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Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der eidesstattlichen Versicherung vom 24.06.2013 gemäß §§ 823, 1004 BGB, §§ 935, 940 ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben es zu unterlassen, Flugblätter oder ähnliche Dinge in jeglicher Form zu verbreiten, in welchen über die Antragsteller die Behauptung aufgestellt wird, dass diese sich der Kindesmisshandlung schuldig gemacht haben und diese namentlich mit Anschrift zu benennen.
Dem Antragsgegner wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
3Durch eidesstattliche Versicherung der Antragsteller vom 24.06.2013 sind sowohl die den Anspruch (§§ 823, 1004 BGB, §§ 935, 940 ZPO) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
5Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
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