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I. Der Einspruch des Beklagten vom 03.08.2006 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 24.07.2006 (Geschäfts-Nr. 06-5001900-0-0) mit der Maßgabe aufrechterhalten bleibt, dass der Beklagte verurteilt bleibt, an die Klägerin 2.274,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 477,82 € vom 27.09.2004 bis 27.04.2005, aus einem Betrag von weiteren 5.396,69 € vom 28.02.2005 bis 27.04.2005, aus einem weiteren Betrag von 3.574,51 € vom 28.04.2005 bis 03.08.2005, aus einem weiteren Betrag von 2.274,51 € seit dem 04.08.2005, sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 € zu zahlen.
II. Im übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
III. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen).
2ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
3Soweit der Beklagte verurteilt worden ist, beruht dies auf seiner Säumnis im Termin zur Verhandlung über Einspruch und Hauptsache und bedarf daher keiner näheren Ausführung.
4Soweit der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 24.07.2006 im übrigen aufgehoben und die Klage insofern abgewiesen worden ist, folgt dies aus folgenden Umständen:
5Der klägerseits geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten (mit dem Betrag von 171,00 €) besteht nach § 280 BGB - als der allein in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage - nicht. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes steht einem Unternehmen ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Einschaltung eines Inkassounternehmens grundsätzlich nicht zu.
6Solche stellen nämlich keinen erstattungsfähigen Schaden iSd §§ 249 ff. BGB dar.
7Von der in ähnlich gelagerten Fällen allgemein vertretenen Auffassung (vgl. OLG Frankfurt NJW - RR 90, 729; Palandt - Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 286 Rdnr. 49) vermag sich das Gericht nicht zu überzeugen.
8Denn im Rahmen des § 249 BGB sind lediglich diejenigen Aufwendungen vom Anspruchsgegner zu erstatten, welche zur Rechtsverfolgung des Anspruchstellers erforderlich sind.
9Dabei ist in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, dass ein Gläubiger/Geschädigter einen Ersatz für den üblichen Aufwand an Zeit und Mühe bei der Forderungsrealisierung selbst dann nicht ersetzt verlangen kann, wenn er eigens hierfür eine mit besonderen Personal- und Sachmitteln ausgestattete Abteilung unterhält (vgl. BGH NJW 76, 1256; 77, 35; 80, 119; 80, 1519 und bei Löwitsch NJW 86, 1726; Jäckle NJW 95, 2768 Fußnote 4; OLG Dresden NJW - RR 94, 1141).
10Tragendes Argument dieses Grundsatzes des Schadensrechtes ist es, dass es zum eigenen Pflichtenkreis eines Gläubigers gehört, sich um die Verwirklichung seiner Rechte selbst zu kümmen. Erst dann, wenn er angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte sachgerecht selbst wahrzunehmen, darf er die Kosten der Einschaltung einer fachkundigen dritten Person als zur Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwand geltend machen (vgl. etwa Jäckle NJW 95, 2768).
11Die außergerichtliche Verfolgung eines sich von selbst erledigenden Außenstandes gehört aber zur normalen kaufmännischen Tätigkeit (s.dazu OLG Dresden NJW - RR 94, 1140 mit Verweis auf AG Bad Homburg MDR 83, 84). Der vorausgeführte Grundsatz des Schadensrechtes würde damit aber unterlaufen, wenn die Klägerin die Möglichkeit hätte, den nicht erstattungsfähigen Eigenaufwand durch Zwischenschaltung eines Inkassounternehmens zu einem erstattungsfähigen Fremdaufwand zu machen.
12An diesen grundsätzlichen Überlegungen hat sich auch durch die Novellierung des Anwaltsvergütungsrechtes nicht geändert. Ausweislich der Motive zu Nr. 2400 zu VVRVG (BT-Drucksache 15/1971 S. 204 -2 08) hat die Novellierung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes keineswegs eine Abschaffung oder Änderung des in § 249 BGB enthaltenen Grundsatzes - dass nur erforderliche Aufwendungen ein erstattungsfähiger Schaden sein können - herbeiführen wollen.
13Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 2 ZPO.