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Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich des Zahlungsantrages Nr. 1 in der Hauptsache erledigt hat.
Der Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der Beauftragung der Klägervertreter i. H. v. 402,82 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Juli zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 600,00 EUR abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Der Beklagte war Mitglied der Klägerin. Er hat seine Eigentumswohnung mit Notarvertrag vom 19.07.2012 veräußert. Die Umschreibung im Grundbuch ist am 08.08.2013 erfolgt.
3Nachdem die Hausgelder für die Wohnung nicht gezahlt wurden, hat die Klägerin die Jahresforderung für 2013 fällig gestellt und gegen den Beklagten eingeklagt.
4Während des Rechtsstreits hat die neue Eigentümerin die gesamten Hausgelder gezahlt.
5Der Kläger beantragt,
6festzustellen, dass sich der Klageantrag zu Ziffer 1 in der Hauptsache erledigt hat,
7den Beklagten zu verurteilen, an ihn 402,82 EUR zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2013 zu zahlen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er ist der Auffassung, nicht in Verzug geraten zu sein. Der Streitverkündete … habe durch Unterlassung dazu geführt, dass die Umschreibung des Eigentumserwerbs erst im August 2013 erfolgt sei. Dieses Verhalten habe sich die Klägerin zuzurechnen.
11Er schulde daher auch keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
12Wegen der Einzelheiten Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der mit ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist begründet.
15Die Hauptsache hinsichtlich des Zahlungsantrages hat sich in der Hauptsache erledigt. Dies war auf den einseitigen Antrag der Klägerseite hin festzustellen.
16Die Klageforderung war begründet. Bis zur Umschreibung des Eigentums schuldete der Beklagte die Hausgelder. Die internen anders lautenden Vereinbarungen des Beklagten mit der Erwerberin sind insoweit unerheblich.
17Der Beklagte schuldete die Hausgelder auch unabhängig davon, dass möglicherweise ein weiteres Mitglied der Eigentümergemeinschaft durch sein Verhalten dazu geführt hat, dass die Umschreibung nicht rechtzeitig erfolgt ist.
18Abgesehen davon, dass der Streitverkündete … kein Vertreter der Klägerin ist, war der Beklagte nicht gehindert, notfalls mit Hilfe der Erwerberin dafür zu sorgen, dass die Hausgelder pünktlich gezahlt werden.
19Nachdem die Klägerin wegen des Verzuges des Beklagten dieser Hausgelder für das gesamte Jahr hat fällig werden lassen, war die gesamte Klageforderung ursprünglich begründet. Durch Zahlung der Hausgelder seitens der Erwerberin hat sich die Hauptsache erledigt, was auf den einseitigen Antrag hin festzustellen war.
20Aus allem folgt auch, dass der Beklagte aus Verzug (§ 286 BGB) verpflichtet ist, die Kosten für die Inanspruchnahme der Klägervertreter zu zahlen. Insoweit hat die Klägerin diese Forderung ordnungsgemäß in Rechnung gestellt.
21Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ZPO.
22Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 7088 Nr. 11,711 ZPO.
23…