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Es wird festgestellt,
dass der Beklagte zu 2. nicht der Vater des Beklagten zu 1. ist.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten über die Vaterschaft des Beklagten zu 2) zum Beklagten zu 1).
3Die Beigetretene war mit einem Herrn B verheiratet. Die Ehe wurde am ………… geschlossen und am ……… geschieden.
4Am ………… (innerhalb der Ehezeit) hatte die Beigetretene den Beklagten zu 1) zur Welt gebracht.
5Mit Urteil vom 12.04.2005, Aktenzeichen: 3 F 338/04, hat das erkennende Gericht rechtskräftig festgestellt, dass Herr B nicht der Vater des Beklagten zu 1. ist.
6Am 6.6.2005 hat der Beklagte zu 2. mit Zustimmung der beigetretenen Kindesmutter gegenüber dem Amt für Jugend und Soziales der Stadt C die Vaterschaft für den Beklagten zu 1. anerkannt.
7Die klagende Bezirksregierung behauptet, der Beklagte zu 2. sei nicht der biologische Vater des Beklagten zu 1.
8Die Bezirksregierung beantragt festzustellen,
9dass der Beklagte zu 2. nicht der Vater des Beklagten zu 1. ist.
10Der Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. beantragen,
11zu entscheiden, was Rechtens ist.
12Die Beigetretene beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie ist der Auffassung, die Anfechtungsfrist der §§ 1606 b Abs. 1 in Verbindung mit 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB sei nicht eingehalten.
15Das Genmaterial des Beklagten zu 1. und der Streithelferin hätten nicht verwertet werden dürfen. Die Vorschrift des § 1600 Abs. 1 Ziffer 5 BGB sei verfassungswidrig.
16Das Gericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt.
17Dabei wurden die Blutproben der Kindesmutter und des Beklagten zu 2), die aus dem Verfahren 3 F 338/04 bei dem Sachverständigen noch verwahrt wurden, verwertet.
18Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. H vom 7.11.2008, Blatt 52 ff. d. A. Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Es war festzustellen, dass der Beklagte zu 1), geb. am …….. nicht von dem Beklagten zu 2) abstammt (§ 1599 Abs. 1 BGB).
21Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kindesmutter das Kind nicht von dem Beklagten zu 2) empfangen hat. Der Sachverständige Dr. H hat in seinem Gutachten vom 07.11.2008 festgestellt, dass die Vaterschaft des Beklagten zu 2) zu dem Beklagten zu 1) zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, da ihm dem Beklagten zu 2) väterliche Minisatellit-Restriktionsfragmente und Mikrosatellit-Allele fehlen..
22Aufgrund dieses Gutachtens besteht kein Zweifel daran, dass der Beklagte zu 2) tatsächlich nicht der Vater des Beklagten zu 1) ist.
23Die Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1a BGB ist gemäß § 16 des Gesetzes zur Ergänzung des Rechtes zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.2008 gewahrt.
24Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1600 b Abs. 1 a BGB und die Zulässigkeit der Verwertung der Proben aus dem Verfahren 3 F 338/04 hat das Gericht nicht.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 c ZPO.
26W