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wird auf die Erinnerung des Gläubigers vom 22.05.2003 der beteiligte Gerichtsvollzieher .... angewiesen, die Schuldnerin zur Ergänzung des eidesstattlich versicherten Vermögensverzeichnisses vom ... - ... - Amtsgericht Herne - vorzuladen und der Schuldnerin folgende Fragen vorzulegen:
1. Wie erklärt die Schuldnerin ihre geringen monatlichen Einkünfte von netto
146,00 Euro ?
2. Aus welchen Gründen unterläßt die Schuldnerin die Inanspruchnahme von
Leistungen nach demnArbeitsförderungsgesetz, Bundessozialhilfegesetz?
3. Hat die Schuldnerin in letzter Zeit, gegenwärtig und künftige Einkünfte aus
Schwarzarbeit ? Wenn ja, von wem und in welcher Höhe ?
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des Gläubigers werden der Schuldnerin auferlegt.
Gegenstandswert:
7.809,49 Euro.
Gründe:
2Der Gläubiger betreibt als früherer Vermieter der Schuldnerin aus mehreren Titeln über insgesamt 7.809,49 Euro die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Schuldnerin. Da diese erfolglos blieb hat die Schuldnerin bereits mehrfach auf Betreiben des Gläubigers die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Zuletzt im Termin vom ... (.. M ... AG Herne), in dem sie ihre Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen mit Erklärung vom ... (..M...) ergänzte.
3Mit Auftrag vom 07.05.2003 beantragten der Gläubiger, die Schuldnerin nochmals zur Ergänzung ihrer eidesstattlichen Versicherung vom ... zu laden, um ergänzende Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen zu erreichen. Der Gläubiger trägt im wesentlichen vor, die Schuldnerin verschleiere ihr Einkommen, da sie von ihrem angegebenen Arbeitseinkommen in Höhe von monatlich nette 146,00 Euro nicht leben könne.
4Der beteiligte Gerichtsvollzieher hat den Auftrag mit Schreiben vom ... aus DR II ... abgelehnt.
5Hiergegen wende der Gläubiger sich mit seiner Erinnerung.
6Die zulässige Erinnerung des Gläubigers ist im erkannten Umfange begründet.
7Mit LG Münster, DGVZ 2002, 186 f, kommt die Ergänzung des Vermögensverzeichnisses dann in Betracht, wenn der konkrete Verdacht besteht, dass der Schuldner etwas verschwiegen hat. Ein solcher Verdacht kann sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergeben.
8So liegt der Fall hier. Die Schuldnerin hat mit ihrem Vermögensverzeichnis vom ... offensichtlich unvollständige Angaben zu ihrem Vermögen und ihren Einkünften gemacht. Sie hat lediglich angegeben, monatlich netto 146,00 Euro durch ihre Arbeit bei der ... in ... zu verdienen.
9Da die Schuldnerin von diesem Betrag -nach allgemeiner Lebenserfahrung- nich leben kann, muss sie weitere Einkünfte haben. Nach näherer Maßgabe der oben näher aufgeführten Fragen muß sie daher ihr Vermögensverzeichnis ergänzen.