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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
2Der Beklagte ist Eigentümer des Hausgrundstücks X Str. in I. Die Klägerin hat aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 28.12.2001 seit dem 01.02.2002 die Doppelhaushälfte inne.
3Der Mietvertrag wurde sowohl mit der Klägerin als auch deren Ehemann C abgeschlossen.
4Auf den Inhalt des Mietvertrages im Einzelnen sowie auf die Anlage zum Mietvertrag vom 28.12.2001 im Einzelnen wird verwiesen.
5Ausweislich der Aufträge vom 08.10.2002 und vom 09.10.2002, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird, erteilte die Klägerin der Firma L in I die Überprüfung und Beseitigung von gefundenen Mängeln der Heizungsanlage in dem von ihr innegehaltenen Mietobjekt.
6Auf den Inhalt der Aufträge im Einzelnen wird Bezug genommen.
7Am 29.10.2002 ließ die Klägerin die Heizungsanlage in dem Mietobjekt durch die Firma L entlüften.
8Insgesamt zahlte die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.516,30 Euro für die von der Firma L ausgeführten Arbeiten.
9Zwischen der Klägerin und der Heizungsfirma L war ein Verfahren unter dem Aktenzeichen 11 C 354/03 beim Amtsgericht Recklinghausen anhängig, in welchem die Klägerin zur Zahlung der Reparaturkosten an die Firma L verurteilt wurde. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin war erfolglos. Die Klägerin wurde mit weiteren Kosten in Höhe von insgesamt 1.416,35 Euro (I. und II. Instanz) belastet.
10Die Klägerin trägt vor, der Beklagte sei zur Erstattung der Reparaturkosten sowie der Verfahrenskosten verpflichtet. Anläßlich der Besprechung zum Abschluss des Mietvertrages habe der Beklagte zugesagt, eine entsprechende Reparatur der Heizung vornehmen zu lassen. Ferner habe er ihr gesagt, dass, wenn es Probleme gebe, solle sie sich an die von ihm ständig beauftragte Firma L zwecks Terminabsprache wenden, die dann die jeweils erforderlich Reparatur habe durchführen sollen. Sie habe sich dann auch im Oktober 2002 an die Firma L gewandt und mit dieser Reparaturtermine für den 08.10.2002 und 09.10.2002 festgelegt. Ein weiterer Termin habe am 29.10.2002 stattgefunden. Darüber hinaus sei zwischen ihr, ihrem Ehemann, dem Beklagten und der Zeugin T besprochen worden, dass die Zeugin T die Firma L informieren wolle, damit diese Arbeiten an der Heizung ausführe. Die Klägerin solle lediglich eine Terminabsprache mit der Firma L vornehmen.
11Die Klägerin beantragt,
12den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.882,85 Euro nebst Zinsen in Höhe
13von 5 % Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem
1401.06.2004 zu zahlen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Der Beklagte trägt vor, dass ausweislich der Anlage zum Mietvertrag vom 28.12.2001 keine Heizungsreparatur habe stattfinden sollen, sondern lediglich eine Kontrolle der Heizung. Im Übrigen seien die Heizungsventile und auch das Ausdehnungsgefäß vollfunktionsfähig gewesen. Ein Austausch sei nicht erforderlich gewesen. Von ihm sei die Firma L lediglich anlässlich eines Wasserrohrbruchs zur Reparatur beauftragt worden. Im Übrigen habe er die Firma TT gehabt, die für ihn Arbeiten an der Heizung vorgenommen habe, soweit diese notwendig waren. Dieser seien auch Wartungsaufträge erteilt worden. Auch die Zeugin T habe der Firma L keine Reparaturaufträge erteilt. Es seien keine Verwendungen von der Klägerin getätigt worden. Einen Eilfall habe es lediglich hinsichtlich des Wasserschadens gegeben, alles andere betreffe Arbeiten, die die Klägerin von sich aus ohne Notwendigkeit gewünscht habe.
18Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
19Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Frau TTT, der Frau T, des Herrn C und des Herrn LL. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.11.2005 Bl. 128 ff. d. A. verwiesen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage ist nicht begründet.
22Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von
232.882,85 Euro. Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte habe sie anlässlich des Abschlusses des Mietvertrages darauf hingewiesen, dass sie sich an die Firma L wenden solle, falls es Probleme mit der Heizung gebe und zwar zwecks Terminabsprache, hat sie dieses nicht bewiesen. Die Zeugin TTT, die bei Abschluss des Mietvertrages als Maklerin zugegen war, hat glaubhaft bekundet, dass bei Abschluss des Mietvertrages nicht besprochen worden sei, dass die Klägerin bzw. deren Ehemann berechtigt sein sollte, Herrn L bezüglich der Reparatur der Heizung zu beauftragen. Es sei lediglich die Rede davon gewesen, dass der Beklagte selbst einen Handwerker in das Haus habe schicken wollen.
24Nach alledem hat die Klägerin nicht bewiesen, dass sie ohne vorherige Information des Beklagten berechtigt gewesen ist, mit der Firma L Reparaturtermine bezüglich der Heizung abzusprechen.
25Darüber hinaus hat die Klägerin nicht bewiesen, dass die Zeugin T die Firma L mit Reparaturarbeiten beauftragt hat und sie nur Terminsabsprachen mit der Firma L habe treffen sollen.
26Die Zeugin T hat bekundet, dass sie der Klägerin keine Zusagen bezüglich von Arbeiten der Firma L an der Heizung gegeben habe. Sie habe der Klägerin keine Zusagen bezüglich einer Reparatur der Heizung erteilt. Sie sei dazu alleine nicht befugt.
27Diesen Bekundungen stehen die Bekundungen des Herrn C, des Ehemannes der Klägerin, entgegen. Der Zeuge C hat bekundet, dass ein Gespräch zwischen ihm, der Klägerin, dem Beklagten und der Zeugin T im Keller des Hauses stattgefunden habe, da festgestellt worden sei, dass die Heizkörper nicht warm geworden seien. Die Zeugin T habe dann gesagt, dass sie die Firma L anrufen werde und diese mit der Reparatur der Heizung beauftragen werde. Die Klägerin habe lediglich einen Termin mit der Firma L absprechen sollen, wann das stattfinden könne, da sie zu diesem Zeitpunkt noch berufstätig gewesen sei.
28Nach alledem hat die Klägerin nicht bewiesen. dass lediglich zwischen ihr und der Firma L Termine zur Ausführung der Reparatur hätten abgesprochen werden sollen.
29Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus den §§ 539, 683 ff. BGB steht der Klägerin ebenfalls nicht zu.
30In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass ein Fremdgeschäftsführungswillen erforderlich ist. Ein solcher ist bei der Klägerin indes aufgrund der oben dargelegten Beweisaufnahme weder ersichtlich noch feststellbar.
31Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung aus § 994 BGB, da es sich insoweit nicht um einen nichtberechtigten Eigen- bzw. Fremdbesitzer bei der Klägerin handelt, was Voraussetzung der Anwendung des
32§ 994 BGB ist. Die Klägerin ist aufgrund des Mietvertrages im Besitz des Hauses.
33Ein Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung, § 812 ff. BGB gegen den Beklagten ist ebenfalls nicht begründet, da die von der Klägerin getätigten Verwendungen, nämlich den Einbau der Heizungsventile und Druckausgleicher sowie sonstige Gegenstände nicht die Bereicherung darstellt, sondern die Bereicherung des Beklagten ist darin zu sehen, ob insoweit eine Wertsteigerung des Hausgrundstücks stattgefunden hat.
34Dazu ist von der Klägerin jedoch kein Vortrag erfolgt.
35Die Klage ist daher auch in Bezug auf die von der Klägerin aufgewandten Verfahrenskosten unbegründet.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708, 711 ZPO.