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Amtsgericht Bochum, 52 II 3679/06

Datum:
08.03.2007
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
52. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
52 II 3679/06
ECLI:
ECLI:DE:AGBO:2007:0308.52II3679.06.00
 
Schlagworte:
Beratungshilfe, Unterhaltssache
Normen:
§§ 11, 24a RpflG, 6 Abs. 2 BerHG, § 16 Nr. 4 RVG
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht am 8.3.2007

b e s c h l o s s e n:

Die Erinnerung des Antragstellers vom 1.2.2007 gegen den Beschluss der Rechts-pflegerin des Amtsgerichts Bochum vom 16.1.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß §§ 11, 24a RpflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Der Gegenstand dieses Verfahrens sowie der Gegenstand des Verfahrens 52 II 3678/06, in dem durch Beschluss vom heutigen Tage die beantragte Beratungshilfe bewilligt wurde, bilden dieselbe Angelegenheit.

Der Antragsteller begehrt in diesem Verfahren und den weiteren Verfahren 52 II 3688/06 und 3678/06 gegenüber seinen Unterhaltsgläubigern (Ex-Ehefrau und 3 Kindern) eine Abänderung des gerichtlichen Vergleiches vom 20.7.2004. Dies stellt eine Angelegenheit im Sinne des Beratungshilfe- und Vergütungsrechts dar (vgl. Schoreit/Dehn, Beratungshilfe, 8. Aufl. 2004, Rdnr. 19 zu § 44 RVG m.w.N.). Diese Bewertung wird nunmehr auch durch § 16 Nr. 4 RVG bestätigt, wonach sogar eine Scheidungssache und die Folgesachen ausdrücklich eine Angelegenheit bilden.

 
 

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