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Amtsgericht Bochum, 29 Ls AK 22/17

Datum:
20.11.2017
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
Schöffengericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 Ls AK 22/17
ECLI:
ECLI:DE:AGBO:2017:1120.29LS.AK22.17.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Angeklagte E wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte E1 wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Angewendete Strafvorschriften:

E: §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53 StGB

E1: §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB

 
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