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Amtsgericht Bochum, 52 II 614/07

Datum:
25.05.2007
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
52. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
52 II 614/07
ECLI:
ECLI:DE:AGBO:2007:0525.52II614.07.00
 
Schlagworte:
Beratungshilfe, Erledigungsgebühr
Normen:
§ 56 RVG, § 132 III BRAGO
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht am 25.5.2007

b e s c h l o s s e n:

Auf die Erinnerung vom 30.3.2007 der Beteiligten zu 1.) gegen die Kostenfestset-zung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom 15.3.2007 wird

die angefochtene Kostenfestsetzung aufgehoben und der Rechtspfleger angewie-sen, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in die-sem Beschluss erneut zu bescheiden.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Erinnerung gem. § 56 RVG ist zulässig und begründet.

Der Verfahrensbeteiligten zu 1) steht auch die Erledigungsgebühr nach § 132 III BRAGO zu. Es kann keinen Unterschied machen, ob eine Verwaltungsbehörde den angegriffenen Rückforderungsbescheid formell zurücknimmt oder einfach den Ein-spruch über mehr als 4 Jahre nicht bescheidet, so dass der im Verwaltungsakt titu-lierte Anspruch zwischenzeitlich verjährt ist. In beiden Fällen ist die Verwaltungsan-gelegenheit „erledigt“.

Die Beschwerde war mangels grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung ste-henden Frage nicht zuzulassen.

 
 

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