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Amtsgericht Bochum, 57 F 8/05

Datum:
07.02.2006
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
57. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
57 F 8/05
ECLI:
ECLI:DE:AGBO:2006:0207.57F8.05.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Kind G, geboren am ###### folgen-de Unterhaltsbeträge zu zahlen:

Für den Zeitraum von Mai 2003 bis einschließlich Februar 2005 einen Unterhaltsrück-stand in Höhe von 1.665,00 EUR und für die Zeit ab 01.03.2004,

bis zur Rechtskraft des Verfahrens monatlich im voraus zum jeweils ersten Tag des Mo-nats 77,00 EUR; sowie ab Rechtskraft des Urteils bis zum 31.07.2009 zum jeweils ers-ten Tag des laufenden Monats Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der Re-gelbetragsverordnung West der 2. Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, wobei die Anrechnung nur insoweit stattfindet, als der Unterhaltsbetrag 135,00 % des Regelbetrages abzüglich des hälftigen Kindergeldes überschreitet und ab 01.08.2009 zum jeweils ersten Tag des laufenden Monats Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der Regelbetragsverordnung West der 3. Altersstufe abzüglich der Hälfte des Kindergeldes für ein erstes Kind, wobei die Anrechnung nur insoweit stattfin-det, als der Unterhaltsbetrag 135 % des Regelbetrages abzüglich des hälftigen Kinder-geldes überschreitet.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils bei-zutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet.

 
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