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Amtsgericht Bochum, 39 C 306/15

Datum:
06.11.2015
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
Abteilung 39 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
39 C 306/15
ECLI:
ECLI:DE:AGBO:2015:1106.39C306.15.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31,50 EUR zu zahlen, jedoch lediglich Zug-um-Zug gegen Übersendung der im Original unterzeichneten MiLoG- Erklärungen und MiLoG-Freistellungsvereinbarungen, welche den Transportaufträgen vom 16.1.2015 (Rechnungs-Nr ###) und vom 23.01.2015 (Rechnungs-Nr. ###) zu Grunde liegen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 169,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 13.7.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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