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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtssstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden.
34 C 199/13 |
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Verkündet am 20.01.2015 V., Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
Amtsgericht Herne IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
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In dem Rechtsstreit
3der Frau I, M-Straße, 45663 R,
4Klägerin,
5Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte X und Partner, Hertener T2, 45657 R,
6g e g e n
7die T GmbH, vertr. d. d. Gf., T-Straße, 44625 Herne,
8Beklagte,
9Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G & collegen, S-Straße, 45128 Essen,
10hat das Amtsgericht Herneim schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 06.01.2015durch die Richterin am Amtsgericht Dr. S erkannt:
11Die Klage wird abgewiesen.
12Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
13Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden.
14Streitwert: 772,19 €
15Tatbestand
16Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund eines Vorfalls vom 18.06.2013 in Anspruch. An diesem Tag parkte das Fahrzeug der Klägerin, einen F mit dem amtlichen Kennzeichen RE-NUMMER ordnungsgemäß.
17Ein Mitarbeiter der Beklagten beschädigte das Fahrzeug im Bereich der vorderen rechten Front dadurch, dass beim Ziehen eines Pfostens dieser umgeschlagen und mit dem klägerischen Fahrzeug in Berührung gekommen ist.
18Die Klägerin behauptet, durch den Vorfall sei an ihrem Fahrzeug ein Schaden in Höhe von 772,19 € entstanden.
19Die Klägerin beantragt,
20die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 772,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2013 sowie weitere 147,56 € außergerichtliche Kosten zu zahlen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie behauptet, das Fahrzeug der Klägerin habe bereits so erhebliche Vorschäden - auch an der nunmehr beschädigten Stelle - aufgewiesen, dass es durch das Schadensereignis nicht zu einer Schadenserweiterung gekommen sei.
24Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.03.2014 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L vom 24.10.2014.
25Entscheidungsgründe
26Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder einer anderen Anspruchsgrundlage.
27Denn der Klägerin ist durch den Vorfall kein Schaden entstanden. Zu diesem Ergebnis ist der Sachverständige nach der durchgeführten Analyse anhand der von ihm getroffenen Feststellungen gekommen. Anhand der Art der Schäden kommt er zu dem Ergebnis, dass am Frontstoßfänger des Klägerfahrzeuges bereits Altschäden vorhanden waren, deren fachgerechte Beseitigung bereits den von der Klägerin geltend gemachten Reparaturumfang ergeben hätte. Der Vorfall habe nicht zu einer wirtschaftlichen Ausweitung des bereits vorliegenden Altschadens geführt.
28Das Gericht schließt sich den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen aus eigener Überzeugung in vollem Umfang an.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
30Rechtsbehelfsbelehrung:
31Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
32a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
33b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
34Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
35Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
36Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
37Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
38Dr. I2