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Auf die Beschwerde des Verteidigers vom 01.04.2021, dem Gericht zur Kenntnis gelangt am 27.04.2021, wird der Beiordnungsbeschluss gemäß §§ 406h, 397a StPO des Amtsgerichts C vom 26.03.2021 aufgehoben und der Beschwerde somit abgeholfen.
Der grundsätzlich zum Anschluss als Nebenklägerin nach § 395 StPO berechtigten Zeugin U wurde am 26.03.2021 Frau Rechtsanwältin U1 aus H als Beistand bestellt. Die Bestellung war jedoch fehlerhaft.
2Die einer Rechtsanwältin von einer Minderjährigen ohne vorherige Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erteilte Vollmacht ist mangels Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers schwebend unwirksam (§ 111 S. 1 BGB). Liegt auch endgültig keine Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch die gesetzlichen Vertreter vor, hat die Rechtsanwältin im Rahmen der Antragsstellung als vollmachtlose Vertreterin gehandelt (vgl. KG Beschluss vom 12.3.2012 – 4 Ws 17/12 - 141 AR 64/12, BeckRS 2012, 11917).
3Zur Entscheidung der Frage, ob zur Wahrnehmung der Rechte einer durch ein Sexualdelikt eines Familienmitglieds (oder in vergleichbaren Situationen) der geschädigten Minderjährigen eine Rechtsanwältin beauftragt werden soll, ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. 4. 2001 - 2 Ws 71/01). Dies ist nicht erfolgt.