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hat das Amtsgericht Bochum
im schriftlichen Verfahren am 11.05.2010
durch den Richter am Amtsgericht
für Recht er¬kannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
3.192,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 25.08.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Das Fahrzeug des Klägers Opel Astra Caravan wurde am 11.06.2009 durch den Beklagten zu 2) bei einem Verkehrsunfall mit dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten PKW Renault des Beklagten zu 1) beschädigt. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit.
Der Kläger ließ für 437,03 € ein Gutachten eines Sachverständigen einholen, wegen dem auf Bl. 9 ff. d.A. Bezug genommen wird. Der Sachverständige stellte folgende Altschäden fest: „Stoßfänger hinten rechts beschädigt, Seitenwand hinten rechts beschädigt“. Hierfür setzte er einen „Abzug für Wertverbesserung ohne Mehrwertsteuer“ von 100,00 € fest. Mit Schreiben vom 30.06.2009 bat die Beklagte zu 3) den Kläger um Nachreichung von Fotos der Altschäden, da diese durch den begutachtenden Sachverständigen nicht ausreichend dokumentiert worden seien. Dies lehnte der Sachverständige mit Schreiben vom 04.07.2009 ab, welches an die Beklagte zu 3) weitergeleitet wurde. Mit Schreiben vom 29.07.2009 bat die Beklagte zu 3) um Vereinbarung eines Besichtigungstermins mit ihrem Haussachverständigen, da die mittlerweile eingereichte Rechnung erheblich vom vorliegenden Gutachten abweiche. Dies lehnte der Kläger ab.
Nach entsprechendem Hinweis des Gerichts vom 14.01.2010 (Bl. 53 d.A.) konkretisierte der Kläger die geltend gemachten Schäden mit anwaltlichem Schreiben vom 09.02.2010. Nach Zugang dieses Schreibens am 29.03.2010 haben die Beklagten den Anspruch mit Schriftsatz vom 07.04.2010 anerkannt.
Entscheidungsgründe:
Soweit die Beklagten den geltend gemachten Anspruch anerkannt haben, waren sie nach § 307 ZPO ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.
Die Kosten des Rechtsstreits waren allerdings gemäß § 93 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.
Die Beklagten haben zur Erhebung der Klage insofern keine Veranlassung gegeben, als diese bis zum Schriftsatz vom 09.02.2010 unschlüssig war. Entsprechend dem Hinweis des Gerichts vom 14.01.2010 hätte die Schlüssigkeit vorausgesetzt, dass die geltend gemachten Beschädigungen substantiiert, also exakt und insbesondere unter eindeutiger Abgrenzung von den ebenfalls genau vorzutragenden Vorschäden dargelegt worden wären. Zur substantiierten Darlegung eines unfallbedingten Schadens gehört auch die hinreichende Beschreibung eines Vorschadens, damit beurteilt werden kann, ob dieser wirtschaftlich überhaupt nennenswert ausgeweitet worden oder das nunmehr beschädigte Teil z.B. nicht ohnehin hätte ausgewechselt werden müssen. Diesen Anforderungen genügte weder das vorprozessuale noch das prozessuale Vorbringen des Klägers bis zum Zugang des Schriftsatzes vom 03.02.2010. Die Angaben im Gutachten („Stoßfänger / Seitenwand hinten rechts beschädigt“) sind insofern völlig nichtssagend; auch aus den Fotografien des Gutachtens ließen sich Vor- und unfallbedingte Schäden in keiner Weise abgrenzen.
Nachdem der Kläger diese erforderlichen Informationen unter dem 09.02.2010 hat nachliefern lassen, haben die Beklagten nach gewährter Fristverlängerung den geltend gemachten Anspruch unter dem 07.04.2010, also „sofort“ i.S.d. § 93 ZPO anerkannt.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 708 Nr. 1 ZPO.