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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.350,65 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 00.00.0000 um 0.00 Uhr auf der A X ereignete. Dabei erlitt das klägerische Fahrzeug einen Totalschaden, der von einem Versicherungsnehmer der Beklagten allein verursacht wurde. In der Zeit vom 01.08. bis 01.08.2019 nahm der Kläger einen Mietwagen. Die Kosten betrugen 1.350,65 Euro. Danach schaffte der 74 Jahre alte Kläger kein Ersatzfahrzeug mehr an.
3Der Kläger behauptet, dass sich sein allgemeines Wohlbefinden unfallbedingt zunehmend verschlechtert habe, so dass er sich nicht mehr sicher genug gefühlt habe, ein Fahrzeug zu führen. Daher habe er sich letztlich entschlossen, kein Ersatzfahrzeug mehr anzuschaffen.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.350,65 Euro nebst Zinsen i.H.v.
65 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2020 zu
7zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie trägt vor, der Kläger habe keinen Nutzungswillen gehabt, da er kein Ersatzfahrzeug angeschafft habe.
11Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Y. Wegen des wesentlichen Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 00.00.0000 verwiesen.
12Entscheidungsgründe
13Die Klage ist begründet.
14Der Kläger hat noch einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 1.350,65 Euro. Dieser Betrag entspricht der Mietwagenrechnung vom 30.08.2019. Insoweit ist unstreitig, dass der Kläger in der Zeit vom 01.08. bis 19.08.2019 einen Mietwagen anmietete und anschließend kein eigenes Ersatzfahrzeug mehr anschaffte.
15Dies allein lässt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht den Schluss zu, dass der Kläger auch während der Zeit, als er den Mietwagen hatte, keinen Nutzungswillen hatte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger das Fahrzeug nicht nur mietete, sondern während der gesamten Zeit auch fuhr. Soweit sich die Beklagte auf ein ärztliches Attest vom 01.08.0000 beruft, nach dem der Kläger überhaupt nicht mehr in der Lage gewesen sei, einen Pkw zu benutzen, betrifft dies nicht den Zeitraum, als er den Mietwagen fuhr. Auch insoweit hat die Zeugin Y. glaubhaft und überzeugend bekundet, dass sich beim Kläger erst im Laufe der Zeit der Gedanke verfestigt hat, kein Ersatzfahrzeug mehr anzuschaffen. Erst im Oktober 2019 sei ihm aufgrund der ärztlichen Behandlung klar geworden, dass er an einer phobischen Störung leidet und kein Fahrzeug mehr fahren könne.
16Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vermag das Gericht ebenfalls nicht festzustellen. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichtes den Mietwagen genauso benutzt wie sein eigenes Fahrzeug. Dabei ist nicht zwingend erforderlich, einen Mietwagen jeden Tag zu fahren. Vielmehr müsste von vornherein absehbar sein, dass Taxifahrten statt des Mietwagens günstiger seien. Derartiges kann das Gericht nicht feststellen.
17Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 288, 291 BGB, 91, 709 ZPO.