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Amtsgericht Bochum, 56 F 171/05

Datum:
08.03.2006
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
Abt. 56 - Familiengericht -
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
56 F 171/05
ECLI:
ECLI:DE:AGBO:2006:0308.56F171.05.00
 
Tenor:

I. Die am 27.02.2003 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Bochum

unter der Heiratsregister-Nr.: # geschlossene Ehe der Parteien wird

geschieden.

II. Der Antragsteller wird verurteilt, als Kindesunterhalt für den am 04.09.2003

geborenen S ab dem 1. des der Rechtskraft des Scheidungsurteils

folgenden Monats, zum jeweils 3. Tag des laufenden Monats, einen

Kindesunterhalt in Höhe von 199,00 EUR an die Antragsgegnerin zu

zahlen.

III. Der Antragsgegnerin wird die alleinige elterliche Sorge für S, geb. am # übertragen.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zum Kindesunterhalt vorläufig

vollstreckbar.

Dem Antragsteller bleibt insoweit nachgelassen, die Zwangsvollstreckung

durch Sicherheitsleistung des jeweils fälligen Betrages abzuwenden,

es sei denn, die Antragsgegnerin leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

V. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 
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