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Amtsgericht Bochum, 52 II 5608/06

Datum:
07.12.2007
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
52. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
52 II 5608/06
ECLI:
ECLI:DE:AGBO:2007:1207.52II5608.06.00
 
Schlagworte:
Beratungshilfe, Asylverfahren, örtliche Zuständigkeit
Normen:
§§ 11, 24 a RpflG, § 6 Abs. 2 BerHG
 
Tenor:

Auf die Erinnerung des Antragstellers vom 29.5.2007 wird unter Aufhebung des Be-schlusses der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bochum vom 22.5.2007 dem An-tragsteller für die mit Antrag vom 30.6.05 geltend gemachte Angelegenheit „Asylver-fahren“ Beratungshilfe bewilligt.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Erinnerung ist gemäß §§ 11, 24 a RpflG; § 6 Abs. 2 BerHG begründet.

Dem Antragsteller ist Beratungshilfe zu bewilligen, weil das AG Bochum hierfür ört-lich zuständig ist.

Der Antragsteller hatte am 20.6.05, als er von den Rechtsanwälten beraten wurde, noch keinen Wohnsitz im Inland. Die „Verteilung“ nach U. erfolgte erst am 21.6.05 durch die Zentrale Ausländerbehörde in E. In U. traf er am 23.6.05 ein und wurde dort am 30.6.05 angehört. Eine Wohnsitzbegründung in U. erfolgte also frühestens am 23.6.05. Damit war am 20.6.05, als „das Bedürfnis nach Beratungshilfe“ im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung auftrat, für die Bewilligung der Beratungshilfe das AG Bochum zuständig, weil die anwaltlich Beratung in Bochum stattfand. Eine nachträgliche Wohnsitzbegründung woanders ändert an der einmal begründeten Zuständigkeit des AG Bochum nichts.

 
 

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