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hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht
am 19.3.2007
b e s c h l o s s e n:
Auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 1.2.2007 wird unter Aufhebung des Be-schlusses der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bochum vom 19.1.2007 der Antrag-stellerin für die mit Antrag vom 11.10.2006 geltend gemachte Angelegenheit „S. ./. J.; Vollstreckungsvereinbarung im Rahmen einer titulierten Darlehensverbindlichkeit“ Beratungshilfe bewilligt.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die als zulässige Erinnerung gemäß §§ 11, 24 a RpflG; § 6 Abs. 2 BerHG zu wer-tende Beschwerde vom 1.2.2007 ist begründet.
Der Antragstellerin ist Beratungshilfe zu bewilligen, weil – entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin – im vorliegenden Falle die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Schaffung einer Vollstreckungsvereinbarung nicht mutwillig erschien. Der An-tragstellerin war wegen eines PÖB das Girokonto gesperrt worden, auf welches ihr monatliches Gehalt von der ARGE gezahlt wurde. Die Antragstellerin war damit qua-si mittellos. Die Sparkasse vermochte ihr nicht weiterzuhelfen, sondern verwies sie an einen Rechtsanwalt. Damit war die Einschaltung eines Rechtsanwaltes aus Sicht der Antragstellerin sachgerecht.