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Amtsgericht Bochum, 69 F 96/12

Datum:
21.06.2012
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
Abteilung 69 Familiengericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
69 F 96/12
ECLI:
ECLI:DE:AGBO:2012:0621.69F96.12.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

können die Eltern die elterliche Sorge für das Kind P, geb. am ## auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben. Die elterliche Sorge ruht deshalb.

Es wird Vormundschaft angeordnet.

Als Vormund wird Frau Rechtsanwältin G, B-str. ##, C, ausgewählt.

Die Vormundschaft wird berufsmäßig geführt.

Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses an die Eltern wird bewilligt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 3.000,00 EUR (§ 45 FamGKG)

 
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