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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5 C 100/10
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Verkündet am 02.09.2010 E., Justizbeschäftigte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle |
Amtsgericht Herne
4Im Namen des Volkes
5Urteil
6(abgekürzt gem. §§ 313 a, 495 a ZPO)
7In dem Rechtsstreit
8der KFZ-Sachverständigenbürpo Z., vertr. d. d. Inhaber Herrn V.
9Z., U.-straße, X.,
10Klägerin,
11Prozessbevollmächtigt:e Rechtsanwälte D., J.-straße. 3, N01,
12g e g e n
131. Herrn G. B., T.-straße. 33, K.,
142. die P. Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand R., I.-straße 43,
15F.,
16Beklagten,
17Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M., H.-straße 17,
18A.,
19hat das Amtsgericht Herne
20auf die mündliche Verhandlung vom 02.09.2010
21durch den Richter am Amtsgericht O.
22für Recht erkannt:
23Die Klage wird abgewiesen.
24Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
25Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
26Der Tatbestand entfällt gemäß § 313 a ZPO
27Entscheidungsgründe:
28Die Klage ist unbegründet.
29Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zu.
30Denn der Käger kann gemäß § 249 BGB nur Ersatz solcher Kosten verlangen, die „erforderlich“ sind. Im vorliegenden Fall ist die Einschaltung eines Sachverständigen jedoch nicht erforderlich gewesen, da es sich um einen sogenannten Bagatelschaden handelt. Die vom Gutachter berechneten Kosten für die Reparatur liegen unter 700,00 Euro netto. Darüberhinaus sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, die die Erstattung der Kosten im vorliegenden Fall rechtfertigen können, denn insoweit handelt es bei der Beschädigung um eine rein punktuelle Beschädigung der Stoßstange. Aus Laiensicht ist hier gerade nicht davon auszugehen, dass es sich um einen deutlichen Schaden handelt. Dies auch vor dem Hintergrund, als dass der Pkw bereits im Jahr 2002 zugelassen worden ist. Auch die weiteren Umstände des Unfalls rechtfertigen hier nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Schadensfall wurde ohne weiteres offensichtlich abgewickelt, daneben war die Begutachtung auch nicht zur Beweissicherung erforderlich, da hier kein Fall der Unfallflucht oder ähnliches vorgelegen hat.
31Insgesamt wäre es dem Geschädigten deshalb ohne weiteres zuzumuten gewesen, hier zunächst einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt über die Reparaturkosten einzuholen. Der Einschaltung eines Gutachters bedurfte es hier nicht.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 711, 713 ZPO.
33O.