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Die Anträge auf Abänderung der Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts E. vom x.y.20zz und Herausgabe des Kindes werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Verfahrenswert: 2.000,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG).
Gründe:
2Mit Beschluss des Familiengerichts E. vom x.y.20zz wurde der Kindesmutter das Sorgerecht für Q. gemäß § 1666 und § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB entzogen und diese auf den Kindesvater zur alleinigen Ausübung übertragen. Das Gericht sah auf Grundlage des eingeholten psychologischen Sachverständigengutachtens der Diplom-Psychologin I. vom x.y.20zz und des kinderpsychiatrischen Gutachtens des Facharztes für Kinder-und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Dr. med. J. eine akute Gefährdung des Kindes bei einem Verbleib im mütterlichen Haushalt.
3Das Kind lebt, auf Grundlage der vorgenannten Entscheidung, seit dem x.y.20zz im väterlichen Haushalt.
4In dem von der Kindesmutter eingeleiteten Beschwerdeverfahren wurde die Entscheidung des Familiengerichts E. durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom x.y.20zz bestätigt.
5Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren die Abänderung der vorgenannten Entscheidung dahingehend, dass ihr die elterliche Sorge zur alleinigen Ausübung übertragen wird und der Antragsgegner verpflichtet wird, das Kind an sie herauszugeben.
6Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
7Die Anträge der Antragstellerin waren zurückzuweisen. Für eine Abänderung der gerichtlichen Entscheidung nach § 1696 BGB ist offensichtlich kein Raum.
8Eine solche kommt insbesondere nicht im Wege einer gerichtlichen Eilentscheidung in Betracht. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 22.02.2021 verwiesen.
9Die Anträge haben aber auch in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird auf die Ausführungen des unter demselben Datum ergangenen Beschlusses des Gerichts in der Hauptsache (69 F 31/21) verwiesen.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Die Anträge hatten, bei sachgerechter Beurteilung, erkennbar von vornherein keine Aussicht auf Erfolg.