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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42,48 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42,48 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2014 zu zahlen.
3Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
4Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
6Entscheidungsgründe:
7Die Klage ist begründet.Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 42,48 EUR gegen die Beklagte gemäß § 115 VVG. Unstreitig haftete die Beklagte dem Kläger vollständig hinsichtlich der Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 08.02.2014 in Bochum. Unstreitig hat der Kläger ein Sachverständigengutachten über die an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden eingeholt. Der Sachverständige hat unter anderem in seinem Gutachten als notwendige Reparaturmaßnahmen die Endreinigung des Kfz mit 42,48 EUR angesetzt. Unstreitig hat der Kläger das Fahrzeug von der Firma B. in Hattingen nach dem Gutachten reparieren lassen. Die beauftragte Reparaturfirma hat dementsprechend auch die 42,48 EUR für die Endreinigung abgerechnet. Es kann dahinstehen, ob dieser Betrag grundsätzlich in den Arbeitszeiten der Herstellerrichtlinien bei den Lackierkosten enthalten und daher nicht separat erstattungsfähig ist, wie die Beklagte behauptet. Denn das Prognoserisiko trägt bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur der Schädiger (Palandt, 73. Auflage, § 249 Rn. 13) und damit auch die Haftpflichtversicherung des Schädigers. Sie haftete daher auch für erfolglose Reparaturversuche und nicht notwendige Aufwendungen, sofern der Geschädigte die getroffenen Maßnahmen als aussichtsreich ansehen durfte. Eine Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind (Palandt, a.a.O.). Das dem Kläger vor dem Reparaturauftrag bewusst gewesen wäre, dass möglicherweise die Kosten der Endreinigung nicht gesondert abzurechnen wären, trägt die Beklagte weder vor, noch ist dies ersichtlich.
8Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 280, 286, 288 BGB
9Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
10Rechtsbehelfsbelehrung:
11Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
12a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
13b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
14Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
15Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
16Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
17Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.