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Amtsgericht Bochum, 52 II 578/09

Datum:
10.08.2009
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
52. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
52 II 578/09
ECLI:
ECLI:DE:AGBO:2009:0810.52II578.09.00
 
Schlagworte:
Beratungshilfe, Begriff der Angelegenheit, zeitlich nachfolgende Beratung Vorschriften: §§ 6 II BerHG, 15 V RVG
 
Tenor:

In dem Beratungshilfeverfahren

hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht

am 10.8.2009

b e s c h l o s s e n:

Die Erinnerung der Antragstellerin vom 14.5.2009 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom 27.4.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß §§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG als zulässige Erinnerung zu wertende Beschwerde ist unbegründet.

Nach allgemeiner Ansicht ist eine Beratung über verschiedene Kündigungsfolgen (hier: Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage einerseits und Anspruch auf ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis andererseits) eine Angelegenheit (vgl. alle Standardkommentare zum BerHG), deren Bezahlung hier durch die Anweisung im Verfahren 50 II 577/09 erfolgt ist .

Soweit die Antragstellerin geltend machen, dass die Beratung über die Kündigungsschutzklage bereits abgeschlossen gewesen sei, als Sie über den Anspruch auf ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis beraten wurde, wird auf § 15 Abs. 5 RVG verwiesen. Danach handelt es sich nur dann um 2 Angelegenheiten, wenn zwischen den Beratungen mehr als 2 Jahre vergangen sind.

Trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts ist ein ergänzender Vortrag zu den Zeiträumen und Daten der jeweiligen Beratungen nicht erfolgt, so dass das Gericht davon ausgeht, dass zwischen den Beratungen keine 2 Jahre lagen.

 
 

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