Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 305,08 EUR zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
2Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.
3Die Klage ist begründet.
4Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 Nr. 1 PflichtVG einen Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen restlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 305,08 EUR.
5Der klägerische Prozeßbevollmächtigte hat hier zu Recht gemäß Nummer 2400
6VV-RVG, § 2, 14 RVG eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,8 in Ansatz gebracht.
7Nach § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Hierbei sind vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten zu berücksichtigen. Nach den unwidersprochen gebliebenen klägerischen Darlegungen ist von einer überdurchschnittlichen schwierigen und bedeutenden Angelegenheit auszugehen. Sowohl die der Schadensregulierung zugrunde liegende vorherige Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf den eigentlichen Unfallhergang als auch die Schadensregulierung u.a. im Hinblick auf den eingetretenen Personenschaden weicht hier von einem -normalen- Unfallschaden ab. Es handelt sich insofern unstreitig um eine umfangreiche und schwierige Tätigkeit des Rechtsanwaltes. Die Festsetzung der Geschäftsgebühr auf einen Satz von 1,8 erscheint daher hier im Einzelfall nicht Ermessens fehlerhaft. Die Geltendmachung einer 1,8-Geschäftsgebühr war demnach im vorliegenden Fall nicht unbillig und im Ergebnis bindend.
8Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
9Die Berufung gegen das Urteil war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des
10§ 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
11Eine Entscheidung der Berufungsinstanz ist schon allein deshalb nicht erforderlich, weil der Gesetzgeber einen weiten Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 festgesetzt hat. Mithin kann von einem bestimmten Ersatz für eine bestimmte Tätigkeit (Verkehrsunfall) nicht die Rede sein. Vielmehr ist jeder Fall nach dem neuen Gebührenrecht des RVG ein Einzelfall.
12Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 305,08 EUR festgesetzt.