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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf den Tatbestand wird nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.
2Entscheidungsgründe
3Die Klage ist nicht begründet.
4Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung weiterer 241,44 Euro aus § 433 Abs. 2 BGB zu. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Beklagte selbst Käuferin des Bandumreifungsautomaten war oder ihr Geschäftsführer Herr T persönlich. Die Klägerin hat jedenfalls volle Kaufpreiszahlung erhalten. Der Bandumreifungsautomat war zu einem Kaufpreis von 1.509,-- Euro gekauft worden. Dieser Betrag ist an die Klägerin gezahlt worden. Zwischen den Parteien ist lediglich noch streitig, ob die Klägerin berechtigt ist, weitere 16 % MWSt (= 241,44 Euro) zu verlangen. Dies ist nicht der Fall. Grundsätzlich handelt es sich bei den Kaufpreisen bei Abschluss von Kaufverträgen über ebay um Bruttopreise. Anspruch auf MWSt würde der Klägerin unter diesen Umständen nur zustehen, wenn sie bei ihrem Angebot bereits eindeutig darauf hingewiesen hatte, dass zusätzlich zu dem Betrag, zu dem der Artikel ersteigert wird, MWSt zu zahlen ist. Ein solcher eindeutiger Hinweis befindet sich nicht in dem Angebot der Klägerin. Sie verweist darin lediglich darauf, dass der Kunde eine ordentliche Rechnung plus Mehrwertsteuer erhalte. Dies konnte und durfte der Käufer so verstehen, dass die MWSt in einer zu erteilenden Rechnungen gesondert ausgewiesen wird. Bei dem Kaufpreis von 1.509,-- Euro hätte die Klägerin deshalb eine Rechnung über einen Betrag von 1.300,86 Euro zzgl. 16 % MWSt (= 208,14 Euro) erteilen müssen.
5Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.