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Amtsgericht Bochum, 52 II 1808/07

Datum:
06.06.2007
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
52. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
52 II 1808/07
ECLI:
ECLI:DE:AGBO:2007:0606.52II1808.07.00
 
Schlagworte:
Beratungshilfe, Kopiekosten
Normen:
§ 56 RVG, Nr. 7000 1a) VV RVG
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht am 6.6.2007

b e s c h l o s s e n:

Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1.) vom 2.5.07 gegen die Kostenfestsetzung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom 26.4.2007 wird

die angefochtene Kostenfestsetzung aufgehoben und der Rechtspfleger angewie-sen, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in die-sem Beschluss erneut zu bescheiden.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Erinnerung gem. § 56 RVG ist zulässig und begründet.

Der Verfahrensbeteiligten zu 1) steht auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die gefertigten 66 Kopien nach Nr. 7000 1 a) VV RVG zu.

Entgegen der vom Bezirksrevisor beigefügten Entscheidung vom 6.2.07 im Verfah-ren 52 II 2639/05 geht es hier nicht um Kopien von Unterlagen des Antragstellers selbst, sondern um Kopien von Behördenakten, hier der E. Versicherung.

Nach Nr. 7000 1a) VV RVG sind die Kosten für Kopien aus Behördenakten erstat-tungsfähig, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung geboten war.

Dies war hier schon deshalb der Fall, weil der Antragsteller zwischenzeitlich unter Betreuung stand und deshalb auch für die Betreuerin entsprechende Nachweise zu fertigen waren. Im übrigen steht die Frage des Gebotensein im Ermessen des Rechtsanwaltes. Das Gericht hat insoweit nur einen Ermessenfehlgebrauch zu prü-fen (vgl. Baumgärtel/ Föller u.a. Kommentar zum RVG, 9. Aufl. 2006, Rdnr. 4 zu Nr. 7000 VV RVG).

Die Beschwerde war mangels grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung ste-henden Frage nicht zuzulassen.

 
 

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