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Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auf 150,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
3Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.
4Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.
5Welcher Verfahrensausgang ohne die Erledigung zu erwarten gewesen wäre, ist nach dem maßgebenden Sach- und Streitstand bei Erledigung nicht zu beurteilen, da insoweit die Klärung schwieriger ungeklärter Rechtstragen erforderlich wäre, die im Verfahren gem. § 91a ZPO nur summarisch zu prüfen sind. Das Verfahren gem. § 91a ZPO dient nicht der Klärung schwieriger ungeklärter Rechtsfragen. Bei nicht hinreichend geklärter Rechtslage sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (vgl. Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 91a Rn. 27).