 |
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Verkündet am 06.05.2015 |
Amtsgericht Recklinghausen IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
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In dem Rechtsstreit
3der
4Klägers,
5Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
6g e g e n
71. Frau
82. die
9Beklagten,
10Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
11hat das Amtsgericht Recklinghausenauf die mündliche Verhandlung vom 22.04.2015durch
12für Recht erkannt:
13Die Klage wird abgewiesen.
14Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
15Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
16Die Klägerin darf jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von den Beklagten zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
17Tatbestand:
18Am 22.06.2012 ereignete sich in Waltrop ein Verkehrsunfall, an der einerseits die Beklagte zu 1) mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug und andererseits die bei der Klägerin beschäftigte Zeugin C. beteiligt waren. Im Anschluss an den Unfall war die Zeugin krankgeschrieben. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz, da sie Zahlungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz geleistet hat. Die grundsätzliche Eintrittspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien nicht streitig.
19Die Klägerin behauptet, die Zeugin sei aufgrund des Verkehrsunfallereignisses arbeitsunfähig erkrankt. Die Klägerin habe Zahlungen an die Zeugin nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz erbracht und zwar in Höhe der Klageforderung.
20Die Klägerin beantragt,
21die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.170,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank daraus seit dem 29.08.2013 zu zahlen.
22Die Beklagten beantragen,
23die Klage abzuweisen.
24Sie bestreiten, dass die Zeugin aufgrund des Verkehrsunfalles arbeitsunfähig erkrankt sei, da es sich um einen völlig harmlosen Auffahrunfall gehandelt habe und bestreitet die von der Klägerin behaupteten Zahlungen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
26Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen T. und C.. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.07.2014 verwiesen.
27Das Gericht hat weiter gemäß Beweisbeschluss vom 09.07.2014 (Blatt 61 der Akten) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Dr. X. vom 03.02.2015 (Blatt 74 ff. der Akten) verwiesen.
28Entscheidungsgründe:
29Die Klage ist nicht begründet.
30Die Klägerin hat nicht beweisen können, dass die von der Zeugin C. beklagten Verletzungen unfallbedingt waren. Das überzeugende und nachvollziehbare Sachverständigengutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Arbeitsunfähigkeit aus unfallchirurgisch-orthopädischer Sicht nicht nachzuvollziehen ist. Dem Gutachten lässt sich nicht entnehmen, inwieweit die Zeugin C. tatsächlich aufgrund des Unfalles arbeitsunfähig war.
31Das Gutachten kommt zwar zu dem Ergebnis, dass die Diagnosen nachvollziehbar sind; die Beschwerden bei der Zeugin C. haben sich jedoch kurzfristig wieder zurückentwickelt und verblieben sind psychische Beschwerden, die der Sachverständige einer bestimmten Dauer von Arbeitsunfähigkeit nicht zuzuordnen vermag.
32Damit war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.
33Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
34Rechtsbehelfsbelehrung:
35Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
36a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
37b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
38Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
39Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
40Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
41Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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