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Amtsgericht Bochum, 52 II 1098/07

Datum:
12.10.2007
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
52. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
52 II 1098/07
ECLI:
ECLI:DE:AGBO:2007:1012.52II1098.07.00
 
Schlagworte:
Beratungshilfe, vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz
Normen:
§§ 11, 24 a RpflG, § 6 Abs. 2 BerHG
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht

am 12.10.2007

b e s c h l o s s e n:

Auf die Erinnerung des Antragstellers vom 1.6.2007 wird unter Aufhebung des Be-schlusses der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bochum vom 8.5.2007 dem An-tragsteller für die mit Antrag vom 27.2.2007 geltend gemachte Angelegenheit „Q../. B.“ Beratungshilfe bewilligt.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die als zulässige Erinnerung gemäß §§ 11, 24 a RpflG; § 6 Abs. 2 BerHG zu wer-tende Beschwerde vom 1.6.2007 ist begründet.

Dem Antragsteller ist Beratungshilfe zu bewilligen, weil er seine Bedürftigkeit nun-mehr ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat. Die Möglichkeit der Inan-spruchnahme von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Sozialgericht ist keine Alterna-tive zur hier erfolgten Beratung durch einen Rechtsanwalt, weil dies einem Normal-bürger wie dem Antragsteller ohne anwaltlichen Beistand nicht zumutbar ist.

 
 

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