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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Ausfertigung |
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5 C 59/10 |
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Das Urteil ist rechtskräftig. Herne, 07.03.2023 S, Justizbeschäftigte |
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Amtsgericht Herne IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
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In dem Rechtsstreit
3des Herrn T2, A T2, 44623 Herne,
4Klägers,
5Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I, C-T3, 44623 Herne,
6g e g e n
71. Frau C, Q-T3, 44629 Herne,
82. die HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertr. d. d. Vorstand, T-T3, 44139 Dortmund,
9Beklagten,
10Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. F, N-T3, 44787 Bochum,
11hat das Amtsgericht Herne im schriftlichen Verfahren mit Erklärungsfrist bis Y2 25.02.2011durch den Richter Y
12für Recht erkannt:
13Die Klage wird abgewiesen.
14Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
15Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
16Tatbestand:
17Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 23.09.2009 in Herne ereignet hat.
18Die Beklagte zu 1) – haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2) – befuhr mit ihrem PKW die H-T3, als sie in Höhe der Autobahnauffahrt A 43 Richtung Wuppertal aufgrund einer Rot zeigenden Verkehrsampel verkehrsbedingt halten wollte. Vor ihr befand sich der von der Zeugin T geführte klägerische PKW. Unmittelbar vor der Verkehrsampel kam es bei geringer Geschwindigkeit Y2 Zusammenstoß beider Fahrzeuge. Die Fahrbahn weit an der Unfallstelle eine Steigung auf.
19Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1) sei – während die Zeugin T sich langsam der Rot zeigenden Ampel annäherte – dem klägerischen Fahrzeug aufgefahren.
20Der Kläger beantragt,
211. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.441,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2009
222. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2009 zu zahlen.
23Die Beklagten beantragen,
24die Klage abzuweisen.
25Sie behaupten, die Beklagte zu 1) habe beim Zusammenstoß bereits vollständig gestanden. Die Zeugin T sei rückwärts auf den PKW der Beklagten zu 1) zugerollt. Die Beklagte zu 1) habe auch versucht rückwärts auszuweichen. Dies sei aber nicht möglich gewesen, da sich hinter ihr – was unstreitig ist – bereits ein anderes Fahrzeug befand. Letztlich habe sie auch hinsichtlich der ansteigenden Fahrbahn einen ausreichenden Sicherheitsabstand Y2 klägerischen Fahrzeug eingehalten.
26Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
27Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin T sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich der Ergebnisse wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2010 und auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 28.12.2010 verwiesen.
28Entscheidungsgründe:
29I.
30Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
311. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Zahlung von 1.441,02 € aus § 7 I StVG. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen dieser Norm dem Grunde nach gegeben sind. Die gemäß § 17 I, II StVG gebotene Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagten keine Haftung trifft.
32Nach Überzeugung des Gerichts ist alleinige Unfallursache das Zurückrollen das Klägerfahrzeugs auf das Fahrzeug der Beklagten zu 1). Das Gericht folgt insoweit den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens des Herrn Dr. L.
33Die Aussagen der Zeugin T weckten an diesem Ergebnis keine Zweifel. Zwar bestätigte sie den Vortrag des Klägers, dass die Beklagte zu 1) dem klägerischen Fahrzeug aufgefahren sei. Das Gericht hat aber begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Y2 einen ist zu beachten, dass sie im unmittelbaren Anschluss gegenüber der Polizei widersprüchliche Aussagen Y2 Unfallhergang machte. Wenn die Zeugin erklärt, dass dies lediglich durch ihre unzureichenden Sprachkenntnisse bedingt gewesen sei, so ist dies zweifelhaft. Die anwesende Polizei bot ihr noch am Unfallort an, den Unfallhergang mittels Dolmetscher schildern zu lassen. Es ist für das Gericht wenig glaubhaft, dass die Zeugin T dieses Angebot der Polizei nicht verstanden haben soll. Sie schilderte nämlich gleichzeitig, dass die Polizei es ihr nicht gestattet habe, den Unfallhergang durch den Kläger übersetzen zu lassen. Warum sie Y2 einen verstehen konnte, dass der Kläger als Übersetzer nicht gestattet wurde, auf der anderen Seite aber nicht verstanden habe, dass ihr eine andere Person als Übersetzer angeboten wurde, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Weiterhin ist zu beachten, dass die Zeugin ein erhebliches Eigeninteresse an einem positiven Ausgang des Rechtsstreits zugunsten des Klägers hat. Y2 einen steht sie Y2 Kläger als Ehefrau in einem engen persönlichen Näheverhältnis. Darüber hinaus könnte sie bei festgestelltem Eigenverschulden selbst gem. § 18 I StVG schadensersatzpflichtig sein.
34Letztlich wurden die Aussagen der Zeugin T auch durch das Sachverständigengutachten logisch, widerspruchsfrei und detailliert widerlegt. Das Gutachten geht dabei von zutreffenden Tatsachen aus und es wurden alle entscheidungserheblichen Grundlagen berücksichtigt. Insbesondere die Darstellungen hinsichtlich der Höhendifferenzen der verursachten Schäden und der Endstellung der beteiligten Fahrzeuge nach dem Zusammenstoß haben das Gericht davon überzeugt, dass der Unfallhergang nur durch ein Zurückrollen des klägerischen Fahrzeugs plausibel erklärt werden kann. Soweit der Sachverständige erwähnt, dass aus technischen Gründen ein Auffahren durch das Fahrzeug der Beklagten zu 1) als Unfallursache nicht ganz ausgeschlossen werden könne, so ist dies nicht ausreichend, das Gericht an der Richtigkeit des Beklagtenvortrags zweifeln zu lassen. Angesichts des insgesamt eindeutigen Ergebnisses des Sachverständigengutachtens handelt es sich um Restzweifel, denen Schweigen geboten ist.
35Es war somit allein die Zeugin T, die gegen bestehende Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs tritt im vollen Umfang hinter das Fehlverhalten der Zeugin T zurück. Dabei kann dahinstehen, ob das Zurückrollen des Klägerfahrzeugs gegen das stehende Fahrzeug der Beklagten zu 1) vom Schutzzweck des § 9 V StVO umfasst ist (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2004, 2255; OLG Koblenz, NStZ-RR 2000, 154). Jedenfalls hat die Zeugin T hierdurch die allgemeinen Sorgfaltspflichten aus § 1 II StVO missachtet. Auf Seiten der Beklagten zu 1) hingegen ist keine Pflichtverletzung ersichtlich. Der Unfall war für sie unvermeidbar i.S.v. § 17 III StVG. Es kann auch hier offen bleiben, ob sie gegebenenfalls nach hinten hätte ausweichen müssen bzw. aufgrund der am Unfallort bestehenden Steigung der T3 einen genügenden Sicherheitsabstand einzuhalten hatte. Ein Ausweichen war ihr jedenfalls nicht möglich, da sich hinter ihr bereits ein anderes Fahrzeug befand. Auch geht das Gutachten davon aus, dass bei den gegebenen Schäden das Klägerfahrzeug vor dem Zusammenstoß ca. 3-5 m zurückgerollt sein muss, so dass von einem ausreichend eingehaltenen Sicherheitsabstand auszugehen ist.
362. Ein Schadensersatzanspruch aus § 18 I StVG gegen die Beklagte zu 1) kommt aufgrund des fehlenden Verschuldens ebenfalls nicht in Betracht.
373. Mangels Hauptanspruchs sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen unbegründet.
384. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) aus § 115 I VVG i.V.m. § 1 PflVG besteht aufgrund eines fehlenden Anspruchs gegen die Beklagte zu 1) nicht.
39II.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
41IV.
42Der Streitwert wird auf 1.441,02 € festgesetzt.
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