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Amtsgericht Bochum, 87 F 94/14

Datum:
15.05.2014
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
87 F 94/14
ECLI:
ECLI:DE:AGBO:2014:0515.87F94.14.00
 
Tenor:

Das Ruhen der elterlichen Sorge beider Elternteile wird festgestellt.

Es tritt Vormundschaft ein.

Gem. § 1779 BGB wird das Jugendamt der Stadt X zum Vormund ausgewählt.

Von der Erhebung von gerichtlichen Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 1000,00 € festgesetzt.

 
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