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Der Angeklagte wird wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Strafvorschriften:
§§ 249, 223, 52, 21, 49 StGB, § 17 II BRZG.
G r ü n d e :
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3I.
4Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in I. im Iran geboren und hat die iranische Staatsangehörigkeit. Der Angeklagte heiratete im Iran und kam dann im Jahre X nach Deutschland. Im Iran hatte er eine Ausbildung zum Maler und Lackierer gemacht und in dem Beruf des Autolackierers gearbeitet. Nachdem er nach Deutschland eingereist war, war sein Status zunächst ungeklärt. Er bezog Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und ist hier bis heute lediglich geduldet. Er begann in Deutschland mit dem Konsum von Drogen und zwar Heroin. Danach kamen auch andere Drogen wie Kokain und auch Psychopharmaka hinzu. Eine Therapie hat der Angeklagte bezüglich seines Drogenkonsums bislang noch nicht gemacht, was unter anderem daran liegt, dass er die deutsche Sprache nach wie vor nicht beherrscht. Der Angeklagte ist in Deutschland bisher keiner Arbeit nachgegangen.
5Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 18.01.2024 ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
6Das Amtsgericht F. verurteilte den Angeklagten im Zuge eines Strafbefehls in dem Verfahren #### am 26.04.2017 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
7Durch Strafbefehl des Amtsgerichts F. vom 30.05.2017 in dem Verfahren ##### wurde der Angeklagte wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.
8Das Amtsgericht F. verurteilte den Angeklagten am 13.06.2017 im Zuge eines Strafbefehls in dem Verfahren ##### wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
9Am 17.07.2017 wurde der Angeklagte durch Strafbefehl des Amtsgerichts V. in dem Verfahren ##### wegen Erschleichens von Leistungen in 7 Fällen, Diebstahls in 3 Fällen sowie Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.
10Durch Urteil des Amtsgerichts F. vom 30.08.2017 in dem Verfahren ##### wurde der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.
11Das Amtsgericht F. bildete am 12.09.2017 durch Beschluss in dem Verfahren ##### nachträglich eine Gesamtstrafe aus den Entscheidungen vom 30.05. und 26.04.2017 von 25 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
12Durch Beschluss des Amtsgerichts V. vom 30.07.2017 in dem Verfahren ##### wurde nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet aus den Entscheidungen vom 13.06.2017 und vom 17.07.2017 zu einer Gesamtgeldstrafe von 170 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
13Durch Beschluss des Amtsgerichts F. vom 22.11.2017 in dem Verfahren ##### wurde aus den Entscheidungen vom 30.05., 26.04. und 30.08.2017 nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 10,00 Euro gebildet.
14Sodann wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht V. am 17.06.2019 in dem Verfahren #### wegen Diebstahls in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten wurde ein Bewährungshelfer bestellt, die Bewährungszeit wurde verlängert bis zum 24.06.2023 und die Strafaussetzung letztlich widerrufen.
15Schließlich wurde der Angeklagte am 25.05.2022 durch das Amtsgericht V. in dem Verfahren #### wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.
16II.
17Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichtes fest:
18Am 00.00.0000, gegen 12:40 Uhr näherte sich der Angeklagte der Zeugin D., die zu Fuß auf der X-Straße in Richtung Y-Ring unterwegs war, von hinten und griff nach ihrer Handtasche, um die Handtasche samt Inhalt an sich zu bringen. In der Handtasche befanden sich eine Brieftasche, eine EC-Karte und ein Wohnungsschlüssel. Die Zeugin D. hielt die Tasche mit ganzer Kraft fest und es entwickelte sich ein Gezerre, in dessen Verlauf die Zeugin D. - wie von dem Angeklagten jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen - zu Boden fiel und die Handtasche losließ. Sie erlitt eine Zerrung und eine Prellung im Bereich der rechten Schulter sowie Prellungen des rechten Handgelenks und des rechten Unterarms. Der Angeklagte rannte mit der Handtasche davon, konnte 30 Meter weiter vor dem "Café P" aber von den Zeugen L., N. und H. gestellt und zu Boden gebracht werden. Der Angeklagte schlug nach den Zeugen L., N. und H. und traf den Zeugen L. am Kopf. Die Zeugen L., N. und H. hielten den Angeklagten bis zum Eintreffen der hinzugerufenen Polizei fest, wogegen sich der Angeklagte aggressiv zur Wehr zu setzen suchte.
19Zur Tatzeit stand der Angeklagte unter dem Einfluss von Alkohol 0, 59 Promille, Kokain, Methadon, Rivotril und Paracetamol, und war infolgedessen zwar in der Lage, das Unrecht der Tat einzusehen, aber nur erheblich vermindert in der Lage, nach dieser Einsicht zu handeln.
20III.
21Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie den Aussagen der Zeugen D., L. und H. sowie den in der Hauptverhandlung erstatten Gutachten des Professor Dr. B. sowie der in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des Professor Dr. T. vom 00.00.0000, Blatt 28 bis 32 der Fallakten, sowie vom 00.00.0000, Blatt 27 der Fallakte, dem ärztlichen Bericht des Dr. C. Blatt 24 der Fallakte sowie den polizeilichen Feststellungen zum Verdacht auf Alkohol und Verdacht des Konsums berauschender Mittel Blatt 14 und 15 der Fallakte.
22IV.
23Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich der Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung gemäß §§ 249 Abs. 1, 223 Abs. 1, 52 StGB schuldig gemacht.
24Der Angeklagte hat die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen.
25V.
26Der Strafrahmen des Raubes sieht in § 249 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahre, derjenige der Körperverletzung die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
27Da der Raub und die Körperverletzung tateinheitlich, also durch eine Tat begangen wurden wird die Strafe gemäß § 52 II StGB nach dem Strafrahmen des Raubes bestimmt, da dieser die schwerste Strafe androht.
28Da der Angeklagt die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, hat das Gericht die Strafe gemäß § 21 i.V.m. § 49 I StGB die Strafe gemildert, so dass hier von einem Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten auszugehen war.
29Bei der Strafzumessung sprach zugunsten des Angeklagten, dass er sich geständig eingelassen hat und die Tat bereut. Darüber hinaus war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er bei der Tatbegehung unter Betäubungsmitteleinfluss stand.
30Zu Lasten des Angeklagten sprach, dass er bereits massiv zuvor und auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Darüber hinaus hat der Angeklagte die Tat unter laufender Bewährung begangen. Zu Lasten des Angeklagten war weiter zu berücksichtigen, dass die Folgen der Tat für die Zeugin D. erheblich waren.
31Die Zeugin leidet bis heute unter den körperlichen und psychischen Folgen des Vorfalls.
32Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für Tat und schuldangemessen und hat sie deswegen festgesetzt.
33Die Freiheitsstrafe konnte nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, da dem Angeklagten eine positive Sozialprognose im Sinne des § 56 I StGB nicht gestellt werden kann.
34Der Angeklagte ist nach wie vor unbehandelt betäubungsmittelabhängig. Er wird zwar substituiert, hatte jedoch immer wieder Beikonsum. Darüber hinaus geht der Angeklagte keiner Arbeit nach, sondern bezieht Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Es besteht also die Gefahr, dass der Angeklagte weiterhin Straftaten begeht, um seinen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren. Das Gericht kann daher nicht prognostizieren, dass sich der Angeklagte die strafrechtliche Verurteilung als solche als Warnung dahingehend gereichen lassen wird, in der Zukunft keine Straftaten mehr zu begehen. Da dem Angeklagten bereits keine positive Sozialprognose gestellt werden kann, erübrigen sich die Ausführungen zum Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 II StGB.
35VI.
36Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen gemäß § 465 StPO zu tragen, da er verurteilt wurde. Da die Taten aufgrund einer bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagte begangen worden sind, war zu veranlassen, dass dieser Umstand gemäß § 17 II BZRG in das Bundeszentralregister eingetragen wird.