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Amtsgericht Recklinghausen, 53 C 105/13

Datum:
02.07.2013
Gericht:
Amtsgericht Recklinghausen
Spruchkörper:
Abteilung 53
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
53 C 105/13
ECLI:
ECLI:DE:AGRE1:2013:0702.53C105.13.00
 
Tenor:

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der eidesstattlichen Versicherung vom 24.06.2013 gemäß §§ 823, 1004 BGB, §§ 935, 940 ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben es zu unterlassen, Flugblätter oder ähnliche Dinge in jeglicher Form zu verbreiten, in welchen über die Antragsteller die Behauptung aufgestellt wird, dass diese sich der Kindesmisshandlung schuldig gemacht haben und diese namentlich mit Anschrift zu benennen.

Dem Antragsgegner wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

oder

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

 
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