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hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht am 8.3.2007
b e s c h l o s s e n:
Die Erinnerung des Antragstellers vom 1.2.2007 gegen den Beschluss der Rechts-pflegerin des Amtsgerichts Bochum vom 16.1.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß §§ 11, 24a RpflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Der Gegenstand dieses Verfahrens sowie der Gegenstand des Verfahrens 52 II 3678/06, in dem durch Beschluss vom heutigen Tage die beantragte Beratungshilfe bewilligt wurde, bilden dieselbe Angelegenheit.
Der Antragsteller begehrt in diesem Verfahren und den weiteren Verfahren 52 II 3688/06 und 3678/06 gegenüber seinen Unterhaltsgläubigern (Ex-Ehefrau und 3 Kindern) eine Abänderung des gerichtlichen Vergleiches vom 20.7.2004. Dies stellt eine Angelegenheit im Sinne des Beratungshilfe- und Vergütungsrechts dar (vgl. Schoreit/Dehn, Beratungshilfe, 8. Aufl. 2004, Rdnr. 19 zu § 44 RVG m.w.N.). Diese Bewertung wird nunmehr auch durch § 16 Nr. 4 RVG bestätigt, wonach sogar eine Scheidungssache und die Folgesachen ausdrücklich eine Angelegenheit bilden.