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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
2Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.
3Die Klage ist unbegründet.
4Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Entfernung des Schuhschrankes aus dem Treppenhaus des Hauses … in …
5Vorliegend ist die Benutzung des Treppenhauses durch Aufstellen eines Schuhschrankes in der tatsächlich gewählten Form, von dem vertraglich gewährten Mietgebrauch umfasst.
6Vermietet der Eigentümer Wohnungen in seinem Haus, erstreckt sich das Recht des Mieters zur Benutzung der gemieteten Räume auf das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses. Sind – wie hier – keine besonderen Vereinbarungen getroffen, umfasst es die übliche Benutzung und deckt alle mit dem Wohnen und der Benutzung von Gemeinschaftsräumen typischerweise verbundenen Flächen ab.
7Im Rahmen dieses Nutzungsrechts können Mieter z. B. nach allg. Ansicht im Einzelfall sogar Kinderwagen im Hausflur abstellen. Art und Umfang der Nutzung von Gemeinflächen hängen unter Berücksichtigung der Belange anderer Mieter im Ergebnis von den jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalles ab und entziehen sich einer generalisierenden Betrachtung und Beurteilung.
8Vorliegend handelt es sich um ein Schuhregal mit einer Tiefe von unstreitig 30 cm. Etwaige konkrete Behinderungen infolge dieses Schuhregals werden von der Klägerin nicht dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass hier das Regal den Fluchtweg tatsächlich versperren würde. Im Ergebnis sind etwaige Belästigungen, die von der Schuhablage ausgehen, nicht ersichtlich. Dieses kommt vielmehr in ihrer Bedeutung den auf der Fußmatte – ggfs. ohne Regal – abgestellten Schuhen nahe und ist damit vergleichbar. Eine darüberhinausgehende Behinderung ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht im Ansatz dargelegt.
9Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.
10Die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
11Die Berufung gegen das Urteil war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit weder über eine grundsätzliche Bedeutung verfügt, noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Entscheidung eines Berufungsgerichts erfordert.
12Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf bis 300,00 Euro festgesetzt.
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