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wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters (…) wie folgt festgesetzt:
Vergütung |
XXX,XX EUR |
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Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen |
XXX,XX EUR |
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Zwischensumme |
XXX,XX EUR |
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zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX,XX EUR |
XXX,XX EUR |
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Endbetrag |
XXX,XX EUR |
|
Der Betrag kann der Masse vorläufig entnommen werden, vorbehaltlich einer Aufhebung dieses Beschlusses in einem eventuellen Beschwerdeverfahren.
G r ü n d e
2Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 12.05.2015 bis zum 03.07.2015 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
3Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
4Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV).
5Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
6Für die Vergütungsberechnung ist von Folgendem auszugehen:
7Im Einzelnen:
81) Wertberechnung:
9a)
10Aus- und Absonderungsrechte: (neues Recht ab 19.07.2013)
11Der Wert des verwalteten Vermögens
12ohne Werte (oder Anteile) der Drittrechte beträgt: 360.488,60 €.
13Es wurde auch der Wert der Drittrechte wie folgt hinzugerechnet:
14a) Maschinen- und Betriebsausstattung:
15 Wert: 23.000 €
16 im obigen Wert bereits enthalten: 2.070,00 €
17 Drittrecht: 20.930,00 €
18 Tätigkeiten: Zustandserhaltung der Maschinen, Prüfung und Sicherstellung des Versicherungsschutzes.
19b) Fuhrpark: ca. 4 Fahrzeuge ohne Leasing
20 Wert: 19.261,88 €
21 im obigen Wert bereits enthalten: 7.490,88 €
22 Drittrecht: 11.771,00 €
23 Tätigkeit: Nutzung der Fahrzeuge
24c) Warenvorräte:
25 Wert: 5.000,00 €
26 im obigen Wert bereits enthalten: 450,00 €
27 Drittrecht: 4.550,00 €
28 Tätigkeit: Nutzung
29Gesamtwert dann: 397.740,60 €
30Summe der Drittrechte: 37.252,00 €
31Die Aus- und Absonderungsrechte machen ca. 9,3 % des geltend gemachten Berechnungswertes aus.
32Es wurde geltend gemacht, dass eine erhebliche Befassung erfolgt sei.
33Hier ist eine genaue detaillierte Erläuterung erforderlich. Diese wurde im Schreiben vom 18.11.2015 vorgenommen.
34Eine Einbeziehung in den Wert kann nur erfolgen, wenn die Bearbeitung den Verwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren in Anspruch genommen hat. Die Bearbeitung muss unter wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls in rechtlicher oder abwicklungstechnischer Hinsicht über das normale Maß hinausgehen.
35Der BGH hat für die Erheblichkeit folgende Kriterien genannt (BGH, Beschluss vom 13.07.2006 (IX ZB 104/05), (siehe NZI 2006/515):
36Nicht erheblich:
37Das Sicherungsinteresse, nach dem der vorläufige Verwalter seine Tätigkeit ausrichtet, beschränkt sich häufig auf die Dokumentation aussichtreicher Anfechtungsansprüche sowie gesellschaftsrechtlicher Ansprüche, um dem endgültigen Verwalter nach Eröffnung die weitere Verfolgung der Ansprüche offen zu halten. Der vorläufige Verwalter wird den Umfang seiner Tätigkeit an diesem beschränkten Sicherungsinteresse ausrichten.
In-Besitznahme und Inventarisierung
Prüfung der Eigentumsverhältnisse und Prüfung, welche Fremdrechte vorliegen.
Prüfung des Versicherungsschutzes
Erheblich:
43Erhebliche Beschäftigung mit Aus- und Absonderungsgegenständen = wenn den vorläufigen Verwalter die Tätigkeit über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch nimmt = real gesteigerte Arbeitsaufwand in diesem Bereich.
Verhandlungen mit einem Grundstücksgläubiger über die Einstellung einer Zwangsversteigerung
Verwaltung einer belasteten Immobilie, die zugleich vermietet ist bei Mietverwaltung durch den vorläufigen Verwalter ohne Wertsteigerung des verwalteten Vermögens.
Nach der Bewertung des Gutachters kann ebenfalls von einer erheblichen Befassung ausgegangen werden.
48Daher ist von einem Wert von zunächst 397.740,60 €
49auszugehen (worin Drittrechte von 37.252 € enthalten sind).
50b)
51Der Wert setzt sich zunächst wie folgt zusammen, vgl. auch Antrag Blatt 426:
52Maschinen und Betriebsausstattung: 23.000,00 €
53Fuhrpark: 19.261,88 €
54Warenvorräte: 5.000,00 €
55Halbfertige Arbeiten: 39.900,00 €
56Kasse: 117,51 €
57Guthaben Bank: 24,56 €
58Bankguthaben Anderkonto: 49.952,68 €
59Forderungen aus Lieferung und Leistung: 260.493,97 €
60Summe: 397.740,60 €
61c)
62Berechnungswert bei Betriebsfortführung:
63Bei Betriebsfortführung ist nach §§ 11, 10 und 1 Abs. 2 Nr. 4b InsVV nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
64Hierzu hat der vorläufige Verwalter eine gesonderte Einnahmen-/ Ausgabenrechnung für die Betriebsfortführung bis Stichtag Eröffnung vorzulegen, vgl. BGH, Beschl. v. 09.06.11 - IX ZB 47/10 und vgl. BGH, Beschl. v. 26. 4. 07 (IX ZB 160/06).
65Es sind auch nachlaufende Einnahmen und Ausgaben mit einzubeziehen, vgl. BGH, Beschl. v. 09.06.11 - IX ZB 47/10.
66Berechnung des Ergebnisses der Betriebsfortführung:
67Der Verwalter hat im Antrag vom 16.10.2015 mitgeteilt, dass sich bei der Betriebsfortführung kein Überschuss ergeben hat.
68Im Einzelnen haben sich nach der Aufstellung Blatt 438 folgende Werte ergeben:
69Einnahmen aus Betriebsfortführung: 218.488,80 €
70Ausgaben aus Betriebsfortführung: 225.571,18 €
71Überschuss aus Betriebsfortführung: - 7.082,38 €
72Kein Überschuss.
73Diese Werte hat auch der Gutachter festgestellt, vgl. Blatt 522.
74Der Betrag von 218.488,80 € aus der Buchhaltung des Schuldnerin könnte eventuell zweifelhaft sein, als bereits im Bereich des Forderungseinzugs ein Fortführungswert von 243.211,11 € festgestellt wurde, vgl. Gutachten (dort Seite 25 und 26) und vgl. den Bericht zur ersten Gläubigerversammlung vom 04.09.2015 (Blatt 391).
75Die Bedenken wurden mitgeteilt.
76Die weiteren Berechnungen des vorläufigen Verwalters vom 19.08.2016 und 30.11.2016 beinhalten andere Zahlen zur Berechnung des Betriebsfortführungsüberschusses wie folgt:
77Fortführungsbedingte Einnahmen aus Ford. L+L: 116.959,12 €
78Fortführungsbedingte Ausgaben: 124.195,82 €
79Überschuss aus Betriebsfortführung: - 7.237,42 €
80Kein Überschuss.
81Dieser Wert weicht erheblich ab. Hier wurde das Betriebsergebnis allerdings nur mit den Forderungen L+L und den dazugehörigen Ausgaben berechnet. Das Betriebsergebnis berechnet sich allerdings nicht nur aus den Forderungen L+L.
82Wichtig bei beiden Ergebnissen ist allerdings, dass kein Überschuss über die Betriebsfortführung realisiert wurde.
83Es ist daher weiter unstreitig, dass kein Überschuss über die Betriebsfortführung entstanden ist, egal ob eine betriebswirtschaftliche Betrachtung erfolgt ist, oder ob der Verwalter entsprechendes berechnet hat, vgl. nochmalige Bestätigung im Schreiben des vorläufigen Verwalters vom 16.08.2017 Blatt 865 d.A.
84Abzuziehende Fortführungswerte:
85Einnahmepositionen, die der Betriebsfortführung zuzuordnen sind, dürfen bei der Wertberechnung nur berücksichtigt werden, soweit sich ein Überschuss bei der Betriebsfortführung (Überschuss der Einnahmen nach Abzug der Ausgaben) ergibt, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 b) InsVV.
86Da sich vorliegend kein Überschuss bei der Betriebsfortführung ergeben hat, dürfen Einnahmen der Betriebsfortführung im Berechnungswert nicht enthalten sein, weil auch keine Ausgaben der Betriebsfortführung (bis zur Höhe der Einnahmen der Betriebsfortführung) abgerechnet werden.
87Im Vergütungsantrag wurden Forderungen aus Lieferung und Leistung in Höhe von 260.493,97 € in den Berechnungswert eingerechnet. Bei den Forderungen L+L handelt es sich in Höhe von 243.211,11 € um fortführungsbedingte Werte. Dies erscheint nach dem Bericht zur ersten Gläubigerversammlung vom 4.9.2015 (Blatt 391ff) eindeutig und wurde durch das Gutachten (dort Seite 25 und 26) bestätigt.
88Der vorläufige Verwalter erklärte in den Schreiben vom 19.08.2016 und 30.11.2016, dass bisher sogar 290.889,08 € an Forderungen eingezogen werden konnten, wobei der erhöhte Wert nicht in die Berechnungsgrundlage aufgenommen werden soll, vgl. u.a. Bl. 598. Der Wert hat sich nach Angaben des vorläufigen Verwalters weiter auf 303.463,36 € erhöht, vgl. Schreiben vom 12.09.2017 Bl. 874. Es könnten auch Bedenken bestehen, von einem erhöhten Betrag von 290.889,08 € oder 303.463,36 € auszugehen, da nicht klar ist, um was für Forderungen es sich bei den (weitere) Forderungen handelt. Dies wurde nicht differenziert und ist daher unklar.
89Im Übrigen hat der Verwalter keine Aufstellung über die Forderungen von 260.493,97 € und über die Forderungen von 243.211,11 € vorgelegt. Dieses wurde dem Verwalter bisher auch nicht aufgegeben, weil davon ausgegangen worden war, dass der Gutachter entsprechende Listen bei der Prüfung einsehen konnte.
90Statt der konkret im Eröffnungsbericht aufgeführten Zahl von 243.211,11 € sollen sich nun nur noch Beträge von 4.520,72 € + 112.438,40 € = 116.958,40 € als Fortführungseinnahmen darstellen und es sich ansonsten um die Realisierung von Altforderungen handeln, vgl. Bl. 825 ff. Es wird auf die Aufstellung Blätter 599,600,825,826,838-841 verwiesen.
91Die Berechnung widerspricht der klaren Darstellung im Eröffnungsbericht, in dem die Forderungen ausdrücklich aufgeteilt worden sind, vgl. Bl. 388ff. Der Gutachter verweist auf teilweise unzutreffende Zuordnungen, vgl. Schreiben des Gutachters vom 27.07.2017 (Bl. 853). Er empfiehlt, den bisherigen Zahlen den Vorzug zu geben, da es sich um Werte der handelsrechtlichen Buchführung handele. Die Abweichungen seien ansonsten nicht nachvollziehbar.
92Der vorläufige Verwalter erklärt die Unterschiede mit der Vorläufigkeit der Buchhaltung, die sich noch in Überarbeitung befand, vgl. Schreiben vom 16.08.2017, Bl. 865.
93Andererseits wurden nun die Forderungen L+L einzeln aufgeführt und den entsprechenden Zeiträumen zugeordnet (Bl. 838-841). Als Abgrenzungsmerkmal wurde offenbar das Auftragsdatum herangezogen. Dann wäre dies zweifelhaft, als in der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Buchhaltung vom Leistungsdatum ausgegangen wird. Ein Abgrenzungskriterium der Auftragserteilung erscheint zweifelhaft, weil eine vom Handels- und Steuerrecht abweichende Betrachtung wenig sinnvoll und schwerlich darstellbar sein könnte.
94Hier wird zur Abgrenzung daher vom einheitlichen Leistungszeitpunkt ausgegangen.
95Soweit der Verwalter mit Schreiben vom 19.08.2016 mitteilt (Bl. 594), „dass mindestens ein anteiliger Betrag in Höhe von 178.450,68 € und somit mehr als 61 % der Leistung vor Antragsstellung – 12.05.2015 erbracht worden sind“ und im Schreiben vom 12.09.2017 (Bl. 870) ausdrücklich bestätigt wurde, dass doch das Leistungsdatum gewählt wurde, so widerspricht dies dem Ergebnis der handelsrechtlichen Buchhaltung und dem Eröffnungsbericht, die ja auf den Leistungszeitpunkt fußen.
96Eine konkrete Überprüfung der verschiedenen Werte im Hinblick auf die Leistungszeiten konnte ansonsten nicht erfolgen, da diese den Listen Blätter 599,600,825,826,838-841 nicht entnommen werden konnten. Die Richtigkeit der Zuordnung konnte auch nicht anhand der Rechnungskopien Bl. 601ff. verifiziert werden.
97Es wird den Werten der Vorzug gegeben, die mit dem Bericht zur ersten Gläubigerversammlung mitgeteilt worden sind und die vom Gutachter bestätigt worden sind, da sie auf der handelsrechtlichen Buchhaltung beruhen und diese an das Leistungsdatum anknüpft.
98Es ist zwar bekannt, dass die handelsrechtliche Buchhaltung für die insolvenzrechtliche Rechnungslegung insgesamt nur bedingt aussagekräftig ist und in einigen Punkten modifiziert werden müsste, um daraus die insolvenzrechtliche Rechnungslegung abzuleiten. Hier wurde allerdings nur ein Wert der handelsrechtlichen Buchhaltung übernommen, nämlich der Betrag der fortführungsbedingten Forderungen. Es ist nicht bekannt, dass in diesem Punkt Divergenzen zur insolvenzrechtlichen Rechnungslegung bestehen.
99Daher kann und muss davon ausgegangen werden, dass es sich in Höhe von 243.211,11 € um Forderungen aus Lieferung und Leistung handelt, die der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren zuzuordnen sind. (Offenbar ist der Wert der realisierten Forderungen, also auch der Wert der realisierten Forderungen aus der Betriebsfortführung auch eher gestiegen als gesunken.)
100Daher stellt sich das Ergebnis wie folgt dar:
101Im Wert der Gesamteinnahmen von 397.740,60 €
102und in den dort enthaltenen
103Forderungen L+L in Höhe von 260.493,97 €
104sind folgende Werte enthalten, die durch
105die Betriebsfortführung entstanden sind: 243.211,11 €.
106Es könnte allenfalls zweifelhaft sein, ob nicht weitere Aktivwerte in der Betriebsfortführung entstanden oder ihr zuzurechnen sind. Zum Beispiel könnten eventuell auch die halbfertigen Arbeiten in Höhe von 39.900 € (oder Teile davon) als Fortführungseinnahmen anzusehen sein, da sie im Rahmen der Fortführung erarbeitet wurden, vgl. Bericht vom 4.9.2015 Seite 11. Hier hätte u.U. eine Leistungsabgrenzung in einen Teil der Betriebsfortführung und in einen Teil erfolgen müssen, der dem Zeitpunkt nach der Eröffnung zuzurechnen wäre.
107Die Bedenken werden vom Gutachter nicht thematisiert. Daher wird auch hier zunächst davon ausgegangen, dass keine weiteren Einnahmen aus Betriebsfortführung im Wert enthalten sind.
108Vom Wert 397.740,60 €
109sind daher nach § 1 Abs. 2 Nr. 4b InsVV
110Beträge von (mindestens) - 243.211,11 €
111als Einkünfte aus der Betriebsfortführung
112abzuziehen, da kein Betriebsfortführungs-
113Überschuss erzielt wurde (und gleichwertige
114Ausgaben der Betriebsfortführung
115bis zur Höhe der Einnahmen aus Fortführung
116nicht abgerechnet worden sind).
117Verbleibender Wert: 154.529,49 €
118Mit Schreiben vom 29.06.2016 (Bl. 580ff) widersprach der vorläufige Verwalter einer Herausrechnung der fortführungsbedingten Einnahmen aus dem Berechnungswert. Die Frage des Betriebsfortführungsüberschusses sei im Insolvenzeröffnungsverfahren „allein entscheidend für die Frage (...) , ob der vorläufige Verwalter einen Zuschlag i.S.d. § 3 InsO für die Unternehmensfortführung erhält oder nicht“. Diese Meinung wird im Schreiben vom 12.09.2017 erneut bekräftigt (Bl. 873). Dies ist unter Hinweis auf § 1 Abs. 2 Nr. 4b InsVV nicht korrekt. Der vorläufige Verwalter teilte weiterhin mit, dass es sich bei dem Forderungsbestand um Aktivwerte handele, die zu berücksichtigen seien und dass das Betriebsergebnis im vorläufigen Verfahren negativ war und daher nicht in die Berechnungsgrundlage eingestellt worden sei. Dies ist unklar, weil ja die oben genannten Forderungen aus der Fortführung als Werte in der Aufstellung eingerechnet wurden (und auch nicht in gleicher Höhe fortführungsbedingte Ausgaben abgezogen wurden). Ein Einbezug von Fortführungseinnahmen ohne Abzug von Fortführungsausgaben in die Masse ist bei negativem Betriebsergebnis nicht möglich, § 1 Abs. 2 Nr. 4b InsVV.
119d)
120Ergebnis:
121
Ergebnis:
123Es ergibt sich ein Berechnungswert in Höhe von 154.529,49 €
124(In diesem Wert sind Drittrechte enthalten in Höhe von 37.252,00 €.)
125(In diesem Wert ist ein Betriebsfortführungsüberschuss i.H.v. 0 € enthalten.)
126Letztlich konnten trotz ca. 2jährigen intensiven Bemühungen nicht alle Zweifelsfragen vollständig geklärt werden (siehe Punkt c).).
127Fest steht nur Folgendes:
128Da kein Betriebsfortführungsüberschuss erwirtschaftet wurde, dürfen Betriebsfortführungseinnahmen ohne entsprechenden Abzug von Betriebsfortführungsausgaben nicht im Wert verbleiben.
Mindestens hätte der vorläufige Verwalter einen Abzug von 4.520,72 € + 112.438,40 € = 116.958,40 € vornehmen müssen, da der vorläufige Verwalter diese Zahlen als der Betriebsfortführung zugeordnet dargestellt hat. Da diese (soweit hier ersichtlich) an das Auftragsdatum anknüpfen und das Leistungserbringung üblicherweise zeitlich nach der Auftragserteilung liegt, könnte wahrscheinlich sein, dass mehr als 116.958,40 € der Betriebsfortführung zuzurechnen sind.
Unklar bleibt:
132Warum soll es sich bei den zunächst als plausibel erläuterten Forderungen L+L aus Betriebsfortführung in Höhe von 243.211,86 € nach den späteren Angaben nicht um die richtig nach dem Leistungszeitraum abgegrenzten Fortführungswerte handeln?
Warum ist die Aufteilung in den Listen Blätter 599,600,825,826,838-841 richtiger und warum ist die Abgrenzung nach der Leistungszeit richtig erfolgt? Die Leistungszeit lässt sich den Listen nicht entnehmen.
Sind die halbfertigen Arbeiten korrekt abgegrenzt worden?
Dem Gericht standen als Entscheidungsoptionen zur Verfügung: Zurückweisung des Antrags wegen ungeklärter Fragen, Beauftragung eines Gegengutachtens nach Vorlage weiterer Listen durch den vorläufigen Verwalter oder Vergütungsfestsetzung mit dem plausibelste Berechnungswert. Es wurde letztere Variante gewählt.
1372) Vergütungssatz:
138Neben der Regelvergütung von 25 %
139sind Zuschläge beantragt:
140a) Zuschlag für die Betriebsfortführung: 20 %
141b) Zuschlag für Arbeitgeberfunktion/Erhalt der Arbeitsplätze: 10 %
142c) Zuschlag wegen Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes: 10 %
143d) Zuschlag wg. übertragende Sanierung (bzw. Vorbereitungen): 15 %
144Gesamtvergütung beantragt: 80 %
145Bewertungsgrundsätze hinsichtlich von Zuschlägen:
146Für die Prüfung von Zuschlägen ist unter anderem von folgenden Grundsätzen auszugehen:
147Ansicht Haarmeyer/Mock, Kommentierung zur InsVV, 5. Aufl. 2014:
148Einschränkung der Zuschläge bzw. Abweichungen vom Regelsatz beim vorläufigen Verwalter:
149Die neue Kommentierung in Haarmeyer/Mock, 5. Aufl. 2014 erläutert für die Vergütung des vorläufigen Verwalters Einschränkungen gegenüber der früheren Festsetzung nach „altem Vergütungsrecht“ (in Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentierung zur InsVV, 4. Auflage):
150Da § 63 Abs. 3 InsO nicht Bezug nimmt auf § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO, der beim Verwalter eine Abweichung vom Regelsatz entsprechend des Umfangs und der Schwierigkeit der Geschäftsführung ermöglicht, sind Zuschläge für quantitative Besonderheiten nach § 3 InsVV faktisch nicht mehr möglich, vgl. Haarmeyer/Mock, 5. Aufl. 2014, § 11 InsVV Rdn. 22,42,43,106. Wenn überhaupt, wären Zuschläge grundsätzlich nur für qualitative Aufgaben anzusetzen, vgl. Haarmeyer/Mock, 5. Aufl. 2014, § 11 InsVV Rdn. 108, wobei eine Übertragung der Zuschläge des endgültigen Verwalters auf den vorläufigen Verwalter wegen der unterschiedlichen Berechnungsgrundlage ausscheidet, vgl. Haarmeyer/Mock, 5. Aufl. 2014, § 11 InsVV Rdn. 109. Wenn eine im Einzelfall gebotene Differenzierung für qualitative Aufgaben erforderlich erscheint, sollte diese statt über Zuschläge über eine betragsbezogene Differenzierung des Regelsatzes von 25 % selbst erfolgen, vgl. Haarmeyer/Mock, 5. Aufl. 2014, § 11 InsVV Rdn. 105. Dabei ist zu beachten, dass die Vorschaltung des Eröffnungsverfahrens grundsätzlich nicht zu einer Verteuerung des Gesamtverfahrens führen kann und eine vergütungsrechtliche Teilung des materiell einheitlichen Insolvenzverfahrens mit ca. ¼ der potenziellen Gesamtvergütung auf das Eröffnungsverfahren entfallen und ca. ¾ auf das eröffnete Verfahren entfallen, es aber in der Summe bei einer Gesamtvergütung von 100 % verbleibt, vgl. Haarmeyer/Mock, 5. Aufl. 2014, § 11 InsVV Rdn. 27.
151Zuschläge oder eine Abweichung vom Regelsatz sind nicht möglich für:
152Insolvenzgeldvorfinanzierung
Zustimmungsvorbehalt oder allgemeines Verfügungsverbot
Dauer des Eröffnungsverfahrens
Feststellung von Anfechtungsansprüchen
Gläubigerzahl
Einziehen von Außenständen
nennenswerte Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten
vgl. Haarmeyer/Mock, 5. Aufl. 2014, § 11 InsVV Rdn. 127,128,131-140.
161Zuschläge oder eine Abweichung vom Regelsatz sind möglich für:
162Betriebsfortführung (diese umfasst auch Tätigkeiten wie operative Geschäftsführung, Übernahme der Arbeitgeberfunktion, Aufwand im Zusammenhang mit der Finanzbuchhaltung, Befassung mit mehreren Betriebsstätten, Durchsicht von Geschäftsunterlagen, Aufbau einer möglicherweise mangelhaften Lohn- und Personalbuchhaltung, Entlassungen, Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes, so dass hierfür keine gesonderten Zuschläge neben einem Betriebfortführungszuschlag festgesetzt werden können, vgl. Haarmeyer/Mock, 5. Aufl. 2014, § 11 InsVV Rdn. 124 i.V.m. § 3 InsVV Rdn. 22
operative Sanierung (nicht aber bei einer übertragenden Sanierung), vgl. Haarmeyer/Mock, 5. Aufl. 2014, § 11 InsVV Rdn. 122,123
Sanierungsbemühungen, vgl. Haarmeyer/Mock, 5. Aufl. 2014, § 11 InsVV Rdn.126
Inwieweit der seit der 5. Auflage von Haarmeyer/Mock geänderten Kommentierung gefolgt werden kann, wird unten bei der Einzelbewertung geprüft und berücksichtigt.
167Festsetzung nach Gesamtschau:
168Das Gericht kann einzelne Zuschläge / Abschläge festsetzen oder bei Gesamtschau einen Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag festsetzen, BGH, Beschl. v. 16.09.10 - IX ZB 154/09, BGH, Beschl. v. 01.03.2007 - IX ZB 280/05, Beschl. v. 20.05.2010 - IX ZB 11/07:
169Im Einzelnen:
170a)
171Zuschlag für die Betriebsfortführung durch den vorläufigen Verwalter:
172Es wurde ein Zuschlag beantragt in Höhe von 20 %.
173Es erfolgte eine Betriebsfortführung in der Zeit der vorläufigen Verwaltung vom 12.05.2015 bis 02.07.2015. Unter anderen sind folgende Merkmale festzustellen:
174Dauer der Betriebsfortführung: 1,3 Monate
Anzahl der Beschäftigten: 24
Größenklasse des Unternehmens nach § 267 HGB: kleines Unternehmen
Anzahl der Buchungen der Insolvenzbuchhaltung: 101
71 Aufträge für 24 Kunden
Massekredit 75.000 €
Für die Fortführung durch den vorläufigen Verwalter sieht die frühere Kommentierung zur InsVV folgende Zuschläge vor:
182>>> Fortführung eines kleinen Unternehmens bis 3 Monate: 10 bis 25 %
183Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, § 3 InsVV Rdn 72 Stichwort „Betriebsfortführung“ und Rdn 53.
184Eine Betriebsfortführung löst einen Zuschlag aus, wenn sie die Arbeitskraft in erheblichem Umfang in Anspruch genommen und keine entsprechende Massemehrung stattgefunden habe (BGH, NZI 2006, 235) BGH, Beschl. v. 11.10.07, Az: IX ZB 15/07, NZI 2008/33.
185Daher erscheint ein Zuschlag von 20 % nach alter Kommentierung grundsätzlich angemessen.
186Ein Fortführungszuschlag kann nur angesetzt werden, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, § 3 Abs. 1 b) InsVV. Insoweit hat eine Vergleichsrechnung zu erfolgen.
187Es ist nach den oben aufgeführten Erläuterungen aber davon auszugehen, dass kein Überschuss bei der Betriebsfortführung entstanden ist.
188Daher ist die Masse nicht entsprechend größer geworden.
189Eine Vergleichsrechnung erübrigt sich.
190Der Betriebsfortführungszuschlag ist daher in Höhe von 20 % festzusetzen.
191b)
192Zuschlag für Arbeitgeberfunktion/Erhalt der Arbeitsplätze:
193Es wurde ein Zuschlag beantragt in Höhe von 10 %.
194b1) Übernahme der Arbeitgeberfunktion:
195Nach dem Vortrag des vorläufigen Verwalters wurden folgende Tätigkeiten durchgeführt: Es wurde mit den Arbeitnehmern die Modalitäten bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung besprochen und Fragen zum Fortgang der Arbeitsverhältnisse erörtert. Gleichfalls wurden Fragen des Kündigungsschutzes und Urlaubsansprüche besprochen. Es hat eine mehrstündige Betriebsversammlung stattgefunden und der vorläufige Verwalter oder sein Mitarbeiter waren mehrmals wöchentlich vor Ort für Abstimmungen von Arbeitsabläufen und als Ansprechpartner. Im Einzelnen wird auf das Schreiben vom 18.05.2016 und den weiteren Schriftverkehr verwiesen.
196Hier liegt eine Überschneidung zum Zuschlag Insolvenzgeldvorfinanzierung, der auch die Beantwortung von Fragen der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang umfasst, als auch zum Zuschlag Betriebsfortführung vor, der ebenfalls Fragen der Belegschaft zur Fortführung der Arbeitsverhältnisse und der Abstimmung von Arbeitsabläufen u.a. umfasst.
197Darüberhinausgehende Tätigkeiten, die einen gesonderten Zuschlag wegen „Übernahme der Arbeitgeberfunktion“ rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Grundsätzlich sind diese Tätigkeiten im Zuschlag für die Betriebsfortführung enthalten.
198Ein Zuschlag wegen Übernahme der Arbeitgeberfunktion kommt z.B. in Betracht, wenn eine Schuldnerin führungslos ist und kein Ansprechpartner vorhanden ist und der vorläufige Verwalter – wie ein Arbeitgeber – sämtliche Funktionen eines Arbeitgebers selber übernehmen muss. Ein derartiger oder vergleichbarer Fall liegt hier allerdings nicht vor.
199Daher erscheint in diesem Bereich kein Zuschlag möglich.
200b2)
201Der Zuschlag wurde auch deshalb beantragt, weil sämtliche bei Eröffnung existierende Arbeitsplätze erhalten werden konnten.
202Da nur Tätigkeiten vergütet werden, ist hier die Frage, ob für den Erhalt der Arbeitsplätze eine gesonderte Tätigkeit durchgeführt wurde, insbesondere da auch ein Zuschlag für Sanierungsbemühungen geltend gemacht wird. Eine gesonderte Tätigkeit zum Erhalt der Arbeitsplätze neben den Sanierungsbemühungen ist nicht ersichtlich. Der vorläufige Verwalter führt im Schreiben vom 18.05.2016 seine besonderen Bemühungen durch Gespräche mit den Mitarbeitern an, um einen Abgang der Arbeitnehmer zu vermeiden, die die Sanierungslösung gefährdet hätten.
203Daher kann die Kommunikation im Arbeitnehmerbereich nicht losgelöst von den Sanierungsbemühungen gesehen werden.
204Die Kommunikation im Arbeitnehmerbereich diente einer bestmöglichen Sanierungslösung, die gesondert zuschlagsmäßig honoriert wird. Daher kann an dieser Stelle kein zusätzlicher Zuschlag geltend gemacht werden.
205Es wird darauf hingewiesen, dass die Bewertung des Zuschlages durch das Gericht mit Vergütungsfestsetzung erfolgt. Die Meinung des Gutachters stellt ein Indiz für die Höhe des Zuschlags dar, die konkrete Bewertung erfolgt durch das Gericht. Der Gutachter hat die Überschneidungen allerdings auch nicht thematisiert. Natürlich ist auch nicht ausschlaggebend, dass das Gericht bzgl. dieses Zuschlages im Schreiben vom 30.10.2015 keine Nachfrage getätigt hat, sondern dies erst in einem späteren Schreiben angesprochen hat.
206Soweit darauf hingewiesen wird, dass die „Zuschläge in Gänze als separate Faktoren anerkannt und auch separat beantragt werden“ können, wird diese Ansicht nicht geteilt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zuschlagstabellen nicht schematisch angewandt werden dürfen. BGH, Beschl. v. 22.03.2007 - IX ZB 201/05, BGH, Beschl. v. 22.09.2016 - IX ZB 71/14, Rn. 45, ständige Rechtsprechung)
207Der Kommentar Haarmeyer/Mock, 5. Auflage zur InsVV spricht unter Rand-Nr. 55 zu § 3 InsVV von Fehlentwicklungen mit mehr als 120 Zuschlagskriterien ohne notwendige Differenzierungen und hat deshalb die Zuschlagstabelle sogar insgesamt „abgeschafft“.
208Auch wenn hier weiter Einzelzuschläge geprüft und festgesetzt werden, ist es gleichwohl erforderlich – auch als Gesamtbetrachtung – Überschneidungen bei Zuschlägen zu prüfen und gegebenenfalls auch abwertend zu beurteilen.
209Dies ist nach der Rechtsprechung des BGHs eindeutig:
210Das Gericht kann einzelne Zuschläge / Abschläge festsetzen oder bei Gesamtschau einen Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag, BGH, Beschl. v. 16.09.10 - IX ZB 154/09, BGH, Beschl. v. 01.03.2007 - IX ZB 280/05, Beschl. v. 20.05.2010 - IX ZB 11/07:
211„Nach der Rechtsprechung des Senats sind in Betracht kommende Zu- und Abschlagstatbestände gemäß § 3 InsVV zwar im Einzelnen zu beurteilen. Der Tatrichter ist aber nicht gezwungen, einzelne mögliche Zu- und Abschlagstatbestände gesondert zu bewerten. Er muss vielmehr in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen der einzelnen Tatbestände und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festlegen.“
212Im vorliegenden Fall erscheint wegen der Überschneidungen in diesem Bereich kein Zuschlag neben den weiter beantragten Zuschlägen möglich.
213c)
214Zuschlag wegen Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes:
215Es wurde ein Zuschlag beantragt in Höhe von 10 %.
216Es wurde für 24 Arbeitnehmer die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 2 Monate durchgeführt.
217Für den vorläufigen Verwalter sieht die Kommentierung zur InsVV folgende Zuschläge vor:
218Zuschlag: bis 20 Arbeitnehmer: 0 bis 5 %
219ab 20 bis 100 Arbeitnehmer: 5 % / 10 bis 25 %
220Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, § 4 InsVV Rdn 72 Stichwort „Arbeitnehmerverhältnisse“ und „Arbeitsrecht“ und „Vorfinanzierung InsO-Geld“.
221Ein Zuschlag für Arbeitnehmerangelegenheiten kann grundsätzlich erst bei mehr als 20 Arbeitnehmern angesetzt werden. "Zuschlagswürdig" nach § 3 Abs. 1 d) InsVV ist eine Tätigkeit in Arbeitnehmerangelegenheiten wie die Erstellung eines Sozialplans, die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld, die weitere Bearbeitung von Insolvenzgeld und die Abwicklung von Arbeitsverhältnissen nur dann, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind, weil sie besonders arbeits- und kostenintensiv sind, vgl. BGH, Beschl. v. 28.09.06 - IX ZB 212/03 und BGH, Beschl. v. 11.10.2007 – IX ZB 15/07, BGH, Beschl. v. 25.10.2007 (IX ZB 55/06).
222Der beauftragte Steuerberater hat Tätigkeiten im Bereich der Lohnabrechnung und hiermit zusammenhängender Tätigkeiten durchgeführt, „über welche letztlich auch das vorfinanzierte Insolvenzgeld zur Auszahlung gebracht wurde“ (SS. v. 18.11.2015 Bl. 480 d.A.).
223Die Arbeitnehmerzahl liegt nur geringfügig über dem Satz von 20 Arbeitnehmern, der vom BGH als Regelaufgabe im Bereich der Arbeitnehmerangelegenheiten angesehen wird.
224Im vorliegenden Fall wird wegen beider vorstehender Gründe ein Zuschlag von 5 % als angemessen angesehen.
225d)
226Zuschlag wegen übertragende Sanierung:
227Es wurde ein Zuschlag beantragt in Höhe von 15 %.
228Es wurden erhebliche Sanierungsbemühungen durchgeführt.
229Die Sanierung wurde erst im Hauptverfahren durch Vertrag zum Verkauf des Geschäftsbetriebes vom 22.07.2015 erreicht.
230Für die erfolgreiche übertragende Sanierung durch den vorläufigen Verwalter sieht die Kommentierung zur InsVV folgende Zuschläge vor:
231Zuschlag: übertragende Sanierung: 25 bis 50 % / bis 100 %
232Betriebsveräußerung mit erheblichen
233zeitaufwändigen Verhandlungen: 5 bis 30 % / bis 25 %
234Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, § 4 InsVV Rdn 72 Stichwort „Sanierung“ und „Betriebsveräußerung“ und Rdn 54,71.
235Im vorliegenden Fall waren folgende Merkmale gegeben:
236Arbeitnehmerzahl: 24
Im Übrigen wird auf den Vergütungsantrag verwiesen.
239Ein Zuschlag von 15 % erscheint angemessen.
240Zu klären ist allerdings die Frage, inwieweit sich dieser Zuschlag auf das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren aufteilt.
241Im Schreiben vom 18.11.2015 (Blatt 481) führt der vorläufige Verwalter aus, dass der Vertrag über den Verkauf des Geschäftsbetriebes im Ganzen mit dem in Gründung befindlichen Nachfolgeunternehmen bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren ausgehandelt und letztlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterzeichnet worden sei. Die Sanierungsbemühungen seien insoweit überwiegend im Insolvenzeröffnungsverfahren erfolgt, weswegen hier der Schwerpunkt der Tätigkeit gesehen und ein entsprechender Zuschlag beantragt worden sei.
242Im vorliegenden Fall erscheint daher ein Zuschlag von 15 % angemessen, der in voller Höhe dem Eröffnungsverfahren zugerechnet wird.
243Gesamtvergütungssatz:
244Regelvergütung: 25 %
245Zuschlag Betriebsfortführung: 20 %
246Zuschlag Arbeitgeberfunktion: 0 %
247Zuschlag Vorfinanzierung InsO-Geld: 5 %
248Zuschlag Sanierungsbemühungen: 15 %
249Summe: 65 %
250Gesamtbetrachtung:
251In der Gesamtschau ist festzustellen:
252Es handelt sich um ein Unternehmen, dass 24 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Die Fortführung dauerte 7,5 Wochen.
Die Buchhaltung über das Sonderkonto umfasst 101 Buchungen. Bezüglich der Kassenbuchführung der Schuldnerin wurden 106 Buchungen überwacht.
Es handelt sich um eine kleine Kapitalgesellschaft nach § 267 Abs. 1 HGB, da sämtliche 3 Kriterien nach Angaben des Schuldnervertreters im Antrag nicht überschritten werden. Insbesondere liegt die Arbeitnehmerzahl mit ca. 24 unter der Höchstgrenze von 50 Arbeitnehmern und der Jahresumsatz mit 1,7 Mio. € unter der Grenze von 9,68 Mio €.
Es handelt sich um einen mehr als 2,5-fachen Regelvergütungssatz eines vorläufigen Insolvenzverwalters (25 %). Der oben ermittelte Vergütungssatz von 65 % erscheint daher angemessen.
257Dies erscheint auch deshalb angemessen, weil im Wert Drittrechte in Höhe von 37.252,00 € enthalten sind (ca. 13 %), obwohl nicht alle Zuschläge mit den Drittrechten in Verbindung stehen.
258Gesamtvergütungsbetrag:
259Summe: XXX,XX €
260Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 16.10.2015 und die zahlreichen ergänzenden Stellungnahmen und auf das Sachverständigengutachten verwiesen.
261Die entstandenen Auslagen sind vom vorläufigen Insolvenzverwalter nachgewiesen und waren antragsgemäß zu berücksichtigen.
262Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
263Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
264Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1 und 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2, 569 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
265Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Viktoriastr. 14, 44787 Bochum einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
266Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
267Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.