Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht
am 7.4.2008
b e s c h l o s s e n:
Die Erinnerung der Antragstellerin vom 6.3.2008 gegen den Beschluss des Rechts-pflegers des Amtsgerichts Bochum vom 7.2.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß §§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Erinnerung ist aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Beschlusses vom 7.2.2008 zurückzuweisen.
Das hiesige Gericht hat in seinen Entscheidungen vom 23.10.06 (52 II 2518/06) und vom 19.3.07 (52 II 217/07) – beide veröffentlicht in Rechtsprechung NRWE – bereits darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer behördlichen Auskunft nur in Aus-nahmefällen, die entsprechend glaubhaft zu machen sind, keine andere Beratungs-möglichkeit iSd § 1 I Nr. 2 BerHG ist. Gleiches gilt bei der Prüfung einer Mutwilligkeit iSd § 1 I Nr. 3 BerHG, soweit sofort anwaltliche Beratungshilfe in Anspruch genom-men wird.
Gleiches gilt für die Fälle einer bloßen Widerspruchseinlegung – ohne weitere Be-gründung - gegen Bescheide der ARGE Bochum oder für die Fälle einer einfachen – auch für einen juristischen Laien ohne weiteres zu fertigenden - Widerspruchsbe-gründung. Letzteres ist hier der Fall: Die Widerspruchsbegründung erschöpft sich in der Feststellung, dass vor und nach dem 1.11.2007 abweichende Leistungen bewil-ligt wurden, verbunden mit der Bitte, dies zu erläutern. Eine solche Begründung des Widerspruchs wäre auch für einen juristischen Laien ohne weiteres möglich gewe-sen.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)