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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.631,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2012 sowie weitere 239,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 20%, die Beklagten zu 80%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 28.03.2012 in Bochum auf dem Castroper Hellweg ereignet hat.
2Der Kläger befuhr mit dem Kraftrad, amtliches Kennzeichen, den Castroper Hellweg in Richtung Bochum. Er überholte die rechts neben ihm stehenden Fahrzeuge, die in einer Schlange standen. Vor der dortigen Lichtzeichenanlage auf der Fahrspur hatte sich ein Rückstau gebildet. Er fuhr deshalb links an der Fahrzeugkolonne vorbei, um sich auf die Linksabbiegespur einzuordnen. Dabei kollidierte er mit dem Beklagtenfahrzeug, das von der Beklagten zu 1) geführt wurde. Diese fuhr von einem Tankstellengelände durch eine Lücke in der Fahrzeugkolonne nach links in den Castroper Hellweg ein. Der Kläger flog infolge des Aufpralls auf die Frontscheibe des Pkw. Der Kläger begab sich daraufhin ins Krankenhaus. Die Arbeitsunfähigkeit wurde bis zum 13.04.2012 attestiert. Laut Arztbericht erlitt der Kläger multiple Prellungen. Insoweit wird auf den Inhalt der Arztberichte, Bl. 68 ff. d. A., Bezug genommen.
3Mit seiner Klage begehrt der Kläger 100% des ihm entstandenen Schadens von 7.611,80 EUR nebst Zinsen. Die Beklagte zu 2), die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) regulierte den Schaden auf der Basis einer 50%igen Haftung, wobei sie einige der von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht berücksichtigte.
4Den Schaden beziffert der Kläger wie folgt:
5Schaden gemäß Gutachten: 4.620,00 EUR
6Gutachterkosten: 728,52 EUR
7Nutzungsentschädigung (12 Tage à 66,00 EUR): 792,00 EUR
8Helm Nolan X-802 Pirovano: 450,00 EUR
9Motorrad-Hose XL (pauschal): 50,00 EUR
10Motorrad-Jacke (pauschal): 100,00 EUR
11Kfz-Abmeldung vom 04.04.2012: 47,80 EUR
12Kfz-Anmeldung vom 26.04.2012: 54,20 EUR
13Kennzeichen: 19,00 EUR
14Schmerzensgeld: 750,00 EUR
15Insgesamt: 6.861,52 EUR
16Gezahlt hat die Beklagte zu 2) nach dem Vorbringen der Klägerseite 2.781,42 EUR. Mithin macht der Kläger klageweise noch 4.830,38 EUR geltend. Die Beklagtenseite trägt vor 3.046,20 EUR, nämlich 50 % des Fahrzeugschadens (2.310,00 EUR), 50% des Sachverständigenhonorars (364,26 EUR), 50% der Abschleppkosten (132,39 EUR) gezahlt zu haben und weitere 200,00 EUR Schmerzensgeld und 36,60 EUR Anmeldekosten und 2,95 EUR Abmeldekosten. Die Abschleppkosten sind dem Kläger nicht bekannt, diese hat er bei seiner Berechnung daher nicht berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Differenz.
17Hinsichtlich des Kraftrades lag ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Der Kläger kaufte sich ein neues Kraftrad, welches er am 26.04.2012 anmeldete. Laut Gutachten beträgt die Wiederbeschaffungsdauer 12 Tage.
18Mit Schreiben vom 11.04.2012 wurde die Beklagte zu 2) zur Regulierung aufgefordert. Die weitere Regulierung lehnte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 30.04.2012 ab. Mit Schreiben vom 09.05.2012 forderte der Kläger zur Zahlung der Ab- und Anmeldekosten und das neue Kennzeichen in Höhe von insgesamt 121,00 EUR auf bis zum 21.05.2012, woraufhin ein Teil reguliert wurde.
19Der Kläger behauptet, er sei der Eigentümer des Kraftrades. Er habe einen Seitenabstand von etwa 2 Metern eingehalten und sei ca. 50 km/h gefahren. Die wartenden Fahrzeuge seien auf der Fahrradspur gefahren, um dem nach links abbiegenden Verkehr freie Durchfahrt zu ermöglichen. Die Beklagte habe sodann noch sehr stark beschleunigt, um noch vor dem Zeugen auf die Gegenfahrbahn zu fahren.
20Er habe Nutzungswillen gehabt, insbesondere sei er nicht wegen seiner Verletzung von der Nutzung gehindert gewesen. Die Höhe des geltend gemachten Nutzungsausfalls sei gerechtfertigt, dies ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten auf Grundlage der aktuellen Schwacke-Liste. Das Kraftrad sei in Gruppe J einzustufen. Er habe zwar über ein Fahrzeug verfügt, dies sei jedoch in diesem Zeitraum an der Benzinpume defekt gewesen. Er habe gelegentlich leihweise das Fahrzeug seiner Mutter bekommen können.
21Den Helm habe er am 01.04.2010 für 467,50 EUR erworben und ein neues Visier am 05.05.2010 für 78,95 EUR. Helm, Jacke und Hose seien durch den Unfall zerstört worden.
22Er habe kurz nach dem Aufprall das Bewusstsein verloren. Ein Schmerzensgeld von 750,00 EUR sei angemessen.
23Der Kläger beantragt,
24die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilten, an ihn 4.198,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2012 sowie weitere 631,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2012 zu zahlen.
25Die Beklagten beantragten,
26die Klage abzuweisen.
27Die Beklagten behaupten, der Zeuge habe der Beklagten zu 1) eine Lücke gelassen, nachdem sich die vor ihm befindlichen Fahrzeuge fortbewegt hatten, um einzufahren. Sie sei sodann vorsichtig und in Schrittgeschwindigkeit gefahren. Der Kläger sei mit hohem Tempo gefahren. Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass den Kläger nach den Grundsätzen der Lückenfallrechtsprechung eine Mithaftung träfe. Der Kläger könne wenn überhaupt, lediglich 46,00 EUR pro Tag an Nutzungsentschädigung verlangen, da das streitbefangene Kraftrad mit Erstzulassung 2001 um zumindest zwei Fahrzeuggruppen zurückzustufen sei aufgrund des Alters und damit die Klasse G anzuwenden sei.
28Aus den Arztberichten seien keine objektiven Befunde ersichtlich.
29Verzug sei erst vier bis sechs Wochen nach Eingang des Forderungsschreibens gegeben, da eine Überlegungsfrist zuzubilligen sei.
30Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2013 (Bl. 119 ff. d. A.) verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
32Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 28.03.2012 weiterer Schadensersatz aus § 7 StVG, § 115 VVG, § 3 PflVG, § 840 BGB, § 249 BGB, in Höhe von weiteren 3.871,42 EUR zu.
33I.
34Der Schaden am Kraftrad des Klägers ist beim Betrieb beider Fahrzeuge entstanden. Der Unfall war für keine der Parteien ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG. Unabwendbar ist ein Ereignis, das der Fahrer auch durch äußerste Sorgfalt, Aufmerksamkeit und Geistesgegenwart nicht verhindern konnte, wobei das Verkehrsverhalten eines Idealfahrers als Maßstab gilt. Ein Idealfahrer hätte in der vorliegenden Situation damit rechnen können, dass von einem Tankstellengelände ein Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn einfährt und hätte gegebenenfalls seine Geschwindigkeit insoweit angepasst. Auch die Beklagten konnten ein solches Verhalten nicht darlegen und beweisen. Ein Idealfahrer hätte sich im Zweifel einweisen lassen und nach links gesehen.
35Beruht ein Unfall für keinen der Beteiligten auf einem unabwendbaren Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG, bestimmt sich die Haftung nach den Verursachungsbeiträgen der Beteiligten, § 17 Abs. 1, 2 StVG. Die Abwägung führt im Entscheidungsfall zu vollen Haftung der Beklagtenseite.
36Gegen die Beklagte zu 1) als Grundstücksausfahrer spricht der Beweis des ersten Anscheins einer Sorgfaltspflichtverletzung.
37Denn unstreitig ist es zu dem Verkehrsunfall gekommen, als die Beklagte zu 1) mit dem von ihr geführten Pkw von der Ausfahrt der auf dem Grundstück des Castroper Hellwegs in Bochum belegenen Tankstelle in die Straße und die Gegenfahrbahn eingefahren ist, was ihr – trotz vor rotem Ampellicht wartender Fahrzeugkolonne – durch den Zeugen dadurch ermöglicht worden war, dass dieser eine Lücke freiließ.
38Bei diesem von der Beklagten zu 1) vorgenommenen Fahrmanöver hatte sie die in § 10 StVO verlangten besonderen Sorgfaltspflichten zu beachten. Wer aus einem Grundstück oder Parkplatz in die Fahrbahn einfahren will, hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat sie sich einweisen zu lassen. Da die dem § 10 StVO zugrunde liegenden Sorgfaltsanforderungen eine Kombination eines Teils der Regeln der §§ 9 und 8 StVO darstellen, spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den eine Grundstücksausfahrt verlassenden Kraftfahrer, wenn es im Zusammenhang mit einem solchen Verkehrsvorgang zu einem Unfall kommt (vgl. BGH NZV 1991, 187; OLG Celle NZV 1991, 195). Der ein Grundstück verlassende Verkehrsteilnehmer ist jedoch nicht gehindert, den Beweis des ersten Anscheins zu widerlegen. Seine Haftung mindert sich oder kann gegebenenfalls sogar ganz entfallen, wenn der fließende Verkehr infolge überhöhter Geschwindigkeit sich außerstande setzt, unfallverhütend zu reagieren, oder genügend Zeit hat, sich auf das Verhalten des Herausfahrenden einzustellen (KG Berlin, NZV 1998, 229 ff.).
39Für den vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es sich bei dem Ausfahren aus einer Grundstücksausfahrt – zum Zwecke des Linksabbiegens in den Gegenverkehr – im vermeintlichen Schutz von eine Lücke freilassenden Fahrzeugen deshalb um ein besonders gefährliches Verkehrsmanöver handelt, weil der Verkehrsraum der Gegenfahrbahn, in den das Fahrzeug hineinbewegt werden soll, für den Fahrzeugführer zunächst nicht einsehbar ist. Auch das Befahren der linken Fahrbahnhälfte beseitigt die Verpflichtung des Ausfahrenden nicht, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu lassen und diesen nicht zu behindern (BGH NZV 1991, 187). Mit Überholverkehr unter Mitbenutzung der Gegenfahrbahn muss der Ausfahrende rechnen. Die Beklagte durfte sich wie jeder Wartepflichtige, der den bevorrechtigten Verkehr nicht einsehen kann, in die Gegenfahrbahn allenfalls vorsichtig hineintasten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO). Vortasten bedeutet zentimeterweise Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit, sofort anzuhalten (BGH NJW 1985, 2757).
40Bereits aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten zu 1) folgt, dass sie ihren Sorgfaltspflichten aus § 10 StVO nicht genügt hat; denn sie hat bei Fahren auf die Gegenfahrbahn nicht nach links geguckt. Weiterhin haben die Beklagten nicht dargelegt, dass sich die Beklagte zu 1) hierbei in den Verkehrsraum vorsichtig hineingetastet hätte, also zentimeterweise vorgerollt wäre mit der Möglichkeit sofortigen Anhaltens.
41Da die Beklagte zu 1) jedoch bei ihrem Fahrmanöver unstreitig auf die Gegenfahrbahn fuhr und sie auch mit Überholverkehr unter Benutzung der Gegenfahrbahn stets rechnen musste, steht die Verletzung der besonderen Sorgfaltspflichten aus § 10 StVO fest; denn es wird in der Rechtsprechung (vgl. OLG Koblenz VersR 1981, 1136) als Erfahrungstatsache bezeichnet, dass Motorradfahrer das Anhalten einer Fahrzeugkolonne dazu benutzen, nach Möglichkeit die haltenden Fahrzeuge zu überholen, um sich an die Spitze der Kolonne zu setzen; daher muss ein Grundstücksausfahrer vor Überqueren der Mittellinie anhalten und sich vergewissern, ob nicht von links ein Motorradfahrer herannaht.
42Damit aber hat sich die Beklagte zu 1) nicht so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war; sie hätte sich gegebenenfalls einweisen lassen müssen (§ 10 Satz 1 Halbsatz 2 StVO).
43Sorgfaltspflichtverletzungen des Klägers, die zu seiner anteiligen Mithaftung führen, sind nicht feststellbar. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger sich infolge überhöhter Geschwindigkeit außerstande gesetzt hätte, unfallverhütend zu reagieren; so behauptet die Beklagtenseite eine konkrete Geschwindigkeit des Klägers nicht. Allein aus dem Umstand, dass es zu dem streitigen Unfall gekommen ist, kann nicht auf ein Fahren mit einer den Verkehrsverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit durch den Kläger geschlossen werden. Denn der Kläger musste nicht damit rechnen, dass plötzlich die Beklagte zu 1) von rechts auf die Gegenfahrbahn fährt; denn mit unmittelbar von der Seite auftauchenden Fahrbahnhindernissen muss der Kraftfahrer nicht rechnen (BGH NJW 1985, 1950). Auch spricht nichts dafür, dass der Kläger im Zeitpunkt des Erscheinens des Beklagtenfahrzeugs von rechts noch so weit entfernt gewesen wäre, dass er unfallverhütend hätte reagieren können.
44Soweit sich die Beklagten darauf berufen, die Mithaftung des Klägers folge daraus, dass dieser im Bereich der Unfallstelle nicht die stehende Fahrzeugschlange hätte überholen dürfen, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Es kann dahinstehen, ob der Kläger gegen ein Überholverbot verstoßen hat; denn Überholverbote bezwecken nicht den Schutz des aus einem Grundstück in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmers (so OLG Saarbrücken VerkMitt 1980,39).
45Da Überholverbote nicht dem Schutz von Grundstücksausfahrern dienen, ist es auch unerheblich, ob dem Kläger ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 StVO vorgeworfen werden kann; nach dieser Vorschrift darf nur derjenige überholen, der übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Gegen diese Vorschrift verstößt zwar derjenige, der eine stehende oder stockende Kolonne überholt, ohne dass er vorn mit Gewissheit eine Einscherlücke erkannt hat; jedoch schützt diese Vorschrift allein den Gegenverkehr und nicht von der Seite aus einem Grundstück auf die Fahrbahn einfahrende Verkehrsteilnehmer, die gegenüber dem fließenden Verkehr den besonderen Sorgfaltspflichten aus § 10 StVO unterliegen.
46Schließlich folgt eine Mithaftung des Klägers auch nicht aus einem Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO (Überholen in unklarer Verkehrslage) unter Anwendung der Grundsätze der sogenannten Lückenfallrechtsprechung; denn entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Grundsätze dieser Rechtsprechung auf Unfälle der vorliegenden Art nicht anwendbar. Diese Rechtsprechung besagt, dass der vorfahrtberechtigte Fahrzeugführer, der an einer zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonne links vorbeifährt, bei Annäherung an eine Kreuzung oder Einmündung auf größere Lücken in der Kolonne zu achten und sich darauf einzustellen hat, dass sie vom Querverkehr benutzt werden (BGH NZV 1996, 365). Sie gilt jedoch nicht für Grundstücksausfahrten. Den aus einem Grundstück ausfahrenden Verkehrsteilnehmer treffen die höchsten Sorgfaltspflichten, welche die StVO kennt; er trägt grundsätzlich die alleinige Verantwortung für sein Fahrmanöver. Der im Geradeausverkehr befindliche, links überholende Verkehrsteilnehmer muss nicht mit Querverkehr aus einer Grundstücksausfahrt rechnen, wenn er an einer wartenden Fahrzeugschlange vorbeifährt, die vor der Grundstücksausfahrt eine Lücke für den Ausfahrenden freigelassen hat (KG Berlin, NZV 1996, 365, 366). Eine solche Lücke wird in der Regel von dem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer lediglich dazu benutzt, um sich unter Beachtung der besonderen Sorgfaltspflichten des § 10 StVO in die Fahrzeugkolonne einzuordnen. Bei dem Queren des Fließverkehrs durch eine solche Lücke handelt es sich dagegen um ein außerordentliches, besonders gefährliches Fahrmanöver, mit welchem der an der Kolonne Vorbeifahrende ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte nicht rechnen muss. Eine Grundstücksausfahrt ist schon aufgrund der straßenbaulichen Gegebenheiten für den Fahrzeugführer weitaus schwerer zu erkennen als eine Kreuzung oder Einmündung. Die von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahmeregel für Lücken an Kreuzungen und Einmündungen ist auch deshalb nicht ohne weiteres auf Lücken an Ein- und Ausfahrten zu übertragen, weil anderenfalls die Flüssigkeit des städtischen Verkehrs übermäßig beeinträchtigt würde, wenn an gestauten Kolonnen vorbeifahrende Kraftfahrer stets darauf achten würden, ob an einer der zahlreichen Grundstücksausfahrten eine Lücke besteht.
47Dem Kläger kann schließlich auch nicht mithaftungsbegründend vorgeworfen werden, er habe gegen das Gebot verstoßen, die stehende Kolonne mit ausreichendem seitlichen Abstand zu überholen, so dass sich ein aus einem Grundstück Ausfahrender ungefährdet bis zum Überblick vortasten kann (vgl. KG Berlin, DAR 1976, 296). Der Kläger brauchte nicht damit zu rechnen, dass ein Grundstücksausfahrer von rechts auf die Gegenfahrbahn fahren würde.
48Aus den Zeugenaussagen ergibt sich anderes nicht. Die Zeugen gaben vielmehr an, die Bekalgte zu 1) sei zügig gefahren, um noch vor dem auf der Gegenfahrbahn fahrenden Zeugen einzufahren.
49II.
50Dem Kläger steht danach ein Anspruch auf Ersatz des ihm aus dem Unfall entstandenen materiellen und immateriellen Schadens zu. Das Gericht ist nach der Vorlage des Kaufvertrages davon überzeugt, dass der Kläger Eigentümer des Kraftrades ist.
51Der Höhe nach beziffert sich der Anspruch auf 6.652,84 EUR und setzt sich wie folgt zusammen:
52Schaden gemäß Gutachten: 4.620,00 EUR
53Gutachterkosten: 728,52 EUR
54Nutzungsentschädigung (12 Tage à 46,00 EUR): 552,00 EUR
55Helm Nolan X-802 Pirovano: 273,22 EUR
56Motorrad-Hose XL (pauschal): 0,00 EUR
57Motorrad-Jacke (pauschal): 0,00 EUR
58Kfz-Abmeldung vom 04.04.2012: 5,90 EUR
59Kfz-Anmeldung vom 26.04.2012: 54,20 EUR
60Kennzeichen: 19,00 EUR
61Schmerzensgeld: 400,00 EUR
62Insgesamt: 6.652,84 EUR
63Die Schadenspositionen Fahrzeugschaden (4.620,00 EUR), Gutachterkosten (728,52 EUR), Kfz-Anmeldung und Kennzeichen (73,20 EUR) sind unstreitig.
64Die Kosten für die Abmeldung kann der Kläger nur in Höhe von 5,90 EUR geltend machen, da er die Ersatzfähigkeit der übrigen geltend gemachten Kosten nicht dargelegt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die weiter aus der Bescheinigung vom 04.04.2012 sich ergebenden Positionen mit der Abmeldung in Zusammenhang stehen (Ersatz-ZB1 10,90 EUR, Abnahme eidesstattliche Versicherung 30,70 EUR).
65Dass der Motorradhelm des Klägers infolge des Unfalls aus Sicherheitsgründen nicht mehr genutzt werden kann, ergibt sich unabhängig davon, ob eine äußerliche Beschädigung des Helms feststellbar ist, aus dem Umstand, dass der Kläger gestürzt ist und dabei nach seinen nicht angegriffenen Angaben unter anderem mit dem Helm gegen die Frontscheibe des Beklagtenfahrzeugs gestoßen ist. Da als Folge dieser mechanischen Belastung des Helms verborgene Mängel nicht auszuschließen sind, muss der Helm ausgetauscht werden (OLG Düsseldorf, NZV 2006, 415 ff.). Zudem ist auch glaubhaft, dass durch den Sturz des Klägers das Visier des Helms beschädigt worden ist. Ist bei einem Verkehrsunfall ein 2 Jahre alter Motorradhelm beschädigt worden, ist bei der Schadensberechnung ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen, denn ein Sturzhelm wird nicht "auf Dauer" angeschafft, sondern unterliegt dem Verschleiß und sollte aus Sicherheitsgründen nach gewissen Zeitabständen ausgetauscht werden. Es ist eine durchschnittliche Nutzungsdauer von 4 bis 5 Jahren anzunehmen, so dass der Geschädigte vorliegend einen Abzug von 50% auf den Neuanschaffungspreis hinnehmen muss. Mithin besteht ein Ersatzanspruch in Höhe von 273,22 EUR. Das Gericht bezweifelt nicht, dass es sich bei Helm um denjenigen aus der Rechnung handelt. Denn es ist davon auszugehen, dass man nicht mehrere Helme besitzt.
66Hinsichtlich der Jacke und der Hose besteht nach Ansicht des Gerichts kein Ersattungsanspruch, da zum Einen aus den Fotos die Beschädigungen nicht ersichtlich sind, zum Anderen Belege zum Kauf nicht vorgelegt worden sind oder andere Anknüpfungstatsachen, so dass eine Schätzung nicht möglich war.
67Nach Ansicht des Gerichts steht dem Kläger weiterhin eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Der Nutzungswille ergibt sich bereits daraus, dass er sich ein Ersatzkraftrad einige Zeit später gekauft hat. Aus dem ärtzlichen Bericht ergibt sich weiterhin, dass der Kläger auch in der Lage war ein Fahrzeug zu führen. Dass ein Dritter, hier die Mutter, ein Fahrzeug vorübergehend unentgeltlich zur Verfügung stellt, beseitigt den Anspruch nicht. Weiterhin hat der Kläger dargelegt, dass sein Pkw einen Defekt an der Benzinpumpe und damit nicht fahrbereit war. Dies wurde von der Beklagtenseite nicht mehr bestritten. Der Höhe nach beschränkt sich der Anspruch des Klägers jedoch auf einen Tagessatz in Höhe von 46,00 EUR nach Gruppe G. Grundlage ist die Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch (Palandt, 72. Auf. 2013, § 249 Rn. 43.). Die Beklagtenseite hat die Höhe aus dieser Tabelle unbestritten dargelegt. Bei Fahrzeugen, die älter als 10 Jahre sind, ist eine Abstufung um zwei Gruppen vorzunehmen (Palandt, 72. Auf. 2013, § 249 Rn. 44.). Demnach besteht ein Anspruch in Höhe von 552,00 EUR für 12 Tage.
68Bei der Bemessung der Höhe des von dem Kläger uneingeschränkt geltend gemachten Schmerzensgeldes ist grundsätzlich die Doppelfunktion des Anspruchs zu berücksichtigen. Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden sowie die Genugtuung für das erlittene Unrecht verschaffen. Dabei steht bei Straßenverkehrsunfällen die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes im Vordergrund. Der für einen Ausgleich erforderliche Geldbetrag hängt in erster Linie von der Schwere der Verletzungen, dem Ausmaß, der Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und sonstigen Beschwernisse, dem Alter des Verletzten, der Dauer der stationären Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, der Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs und der Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie dem Grad der Verschuldensbeiträge ab (BGH, NJW 1998, 2741ff.). Der Kläger hat sich ausweislich des Durchgangsarztberichtes vom Unfalltag multiple Prellungen zugezogen. Er war vom 28.03.2012 bis zum 13.04.2012 arbeitsunfähig. Es handelt sich um eine leichte Verletzung. Bei Abwägung dieser Umstände hält das Gericht ein Schmerzensgeld von 400,00 Euro für angemessen.
69Auf diesen Schaden von 6.652,84 wurden seitens der Beklagten 2.781,42 EUR gezahlt, wobei die Abschleppkosten unberücksichtigt bleiben. Insoweit ist dies durch die Beklagtenseite nicht dargelegt worden. Es verbleibt ein Anspruch in Höhe von 3.871,42 EUR.
70Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.
71Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
72Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 709 ZPO.
73Streitwert: 4.830,38 EUR.
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