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Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit dem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 6 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Einziehung von Wertersatz für das durch seine Taten Erlangte wird in Höhe von 2.625 € angeordnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 52, 53, 73c StGB, 17 Abs. 2 BZRG
Gründe
2I.
3Der Angeklagte ist von Beruf Kraftfahrer und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 2.000 €. Er ist verheiratet und hat zwei Söhne im Alter von sechs und zwölf Jahren. Er lebt mit seiner Frau und seinen beiden Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt.
4Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug weist zwei Voreintragungen aus. Am 28.03.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Bochum (33 Ds 2 Js 147/11 – 128/11) wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 €. Danach verurteilte ihn erneut das Amtsgericht Bochum am 02.11.2012 (79 Ds 121 Js 13/12 – 147/12) wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Strafe konnte mit Wirkung vom 03.12.2014 erlassen werden.
5II.
6Spätestens ab Oktober 2019 kam es zu regelmäßigen Kontakten zwischen dem Angeklagten C und dem gesondert Verfolgten D, in deren Verlauf der Angeklagte bei D regelmäßig Kokain zum Preis von mindestens 40 € pro Gramm bestellte.
7Nach der Bestellung wurde das Kokain von D an den Angeklagten übergeben. Die Übergaben des Kokains an den Angeklagten erfolgten dabei überwiegend an der Wohnanschrift des Angeklagten in I. Nach der Übergabe konsumierte der Angeklagte eine Teilmenge des Kokains selbst und teilweise auch mit anderen Personen. Die verbleibende andere Teilmenge portionierte er zu 0,8 g Kokain-Bubbles und verkaufte diese gewinnbringend für mindestens 60 € pro Bubble weiter.
8Das erworbene Kokain wies mindestens einen Wirkstoffgehalt durchschnittlicher Qualität auf, also von 75 % Kokainhydrochlorid.
9Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
101.)
11Im Oktober 2019 erwarb der Angeklagte von D mindestens 20 g Kokain. Am 30.10.2019 zahlte er hierfür 950 € an D. Die Übergabe des Geldes erfolgte in der damaligen Wohnung des D in I1. Von diesem Kokain konsumierte der Angeklagte 10 g selbst oder mit Freunden, die weiteren 10 g verkaufte er.
122.)
13Anfang November 2019 – mutmaßlich am 04.11.2019 – erwarb der Angeklagte von D 15 g Kokain an einer Tankstelle in C1. Wegen bestehender Schulden und Zahlungsschwierigkeiten bot der Angeklagte dem D seinen PKW B als Gegenleistung an. Der Angeklagte konsumierte von diesem Kokain 7 g selbst, 8 g verkaufte er auf die beschriebene Weise weiter.
143.)
15Am 27.11.2019 erwarb der Angeklagte von D 2 g Kokain, die ihm von dem gesondert Verfolgten T übergeben wurden. In der Folgezeit veräußerte der Angeklagte diese 2 g Kokain an einen bislang nicht identifizierten Abnehmer „B“ für 120 €.
164.)
17Am 29.11.2019 erwarb der Angeklagte von D 2 g Kokain für seinen Eigenkonsum, die ihm noch am selben Tag gegen 17 Uhr in der Wohnung des Angeklagten in I durch D übergeben wurden.
185.)
19Am 09.12.2019 erwarb der Angeklagte von D für seinen Eigenkonsum 3 g Kokain für 150 €, die ihm durch den gesondert Verfolgten T übergeben wurden.
206.)
21Am 15.12.2019 erwarb der Angeklagte von D mindestens 30 g Kokain („3 Finger“), wobei er am 15.12.2019 eine Anzahlung in Höhe von 360 € und am 16.12.2019 eine weitere Zahlung in Höhe von 200 € leistete. Aus dieser Menge verbrauchte der Angeklagte 15 g für seinen eigenen Konsum, die verbleibenden 15 g Kokain verkaufte er in der oben beschriebenen Weise.
227.)
23Am 30.12.2019 erwarb der Angeklagte von D für seinen Eigenkonsum 6 g Kokain. Das Kokain wurde von D in der Gaststätte des gesondert Verfolgten U („N“ in C1) hinterlegt, wo es von dem Angeklagten noch am selben Tag abgeholt wurde.
248.)
25Am 13.01.2020 erwarb der Angeklagte von D für seinen Eigenkonsum 2 g Kokain.
269.)
27Am 04.02.2021 wurde die Wohnanschrift des Angeklagten aufgrund richterlicher Anordnung durchsucht. Hierbei konnten noch 0,27 g Kokain sowie 3,99 g Marihuana aufgefunden und sichergestellt werden.
28III.
29Diese Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, der die verurteilten Taten in vollem Umfang glaubhaft eingeräumt hat.
30IV.
31Damit hat sich der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in drei Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG in einem Fall und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit dem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht.
32In den Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Taten zu Ziffer 1, 2 und 6) liegt kein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG vor. Dieser wäre nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solch erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens (Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren) unangemessen hoch erschiene. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für den Angeklagten spricht insbesondere, dass er ein Geständnis abgelegt, er nach Begehung seiner Taten eine Entgiftung vorgenommen und zu den jeweiligen Tatzeitpunkten selbst in erheblichen Umfang Kokain konsumiert hat. Der Verkauf des Kokains diente zudem in erster Linie dazu, die finanziellen Mittel zu erhalten, um seinen eigenen Suchtmittelbedarfs finanzieren zu können. Demgegenüber muss jedoch auch berücksichtigt werden, dass der Angeklagte mit einer sogenannten harten Droge, nämlich Kokain, Handel getrieben hat und sich dabei durchaus festgefügter und funktionierender Strukturen bedient hat. Er hat mit dem Zeugen D einen Lieferanten gehabt, der ihn regelmäßig mit Kokain beliefern konnte und der auf etwaige Zahlungsschwierigkeiten des Angeklagten Rücksicht genommen hat. Hinzu kommt, dass es sich nicht um eine einzelne Tat handelte, sondern dass der Angeklagte in einem Zeitraum von weniger als zwei Monaten immerhin in drei Fällen mit Kokain in nicht geringer Menge Handel getrieben hat. Schließlich musste zum Nachteil des Angeklagten herangezogen werden, dass er bereits zweimal – wenn auch nicht einschlägig – wegen einer Straftat verurteilt worden ist.
33Auch der bei den einzelnen Taten festgestellte Wirkstoffgehalt des von ihm besessenen und verkauften Kokains führt zu keiner anderen Beurteilung. In diesen Fällen liegt nämlich eine deutliche Überschreitung des Grenzwertes zur sogenannten nicht geringen Menge (5 g Kokainhydrochlorid) vor. Im Fall der Tat zu Ziffer 1.) erwarb der Angeklagte immerhin 20 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 15 g Kokainhydrochlorid, von dem 7,5 g Kokainhydrochlorid in den Verkauf gelangte, bei der Tat zu Ziffer 2.) erwarb er 15 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 11,25 g Kokainhydrochlorid, von dem 6 g in den Verkauf gelangte und bei der Tat zu Ziffer 6.) erwarb er 30 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 22,50 g Kokainhydrochlorid, von dem 11,25 g Kokainhydrochlorid in den Verkauf gelangte. Damit überstieg das von ihm besessene Kokain in allen Fällen den Grenzwert zur nicht geringen Menge um mehr als das Doppelte, wenn auch nur etwa jeweils die Hälfte dieses Kokain in den Verkauf gelangte. Vor diesem Hintergrund weicht das festgestellte Tatbild nicht in einem solchem Maße von den gewöhnlich vorkommenden Fällen ab, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erschiene.
34V.
35Bei der Bemessung der zu verhängenden Strafe war zunächst zu berücksichtigen, dass § 29a Abs. 1 BtMG einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen 1 Jahr und 15 Jahren und § 29 Abs. 1 BtMG einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsehen.
36Zugunsten des Angeklagten konnte berücksichtigt werden, dass dieser die verurteilten Taten in vollem Umfang eingeräumt und dadurch zu erkennen gegeben hat, dass er bereit ist, die Verantwortung für seine Taten zu übernehmen. Strafmildernd konnte ferner herangezogen werden, dass er zum Tatzeitpunkt selbst in erheblichem Maße Kokain konsumiert hat und der Verkauf des Kokains der Finanzierung seiner eigenen Drogensucht diente. Schließlich war strafmildernd heranzuziehen, dass der Angeklagte bereits eine Entgiftung absolviert und sich therapiewillig gezeigt hat. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 9.) konnte strafmildernd berücksichtigt werden, dass nur 0,27 g Kokain bei ihm aufgefunden wurden und es sich bei den restlichen Betäubungsmitteln um eine sogenannte weiche Droge, nämlich Marihuana, handelte.
37Zulasten des Angeklagten musste sich dagegen auf auswirken, dass er strafrechtlich – wenn auch nicht einschlägig – schon in Erscheinung getreten und bereits zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Strafschärfend war weiterhin zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mit einer sogenannten harten Droge, nämlich Kokain, Handel getrieben hat und in einem Zeitraum von etwa dreieinhalb Monaten immerhin acht Straftaten begangen hat. Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht auch bei den Taten zu Ziffer 4.), 5.), 7.) und 8.) zur Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen für unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB).
38Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
39Tat zu Ziffer 1. 1 Jahr
40Tat zu Ziffer 2. 1 Jahr
41Tat zu Ziffer 3. 6 Monate
42Tat zu Ziffer 4. 3 Monate
43Tat zu Ziffer 5. 3 Monate
44Tat zu Ziffer 6. 1 Jahr (Einsatzstrafe)
45Tat zu Ziffer 7. 3 Monate
46Tat zu Ziffer 8. 3 Monate
47Tat zu Ziffer 9. 70 Tagessätze zu je 15 €
48Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von
491 Jahr und 6 Monaten
50zu bilden.
51Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten kann eine günstige Sozialprognose gestellt werden. Er lebt in geordneten sozialen Verhältnisse und geht seit Jahren einer geregelten Arbeit nach. Darüber hinaus hat er bereits eine Entgiftung vorgenommen, um seine Drogensucht zu bekämpfen. Er ist zudem bereit und willens, eine Drogenentwöhnungstherapie zu absolvieren. Es kann deshalb erwartet werden, dass er sich allein die Verurteilung ausreichend zur Warnung dienen lassen wird, künftig keine weiteren Straftaten zu begehen.
52Schließlich liegen auch besondere Umstände in den Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor, die es rechtfertigen, eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zur Bewährung auszusetzen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das Nachtatverhalten des Angeklagten, nämlich sein rückhaltloses Geständnis, zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte seit Jahren – auch zu den jeweiligen Tatzeiträumen – einer geregelten Arbeit nachgegangen ist.
53Der Angeklagte beging alle Taten aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit (§ 17 Abs. 2 BZRG).
54VI.
55Die Entscheidung zur Einziehung von Wertersatz für das durch seine Taten Erlangte beruht auf § 73c StGB. Der Angeklagte hat mit Kokain gehandelt und hierdurch 2.625 € erlangt. Dabei ist das Gericht von folgenden Grundlagen ausgegangen:
56Bei der Tat zu Ziffer 1.) verkaufte der Angeklagte 10 g Kokain, bei der Tat zu Ziffer 2.) 8 g Kokain, bei der Tat zu Ziffer 6.) 15 g Kokain und bei der Tat zu Ziffer 3.) 2 g Kokain, insgesamt also 35 g Kokain. Diese 35 g Kokain portionierte er in Einheiten zu je 0,8 g, die er wiederum für 60 € je Einheit verkaufte. Daraus ergibt sich, dass er 43,75 Konsumeinheiten zu je 0,8 g Kokain für jeweils 60 € verkaufte, so dass sich ein Gesamtbetrag von 2.625 € ergibt.
57VII.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.